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Document 31992D0091

92/91/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen zu Jakobsmuscheln mit Ursprung in Japan

ABl. L 32 vom 8.2.1992, p. 37–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/04/1995; Stillschweigend aufgehoben durch 395D0119

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/91/oj

31992D0091

92/91/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen zu Jakobsmuscheln mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 032 vom 08/02/1992 S. 0037 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0135
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0135


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Februar 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen zu Jakobsmuscheln mit Ursprung in Japan (92/91/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 90/675/EWG erfordert die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus Drittländern, in denen sich in irgendeiner Weise eine ernsthafte Gefahr für die menschliche Gesundheit gezeigt bzw. bereits ausgebreitet hat, gewisse Entscheidungen.

In Jakobsmuscheln aus Japan ist bereits mehrfach ein Lähmungsgift (PSP) festgestellt worden.

Der beobachtete Giftgehalt kann die öffentliche Gesundheit gefährden. Daher sind Schutzmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu treffen.

Da die japanischen Behörden keine Gesundheitsgarantie übernehmen, muß die Einfuhr von Jakobsmuscheln aus Japan verboten werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Sendungen von Jakobsmuscheln, Bunten Kammuscheln oder Kammuscheln sowie anderen zweischaligen Weichtieren aus der Familie der Pectenmuscheln, mit Ursprung in Japan.

Artikel 2

Die Kommission beobachtet die Entwicklung der Lage und ändert diese Entscheidung im Lichte dieser Entwicklung.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 30. Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Februar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

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