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Document 31992R2163

    Verordnung (EWG) Nr. 2163/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Erhebung eines in den Verordnungen (EWG) Nr. 3429/80, (EWG) Nr. 769/81 und (EWG) Nr. 1755/81 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven vorgesehenen Zusatzbetrags

    ABl. L 217 vom 31.7.1992, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/1981

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2163/oj

    31992R2163

    Verordnung (EWG) Nr. 2163/92 der Kommission vom 30. Juli 1992 betreffend die Erhebung eines in den Verordnungen (EWG) Nr. 3429/80, (EWG) Nr. 769/81 und (EWG) Nr. 1755/81 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven vorgesehenen Zusatzbetrags

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 31/07/1992 S. 0016 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0009
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0009


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2163/92 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1992 betreffend die Erhebung eines in den Verordnungen (EWG) Nr. 3429/80, (EWG) Nr. 769/81 und (EWG) Nr. 1755/81 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven vorgesehenen Zusatzbetrags

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3429/80 (3), (EWG) Nr. 796/81 (4) und (EWG) Nr. 1755/81 (5) der Kommission waren Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven erlassen worden. Diese sahen die Erhebung eines pauschalen Zusatzbetrages bei der Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft von Zuchtpilzkonserven vor, welche die in den genannten Verordnungen festgesetzten Mengen überstiegen.

    In seinen Urteilen vom 16. Oktober 1991 in den Rechtssachen 24/90, 25/90 und 26/90 (6) hat der Gerichtshof die genannten Verordnungen insoweit für ungültig erklärt, als die Höhe des oben genannten Betrages unterschiedslos für alle Zuchtpilzkonserven gleich welchen Ursprungs und gleich welcher Kategorie festgesetzt wurde, was dazu führte, die Kosten der eingeführten Pilzkonserven insbesondere bei den niedrigeren Kategorien zu erhöhen, so daß die Einfuhren von Erzeugnissen minderer Qualität stark benachteiligt wurden.

    Zweck der genannten Verordnungen war es, die Einfuhr von Zuchtpilzkonserven in die Gemeinschaft über die erwähnten Mengen hinaus zu verhüten. Um dies zu erreichen müssen bei der Einfuhr jeder Kategorie aus allen Drittländern Schutzmaßnahmen angewandt werden.

    Der betreffende Zusatzbetrag muß ausreichend hoch festgesetzt werden, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Ausserdem muß er für alle in Frage kommenden Erzeugnisse einheitlich sein, damit insbesondere kein Anlaß gegeben wird, Konserven bei der Einfuhr niedriger einzustufen als es ihrer wirklichen Qualität entspricht. Bei einer Differenzierung des Betrags je nach Qualität würde eine wirksame Überprüfung der betreffenden Erzeugnisse in Frage gestellt, da die jeweiligen Kategorien auf Gemeinschaftsebene nicht genau definiert sind.

    Der Gerichtshof hat die Berücksichtigung eines Bertrags, der etwa dem Selbstkostenpreis der Zuchtpilzkonserven in der Gemeinschaft entspricht, nicht beanstandet. Damit die zusätzliche Abgabe, die gegebenenfalls bei der Einfuhr niedriger Kategorien von Zuchtpilzkonserven zu erheben ist, die in der Gemeinschaft bei der Erzeugung dergleichen Konserven entstehenden Kosten nicht erheblich überschreitet, sollte sie dem Selbstkostenpreis entsprechen, der in der Gemeinschaft für Zuchtpilzkonserven dritter Wahl gilt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der in Artikel 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 3429/80, (EWG) Nr. 796/81 und (EWG) Nr. 1755/81 genannte Zusatzbetrag wird auf 105 ECU/100 kg netto festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für Einfuhren, die zwischen dem 1. Januar und 30. September 1981 getätigt wurden und deren Akten noch nicht geschlossen sind. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1980, S. 66. (4) ABl. Nr. L 82 vom 28. 3. 1981, S. 8. (5) ABl. Nr. L 175 vom 1. 7. 1981, S. 23. (6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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