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Document 31992L0054

Richtlinie 92/54/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bremsen)

ABl. L 225 vom 10.8.1992, p. 63–67 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/03/1998; Aufgehoben und ersetzt durch 396L0096

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/54/oj

31992L0054

Richtlinie 92/54/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bremsen)

Amtsblatt Nr. L 225 vom 10/08/1992 S. 0063 - 0067
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0111
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0111


RICHTLINIE 92/54/EWG DES RATES vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bremsen)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 77/143/EWG (4) schreibt für alle in ihrem Anhang I genannten Fahrzeuggruppen eine regelmässige technische Überwachung vor.

In der genannten Richtlinie sind Einzelrichtlinien für die Überwachung der Fahrzeuge in bezug auf die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Punkte vorgesehen; ferner wurde ein Technischer Ausschuß eingesetzt, dessen Stellungnahme die Kommission einholt, bevor sie Maßnahmen zur Anpassung der technischen Überwachung an den technischen Fortschritt trifft.

Die meisten Mitgliedstaaten haben Verfahren zur Überprüfung der Bremsausrüstung von schweren Nutzfahrzeugen festgelegt.

Mehrere Mitgliedstaaten haben ausserdem zur Überprüfung leichterer Fahrzeuge, insbesondere Personenkraftwagen, eigene Vorschriften erlassen, die mit dem in dieser Richtlinie festgelegten Schema in Einklang stehen.

Eine Bewertung der bei Erteilung der Betriebserlaubnis angewandten Prüfverfahren für die Bremsausrüstung bei allen Fahrzeugtypen zeigt, daß die Anwendung der gleichen Verfahren im Rahmen der technischen Überwachung schwer möglich ist.

Die technische Überwachung von im Verkehr befindlichen Fahrzeugen sollte relativ einfach, schnell und kostengünstig sein.

Angesichts der Vielfalt der Prüfvorrichtungen und -verfahren in der Gemeinschaft ist es gegenwärtig nicht sinnvoll, Werte für die Bremswirksamkeit, Drucklufteinstellung, Schwelldauer usw. festzulegen. Ziel der Bremsprüfung muß es sein, anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, ob das Fahrzeug bei der Prüfung, bis zu seinem höchstzulässigen Gewicht beladen, verkehrssicher ist.

Alle Fahrzeuge, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger (5) genügen, müssen als den Anforderungen entsprechend gelten.

Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen zur Überprüfung der Bremsausrüstung auch auf andere, in der vorliegenden Richtlinie nicht erfasste Fahrzeugtypen und Prüfpunkte ausdehnen.

Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung der Bremsausrüstung strenger gestalten oder die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen verkürzen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 77/143/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Einleitungssatz und die beiden Spalten von Rubrik 1 (Bremsvorrichtung) werden durch den Text im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

2. Nach Rubrik 1 sind in den beiden Spalten folgende Überschriften einzufügen:

FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2, 3 UND 4 FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 5 UND 6

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen eines Jahres nach ihrer Annahme nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Joaquim FERREIRA DO AMARAL

(1) ABl. Nr. C 189 vom 20. 7. 1991, S. 16.(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992.(3) ABl. Nr. C 49 vom 24. 2. 1992, S. 64.(4) ABl. Nr. L 47 vom 18. 2. 1977, S. 47. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/328/EWG (ABl. Nr. L 178 vom 6. 7. 1991, S. 29).(5) ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/422/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 233 vom 22. 8. 1991, S. 2).

ANHANG

"ANHANG II

Die Untersuchung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgeführten Punkte, sofern sich diese auf die Ausrüstung beziehen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das zu prüfende Fahrzeug obligatorisch ist.

Die in diesem Anhang aufgeführten Untersuchungen können ohne Ausbau der Fahrzeugteile erfolgen.

Für den Fall, daß das Fahrzeug an den nachstehend aufgeführten Prüfpunkten Mängel aufweist, legen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Verfahren fest, in dem die Bedingungen für eine Benutzung des Fahrzeugs im Strassenverkehr bis zum erfolgreichen Durchlaufen einer neuerlichen technischen Untersuchung festgelegt werden.

FAHRZEUGE DER FAHRZEUGGRUPPEN 1, 2, 3, 4, 5 UND 6

1. BREMSVORRICHTUNG

Die technische Überwachung der Bremsvorrichtung des Fahrzeugs umfasst die nachstehend genannten Punkte. Die hierbei erzielten Werte müssen, soweit dies praktikabel ist, den technischen Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG genügen.

Prüfpunkte

Mängel

1.1.

Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1.

Bremsnockenhebel, Fußbremshebel

- schwergängig

- Lagerung ausgeschlagen

- Verschleiß/Spiel zu groß

1.1.2.

Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

- übermässig, oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden

- Freigängigkeit der Bremse beinträchtigt

- Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt

1.1.3.

Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter

- übermässige Schwelldauer

- Luftdruck bzw. Vakuum für mindestens 2 Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder ungenauer Manometeranzeige) unzureichend

- spürbarer Druckabfall durch Luftaustritt oder hörbarer Luftaustritt

1.1.4.

Druckwarnanzeige, Manometer

- Druckwarnanzeige bzw. Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft

1.1.5.

