EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992D0088

92/88/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 1992 über die Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der griechische Text ist verbindlich)

ABl. L 32 vom 8.2.1992, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/88/oj

31992D0088

92/88/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 1992 über die Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 032 vom 08/02/1992 S. 0034 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Januar 1992 über die Genehmigung des von Griechenland vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopötischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der griechische Text ist verbindlich) (92/88/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/495/EWG des Rates vom 24. September 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopötischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 90/495/EWG legen die Mitgliedstaaten ein Programm zur Bestimmung der in ihrem Hoheitsgebiet bei der infektiösen hämatopötischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) bestehenden Infektionsquote vor.

Mit Schreiben vom 27. September 1991 hat Griechenland der Kommission sein Programm mitgeteilt.

Das Programm wurde auf Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/495/EWG, insbesondere Artikel 3, geprüft und für konform befunden.

Demnach sind die Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 der Entscheidung 90/495/EWG gegeben.

Die in dieser Stellungnahme vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Bestimmung der in seinem Hoheitsgebiet bestehenden IHN- und VHS-Infektionsquote wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Griechenland erlässt bis zum 1. Dezember 1991 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 erforderlich sind.

Artikel 3

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der von Griechenland gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung 90/495/EWG getätigten Ausgaben.

Artikel 4

Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an Griechenland gerichtet. Brüssel, den 9. Januar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 37.

Top