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Document 31992R0305

Verordnung (EWG) Nr. 305/92 der Kommission vom 7. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 410/90 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Kiwis

ABl. L 32 vom 8.2.1992, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R1673

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/305/oj

31992R0305

Verordnung (EWG) Nr. 305/92 der Kommission vom 7. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 410/90 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Kiwis

Amtsblatt Nr. L 032 vom 08/02/1992 S. 0015 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0133


VERORDNUNG (EWG) Nr. 305/92 DER KOMMISSION vom 7. Februar 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 410/90 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Kiwis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 410/90 der Kommission (3) sind die Qualitätsnormen für Kiwis festgelegt.

Die die sogenannte "Hayward-Naht" betreffenden Bestimmungen unterscheiden sich je nach sprachlicher Fassung. Sie sind deshalb anzupassen.

Zur Vereinheitlichung dieser Normen mit den übrigen EWG-Normen für Obst und Gemüse sind bestimmte Änderungen hinsichtlich der "Haltbarkeit", "Grösse" und "Grössensortierung" vorzunehmen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 410/90 wird wie folgt geändert:

1. In Teil II "Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften" Buchstabe B "Klasseneinteilung" werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Unter Ziffer i) "Klasse Extra" erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

"Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Schalenfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, die Haltbarkeit und die Aufmachung der Erzeugnisse im Packstück nicht beeinträchtigen."

b) Unter Ziffer ii) "Klasse I" erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Sie müssen alle sortentypischen Merkmale aufweisen. Die nachstehenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität, die Haltbarkeit und die Aufmachung der Erzeugnisse im Packstück nicht beeinträchtigen:

- ein leichter Formfehler (ausser Schwellungen oder Mißbildungen),

- ein leichter Farbfehler,

- oberflächliche Schalenfehler, sofern ihre Fläche insgesamt nicht grösser ist als 1 cm2,

- kleine Hayward-Naht in Form von Längslinien ohne Verdickung."

c) Unter Ziffer iii) "Klasse II" erhält der vierte Gedankenstrich in Unterabsatz 3 folgende Fassung:

- "mehrere ausgeprägtere Hayward-Nähte mit leichter Verdickung;".

2. In Teil III "Bestimmungen betreffend die Grössensortierung" erhält die erste Zeile folgende Fassung:

"Die Grössensortierung erfolgt nach dem Gewicht der Früchte."

3. Teil V "Bestimmungen betreffend die Aufmachung" wird wie folgt geändert:

a) Unter Abschnitt A "Gleichmässigkeit" erhält der erste Absatz folgende Fassung:

"Der Inhalt jedes Packstücks muß gleichmässig sein und darf nur Kiwis gleichen Ursprungs, gleicher Sorte, gleicher Güte und gleicher Grösse umfassen."

b) Unter Abschnitt B "Verpackung" erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Februar 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 8. (3) ABl. Nr. L 43 vom 17. 2. 1990, S. 22.

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