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Document 31992R2328

Verordnung (EWG) Nr. 2328/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

ABl. L 223 vom 8.8.1992, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2328/oj

31992R2328

Verordnung (EWG) Nr. 2328/92 der Kommission vom 31. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

Amtsblatt Nr. L 223 vom 08/08/1992 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0132


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2328/92 DER KOMMISSION vom 31. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Baumwolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4006/87 (1),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften betreffend die Beihilferegelung für Baumwolle (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2053/92 (3), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2756/91 (5), ist die Beihilfe spätestens dann zu beantragen, wenn die Unterkontrollestellung der Baumwolle beantragt wird. Damit sich die Baumwolle leichter absetzen lässt, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die betreffende Beihilfe erst nach ihrer Unterkontrollestellung zu beantragen. Eine solche Änderung hat jedoch die Anpassung einschlägiger, die Beantragung der Beihilfe und die Unterkontrollestellung sowie die Vorauszahlung betreffende Bestimmungen zur Folge. Es sollte vorgesehen werden, daß die Beihilfe, wenn die Antragsfrist geringfügig überschritten wird, nicht vollständig verfällt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Anpassung der durch das Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilferegelung für Baumwolle (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2052/92 (7), wurde eine Regelung eingeführt, welche die Festlegung garantierter Hoechstmengen mit, in bestimmten Fällen, Übertragung der Zielpreisverringerung betrifft. Damit sich diese Regelung gut verwalten lässt, sind die Einzelheiten dieser Übertragung zu bestimmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 3 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Wird jedoch die Beihilfe

- zwischen dem 1. und 31. August des Wirtschaftsjahres beantragt, auf welches sie sich bezieht, ist die am vorhergehenden 31. Juli geltende und um 50 % verminderte Beihilfe zu gewähren:

- nach dem 31. August des betreffenden Wirtschaftsjahres beantragt, wird der Beihilfeantrag abgelehnt."

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Die Beihilfe wird für ein gegebenes Wirtschaftsjahr folgendermassen vermindert:

- Bleibt die geschätzte Erzeugung im vorherigen Wirtschaftsjahr unter der tatsächlichen Erzeugung, wird sie um den halben Prozentsatz des in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Zielpreises, der sich durch Teilung des Unterschieds zwischen den beiden Erzeugungsmengen durch die für dasselbe Wirtschaftsjahr garantierte Hoechstmenge ergibt, erhöht;

- fällt die geschätzte Erzeugung im vorherigen Wirtschaftsjahr grösser aus als die tatsächliche Erzeugung, wird sie um den halben Prozentsatz des in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Zielpreises, der sich durch Teilung des Unterschieds zwischen den beiden Erzeugungsmengen durch die für dasselbe Wirtschaftsjahr garantierte Hoechstmenge ergibt, vermindert.

Bei der Anpassung der Beihilfe bleiben jedoch die drei ersten, wie vorstehend beschrieben berechneten Prozentpunkte unberücksichtigt. Bei dieser Berechnung gelten nur die drei ersten Dezimalstellen."

3. In Artikel 7 Absatz 1 erhält der dritte Satz folgende Fassung:

"Er wird für jede Ernte zwischen dem 1. Juni, der dem Wirtschaftsjahr vorausgeht, für das die Beihilfe beantragt wird, und dem darauffolgenden 31. Juli eingereicht."

4. In Artikel 7 Absatz 4 wird der nachstehende Gedankenstrich angefügt:

"- gegebenenfalls, wenn bereits ein Antrag gestellt ist, Bezugnahme auf die Beantragung der Unterkontrollestellung."

5. In Artikel 9 Absatz 3 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:

"- fallweise Bezugnahme auf den gestellten Beihilfeantrag oder Erklärung der Absicht, diesen zu stellen."

6. In Artikel 9 erhält Absatz 8 folgende Fassung:

"(8) Bei Beantragung der Unterkontrollestellung gewähren die Mitgliedstaaten den Antragstellern einen Beihilfevorschuß in Höhe der Beihilfe gegen Gewährung einer mindestens gleich hohen Sicherheit. Der Vorschuß entspricht der Beihilfe, oder, wenn diese noch nicht beantragt ist, der bei der Unterkontrollestellung geltenden Beihilfe. In letzterem Falle entspricht die Sicherheit dem um mindestens 10 % erhöhten Vorschuß. Diese Sicherheit wird in einer der Formen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gestellt. Sie verfällt im Verhältnis zu den Mengen, für welche die Verpflichtung nach Artikel 9 derselben Verordnung nicht erfuellt ist und/oder in Höhe des Betrags, um den der gezahlte Vorschuß die zu gewährende Beihilfe überschreitet."

7. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte "für jeden Beihilfeantrag" durch die Worte "für jede Partie" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 49. (2) ABl. Nr. L 211 vom 31. 7. 1981, S. 2. (3) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 12. (4) ABl. Nr. L 123 vom 4. 5. 1989, S. 23. (5) ABl. Nr. L 264 vom 20. 9. 1991, S. 21. (6) ABl. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987, S. 14. (7) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 10.

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