EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992D0076

92/76/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1991 zur Änderung der Entscheidung 86/195/EWG über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien

ABl. L 30 vom 6.2.1992, p. 25–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/10/1983

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/76/oj

31992D0076

92/76/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1991 zur Änderung der Entscheidung 86/195/EWG über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien

Amtsblatt Nr. L 030 vom 06/02/1992 S. 0025 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0117
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0117


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1991 zur Änderung der Entscheidung 86/195/EWG über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien (92/76/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/497/EWG (2), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die Anforderungen an die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Brasilien, insbesondere im Hinblick auf die Maul- und Klauenseuche, sind mit der Entscheidung 86/195/EWG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 87/455/EWG (4) geregelt worden.

Die viehseuchliche Situation, insbesondere im Hinblick auf die Maul- und Klauenseuche, des Staates Mato Grosso do Sul ist während verschiedenen EWG-Missionen überprüft und mit bestimmten Einschränkungen als befriedigend befunden worden.

Die tierärztlichen Strukturen in dem Staat Mato Grosso do Sul sind gut organisiert und scheinen fähig, die notwendigen Garantien für die Erfuellung der Anforderungen der Entscheidung 86/195/EWG bieten zu können für die Ausfuhr von entbeintem Rindfleisch und bestimmten Nebenprodukten der Schlachtung nach der Gemeinschaft.

Es ist daher notwendig, die Entscheidung 86/195/EWG zu ändern, um die Einfuhr frischen Fleisches bestimmter Kategorien aus dem Staat Mato Grosso do Sul, Brasilien, zuzulassen.

Es ist andererseits notwendig die Entscheidung 89/3/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1988 über die bei der Einfuhr von bestimmtem frischem Fleisch aus Brasilien zu treffenden Schutzmaßnahmen (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/343/EWG der Kommission (6) zu berücksichtigen und folglich die Anhänge A, C, D und E der Entscheidung 86/195/EWG entsprechend anzupassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 86/195/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und c) werden die Wörter "Baía und Espírito Santo" ersetzt durch die Wörter "Baía, Espírito Santo und Mato Grosso do Sul mit der Ausnahme der Gemeinden Aquidauana, Bodoquena, Bonito, Caracol, Corumbá, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Sonora".

2. Die Anhänge A, C, D und E der Entscheidung 86/195/EWG werden ersetzt durh die Anhänge A, C, D und E dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 15. Januar 1992.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. Dezember 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69. (3) ABl. Nr. L 142 vom 28. 5. 1986, S. 51. (4) ABl. Nr. L 244 vom 28. 8. 1987, S. 38. (5) ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1989, S. 32. (6) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 49.

ANHANG A

TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

für entbeintes frisches Fleisch (1) von Rindern, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, das zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist

Bestimmungsland:

Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

Versandland: Brasilien (Rio Grande do Sul, Minas Gerais, Paraná, Sao Paulo, Goiás, Espírito Santo, Mato Grosso do Sul (3)

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

Bezug:

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches

Fleisch von Rindern.

Art der Teilstücke (4):

Art der Verpackung:

Zahl der Teile oder Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft des Fleisches:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Schlachthofes/Schlachthöfe:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):

III. Bestimmung des Fleisches:

Das Fleisch wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel (5):

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Gesundheitsbescheinigung:

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Das vorstehend beschriebene entbeinte frische Fleisch stammt von

- Rindern, die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Brasilien (Staaten Rio Grande do Sul, Minas Gerais, Paraná, Sao Paulo, Goiás, Espírito Santo, Mato Grosso do Sul (6) gehalten worden sind;

- Rindern, die diesen Zeitraum in einem Gebiet verbracht haben, in dem eine regelmässige Impfung der Rinder gegen Maul- und Klauenseuche durchgeführt und amtlich überwacht wird;

- Rindern, aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten und wo in einem Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen ist;

- Rindern, die von ihrem Herkunftsbetrieb unmittelbar zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof gebracht worden sind, ohne einen Markt berührt zu haben oder mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Bedingungen für eine Ausfuhr ihres Fleisches nach der Gemeinschaft nicht erfuellen. Ist die Beförderung in einem Transportmittel erfolgt, so muß dieses vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert worden sein;

- Rindern, die innerhalb 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung gemäß Kapitel V des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG letzter Fassung im Schlachthof selbst unterzogen worden sind, wobei insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht worden sind und keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind;

2. Das entbeinte frische Fleisch wurde in einem Betrieb gewonnen, in welchem, wenn ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird, die weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere geschlachtet, sämtliches Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollkommen gereinigt und entseucht worden ist.

3. Das vorstehend beschriebene entbeinte frische Fleisch stammt von Tierkörpern, die erstens mindestens 24 Stunden lang einer Reifung bei über + 2 °C Raumtemperatur unterzogen worden sind, bevor die Knochen entfernt wurden, und bei denen zweitens nach Reifung und vor dem Entfernen der Knochen der elektronisch in der Mitte der Musculus longissimus dorsi ermittelte pH-Wert in jedem Falle weniger als 6,0 betrug.

4. (7)

Ausgefertigt in ,

(Ort) am

(Datum)

Siegel

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Druckbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikationen des Unterzeichneten)

(1) Unter den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Entscheidung 86/195/EWG festgelegten Bedingungen sind nur folgende Nebenprodukte von Rindern für die Einfuhr zugelassen: Herzen und Zwerchfell-Muskulatur, die von Lymphknoten, umgebendem Bindegewebe und Fett vollständig befreit worden sind, sowie Zungen mit Epithelium, ohne Knochen, Knorpeln und Mandeln.

(2) Fakultativ.

