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Document 31992R2327

Verordnung (EWG) Nr. 2327/92 der Kommission vom 5. August 1992 zur Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Pantoffeln und anderen Hausschuhen des KN-Codes 6405 20 91 mit Ursprung in der Volksrepublik China

ABl. L 223 vom 8.8.1992, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2327/oj

31992R2327

Verordnung (EWG) Nr. 2327/92 der Kommission vom 5. August 1992 zur Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Pantoffeln und anderen Hausschuhen des KN-Codes 6405 20 91 mit Ursprung in der Volksrepublik China

Amtsblatt Nr. L 223 vom 08/08/1992 S. 0013 - 0014


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2327/92 DER KOMMISSION vom 5. August 1992 zur Einführung einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Pantoffeln und anderen Hausschuhen des KN-Codes 6405 20 91 mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus der Volksrepublik China (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1243/86 (2), insbesondere auf Artikel 10,

nach Konsultationen in dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 eingesetzten Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission wurde davon unterrichtet, daß die Einfuhren von Pantoffeln und anderen Hausschuhen des KN-Codes 6405 20 91 mit Ursprung in der Volksrepublik China rasch ansteigen, was sich nachteilig auf die bereits schwierige Situation der betroffenen Gemeinschaftshersteller auswirken könnte.

Nach den vorliegenden Zahlen stiegen die Einfuhren von Pantoffeln und anderen Hausschuhen mit Ursprung in Drittländern von 52 774 027 Paar im Jahr 1989 auf 62 104 700 Paar im Jahr 1991. Die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China stiegen von 36 582 384 Paar im Jahr 1989 auf 50 652 258 Paar im Jahr 1991. Somit stammt der grösste Teil der Einfuhren dieser Waren in die Gemeinschaft aus der Volksrepublik China.

Angesichts dieser Tendenz erweist es sich als notwendig, die Entwicklung der Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China zu beobachten, um etwaige negative Folgen für den Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft rasch feststellen zu können. Daher ist eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung der betreffenden Einfuhren einzuführen.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2616/85 des Rates vom 16. September 1985 über den Abschluß des Abkommens über die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China (3), insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieses Abkommens, fanden Konsultationen statt, um die chinesischen Behörden über die Einführung dieser Überwachung zu unterrichten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 10. August 1992 unterliegt die Abfertigung von Pantoffeln und anderen Hausschuhen des KN-Codes 6405 20 91 mit Ursprung in der Volksrepublik China zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft einer vorherigen Überwachung gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 sowie gemäß dieser Verordnung.

Artikel 2

(1) Die Abfertigung der in Artikel 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat wird von der Vorlage eines Einfuhrdokuments abhängig gemacht, das von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ausgestellt wird.

(2) Das in Absatz 1 genannte Einfuhrdokument wird von der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats automatisch kostenlos für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach dem Tag der Antragstellung durch einen Einführer der Gemeinschaft unabhängig von dem Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Das Einfuhrdokument kann drei Monate lang nach dem Zeitpunkt seines Eingangs bei dem Einführer verwendet werden.

(3) Der Antrag des Einführers enthält:

a) Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers;

b) Bezeichnung der Ware mit folgenden Angaben:

- handelsübliche Bezeichnung,

- KN-Code,

- Ursprungsland,

- Herkunftsland;

c) Angabe des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft sowie der Warenmenge in Paar;

d) voraussichtlicher Zeitpunkt und Ort (voraussichtliche Zeitpunkte und Orte) der Einfuhr.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in den ersten zehn Tagen eines jeden Monats die Warenmengen in Paar mit, für die während des vorhergehenden Monats Einfuhrdokumente erteilt wurden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 10. August 1992 bis zum 31. Dezember 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 1992 Für die Kommission

Filippo M. PANDOLFI

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 21. (2) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1986, S. 1. (3) ABl. Nr. L 250 vom 19. 9. 1985, S. 1.

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