Handbremsventil

- Betätigungseinrichtung gebrochen oder beschädigt, übermässiger Verschleiß

- Ventil arbeitet fehlerhaft

- Betätigungseinrichtung unsicher an Ventilspindel befestigt oder Ventilkörper ungenügend gesichert

- Verbindungen locker oder Leckage im System

- Funktion ungenügend

1.1.6.

Feststellbremse, -bremshebel, -ratsche

- Feststellratsche hält nicht ausreichend

- übermässiger Verschleiß an Hebellagerung oder an Ratschenvorrichtung

- übermässiger Hebelweg infolge falscher Einstellung

Prüfpunkte

Mängel

1.1.7.

Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile usw.)

- beschädigt, übermässiger Luftaustritt

- übermässiger Ölaustritt aus Kompressor

- unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

- Austritt von Hydraulikbremsfluessigkeit

1.1.8.

Kupplungsköpfe für Anhängerbremsen

- Absperrhähne oder selbstabsperrendes Kupplungskopfventil schadhaft

- unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

- übermässige Leckage

1.1.9.

Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter

- beschädigt, korrodiert, undicht

- Entwässerungseinrichtung ohne Funktion

- unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

1.1.10.

Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)

- Bremskraftverstärker schadhaft oder ohne Wirkung

- Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht

- Hauptbremszylinder unsicher befestigt

- Bremsfluessigkeitsvorrat unzureichend

- Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt

- Bremsfluessigkeitswarnlicht leuchtet oder ist defekt

- Warnanzeige für Bremsfluessigkeitsstand arbeitet fehlerhaft

1.1.11.

Bremsleitungen

- Ausfall- oder Bruchgefahr

- undichte Leitungen oder Kupplungskopfanschlüsse

- beschädigt oder übermässig korrodiert

- falsche Verlegung

1.1.12.

Bremsschläuche

- Ausfall- oder Bruchgefahr

- Beschädigung, Scheuerstellen, Bremsschläuche zu kurz, verdreht eingebaut

- undichte Schläuche oder Anschlüsse

- Ausbeulung des Schlauchs unter Druck

- Porosität

1.1.13.

Bremsbeläge-, -klötze

- übermässiger Verschleiß

- verschmutzt (Öl, Fett usw.)

1.1.14.

Bremstrommeln, Bremsscheiben

- übermässiger Verschleiß, übermässige Riefenbildung, Risse, ungenügend gesichert oder gebrochen

- verschmutzt (Öl, Fett usw.)

- Bremsträger ungenügend gesichert

1.1.15.

Bremsseile, Bremszugstangen, Bremshebel, Bremsgestänge

- Stelle beschädigt, verknotet

- übermässiger Verschleiß oder übermässige Korrosion

- Seil- oder Zugstangenverbindung ungenügend gesichert

- Seilführung schadhaft

- Beeinträchtigungen der Freigängigkeit der Bremsanlage

- übermässige Hebel-, Zugstangen- oder Gestängewege infolge falscher Einstellung oder übermässigen Verschleisses

1.1.16.

Zuspanneinrichtungen (einschließlich Federspeicherbremsen) oder hydraulische Radbremszylinder

- gerissen oder beschädigt

- undicht

- unsicher befestigt/unsachgemäß montiert

- übermässig korrodiert

- übermässiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membrane

- Staubschutz fehlt oder ist übermässig beschädigt

Prüfpunkte

Mängel

1.1.17.

Bremskraftregler

- Gestänge defekt

- falsch eingestellt

- festgefressen, unwirksam

- fehlt

1.1.18.

Automatische Gestängesteller

- festgefressen oder zu grosser Weg infolge übermässigen Verschleisses oder falscher Einstellung

- schadhaft

1.1.19.

Retarder (soweit vorhanden oder erforderlich)

- unsichere Verbindungen oder Befestigungen

- schadhaft

1.2.

Betriebsbremse

Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1.

Wirkung (schrittweise Steigerung bis zur maximalen Bremskraft)

- wenig oder keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

- Bremskraft an einem Rad 70 % der grössten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft (sofern Strassenversuch erforderlich: übermässige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden)

- Bremskraft nicht abstufbar (Rupfen)

- Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang

- übermässige Bremskraftschwankungen, weil Scheiben oder Trommeln unrund

1.2.2.

Wirksamkeit

- Wirksamkeit der Bremsen ungenügend, Mindestabbremsung nicht erreicht

1.3.

Hilfsbremse

Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

1.3.1.

Wirkung

- Bremse(n) einseitig ohne Wirkung

- Bremskraft an einem Rad 70 % der grössten an einem anderen Rad derselben Achse gemessenen Bremskraft

- Bremskraft nicht abstufbar (Rupfen)

- automatische Bremsanlage bei Anhängern unwirksam

1.3.2.

Wirksamkeit

- Wirksamkeit der Bremse ungenügend, Mindestabbremsung nicht erreicht

1.4.

Feststellbremse

Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1.

Wirkung

- Bremse einseitig ohne Wirkung

1.4.2.

Wirksamkeit

- Wirksamkeit der Bremse ungenügend, Mindestabbremsung nicht erreicht

1.5.

Retarder oder Motorbremse

Wirkung

- Bremskraft nicht abstufbar (Retarder)

- schadhaft

1.6.

Blockierverhinderer

- Warneinrichtung arbeitet fehlerhaft

- schadhaft".

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