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Document 31992R2157

    Verordnung (EWG) Nr. 2157/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

    ABl. L 217 vom 31.7.1992, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2157/oj

    31992R2157

    Verordnung (EWG) Nr. 2157/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 31/07/1992 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0167
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0167


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2157/92 DES RATES vom 23. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 über den Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 130s,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Da die geschwächte Vitalität des Waldes in der Gemeinschaft weiterhin ein Problem darstellt, empfiehlt es sich, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 (4) eingeleitete gemeinsame Aktion fortzusetzen und auszuweiten.

    Es bedarf genauer Daten über das Ausmaß und die Entwicklung der Schadstoffbelastung des Waldes sowie detaillierter Informationen über wichtige ökologische Parameter, um die den Vitalitätsverlusten des Waldes zugrundeliegenden Kausalketten genauer erfassen zu kännen. Ein europäisches Netz von Dauerprobeflächen zur Beobachtung des forstlichen Ökosystems ist das hierfür geeignete Instrument.

    Für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ist ein Programm mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab dem 1. Januar 1987 vorzusehen.

    Für die Durchführung dieses Mehrjahresprogramms wird ein Betrag von 29,4 Millionen ECU für notwendig erachtet. Der für das Jahr 1992 im Rahmen der derzeitigen finanziellen Vorausschau für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 4,2 Millionen ECU.

    Die zur Finanzierung des Programms für die Zeit nach dem Haushaltsjahr 1992 zu bindenden Beträge müssen sich in den geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft einfügen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    (1) Ziel der Aktion ist die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei

    - einer in regelmässigen Zeitabständen auf gemeinsamer methodischer Grundlage durchzuführenden Erhebung über die insbesondere durch Luftverschmutzung verursachten Waldschäden;

    - der koordinierten und ausgewogenen Einrichtung oder Vervollständigung des für die Durchführung dieser Erhebung erforderlichen Netzes von Beobachtungsflächen;

    - einer intensiven und fortgesetzten Überwachung der forstlichen Ökosysteme;

    - der koordinierten und ausgewogenen Einrichtung oder Vervollständigung der für diese intensive und fortgesetzte Überwachung nötigen Dauerprobeflächen.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die mit Hilfe des Netzes von Beobachtungsflächen und des Netzes der intensiv und fortgesetzt zu überwachenden Flächen im Sinne des Absatzes 1 ermittelten Daten.

    (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich Erfassung, Art und Vergleichbarkeit sowie Übermittlung der erfassten Daten, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 erlassen."

    2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 7

    (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit dem Beschluß 89/367/EWG (*) eingesetzten Ständigen Forstausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

    (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit zustande, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

    b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

    Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung.

    (*) ABl. Nr. L 165 vom 15. 6. 1989, S. 14."

    3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 11

    (1) Die Aktion ist für die Dauer von zehn Jahren ab dem 1. Januar 1987 vorgesehen.

    (2) Der für die Durchführung der Aktion für notwendig erachtete Betrag an Finanzmitteln der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum 1992-1996 auf 29,4 Millionen ECU, wovon im Rahmen der finanziellen Vorausschau 1988-1992 4,2 Millionen ECU auf das Jahr 1992 entfallen.

    Der Betrag für die restliche Laufzeit des Programms muß mit dem geltenden Finanzrahmen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

    Die Haushaltsbehörde legt die für jedes einzelne Haushaltsjahr verfügbaren Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Sinne von Artikel 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (*) fest.

    (3) Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, dem sie gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verlängerung beifügt.

    (*) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 610/90 (ABl. Nr. L 70 vom 16. 3. 1990, S. 1)."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    John COPE

    (1) ABl. Nr. C 312 vom 3. 12. 1991, S. 6. (2) Stellungnahme vom 10. Juli 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1613/89 (ABl. Nr. L 165 vom 15. 6. 1989, S. 8).

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