(3) Ausgenommen die Gemeinden Aquidauana, Bodoquena, Bonito, Caracol, Corumbá, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Sonora.

(4) Bei Containern sind jeweils die Registriernummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

(1) Ausgenommen die Gemeinden Aquidauana, Bodoquena, Bonito, Caracol, Corumbá, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Sonora.

(2) Vom Vereinigten Königreich verlangte zusätzliche Bedingungen.

(1) Frisches Fleisch: alle zum Genuß für den Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattung Rind, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen worden sind. Als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterzogen worden ist. (2) Fakultativ. (3) Ausgenommen die Gemeinden Aquidauana, Bodoquena, Bonito, Caracol, Corumba, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Sonora. (4) Die Einfuhr frischen Fleisches von Rindern ist nur dann zugelassen, wenn alle Knochen und die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt worden sind. (5) Bei Containern sind jeweils die Registriernummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben. (6) Ausgenommen die Gemeinden Aquidauana, Bodoquena, Bonito, Caracol, Corumbá, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Sonora. (7) Vom Vereinigten Königreich verlangte zusätzliche Bedingungen.

ANHANG C

TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

für Nebenprodukte der Schlachtung (1) gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) der Entscheidung 86/195/EWG (Herzen, Zwerchfell-Muskulatur und Zungen) von Rindern, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind

Bestimmungsland:

Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

Versandland: Brasilien (Rio Grande do Sul, Minas Gerais, Paraná, Sao Paulo, Goiás, Espírito Santo, Mato Grosso do Sul (3)).

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

Bezug:

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung der Ware (1):

Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern.

Art der Nebenprodukte der Schlachtung (Herzen/Zwerchfell-Muskulatur/Zungen):

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft der Nebenprodukte der Schlachtung:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Schlachthofes/ Schlachthöfe:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):

III. Bestimmung der Nebenprodukte der Schlachtung:

Das Fleisch wird versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel (4):

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Gesundheitsbescheinigung:

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die vorstehend beschriebenen Nebenprodukte der Schlachtung stammen von

- Rindern, die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Brasilien (Staaten Rio Grande do Sul, Minas Gerais, Paraná, Sao Paulo, Goiás, Espírito Santo, Mato Grosso do Sul (1)) gehalten worden sind;

- Rindern, die diesen Zeitraum in einem Gebiet verbracht haben, in dem eine regelmässige Impfung der Rinder gegen Maul- und Klauenseuche durchgeführt und amtlich überwacht wird;

- Rindern aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten und wo in einem Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen ist;

- Rindern, die von ihrem Herkunftsbetrieb unmittelbar zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof gebracht worden sind, ohne einen Markt berührt zu haben oder mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Bedingungen für eine Ausfuhr ihres Fleisches nach der Gemeinschaft nicht erfuellen. Ist die Beförderung in einem Transportmittel erfolgt, so muß dieses vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert worden sein;

- Rindern, die innerhalb 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung gemäß Kapitel V des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG letzter Fassung im Schlachthof selbst unterzogen worden sind, wobei insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht worden sind und keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind.

2. Die Nebenprodukte der Schlachtung wurden in einem Betrieb gewonnen, in welchem, wenn ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird, die weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere geschlachtet, sämtliches Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollkommen gereinigt und entseucht worden ist.

3. Die vorstehend beschriebenen Nebenprodukte der Schlachtung sind mindestens drei Stunden lang - im Falle von Zwerchfell-Muskulatur - mindestens 24 Stunden lang einer Reifung bei über + 2 °C Raumtemperatur unterzogen worden.

4. (2)

Ausgefertigt in ,

(Ort) am

(Datum)

Siegel

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Druckbuchstaben, Amtsbezeichnung

und Qualifikationen des Unterzeichneten)

(1) Unter den in Artikel 2 der Entscheidung 86/195/EWG festgelegten Bedingungen kann die Einfuhr folgender Nebenprodukte von Rindern genehmigt werden: Lebern, die von Lymphknoten, anhaftendem Bindegewebe und Fettgewebe vollständig befreit worden sind sowie - entsprechend Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG - gemäß Anhang I Kapitel VII Nummer 41 Abschnitt A der geänderten Richtlinie 64/433/EWG angeschnittene ganze Kaumuskeln, die von Lymphknoten befreit worden sind, sowie fertig zugerichtete Lungen von Rindern, die ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter bestimmt sind und deren Luftröhren. Hauptbronchien, Mittelfell- und Bronchiallymphknoten entfernt worden sind, sowie andere Nebenprodukte ohne Knochen und ohne Knorpel, die von Lymphknoten, anhaftendem Bindegewebe, Fettgewebe und Schleim vollständig befreit worden sind.

(2) Fakultativ.

(3) Ausgenommen die Gemeinden Aquidauana, Bodoquena, Bonito, Caracol, Corumbá, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Sonora.

(4) Bei Containern sind jeweils die Registriernummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

(5) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

(1) Ausgenommen die Gemeinden Aquidauana, Bodoquena, Bonito, Caracol, Corumbá, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Sonora.

(2) Mögliche weitere Bedingungen.

ANHANG D

TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

für Nebenprodukte der Schlachtung (1) gemäß Artikel 2 der Entscheidung 86/195/EWG von Rindern, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zwecks Weiterbehandlung bestimmt sind

Bestimmungsland:

Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

Versandland: Brasilien (Rio Grande do Sul, Minas Gerais, Paraná, Sao Paulo, Goiás, Espírito Santo, Mato Grosso do Sul (3))

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

Bezug:

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung der Ware (1):

Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern.

Art der Nebenprodukte der Schlachtung:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft der Nebenprodukte der Schlachtung:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Schlachthofes/ Schlachthöfe:

Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des/der zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s):

III. Bestimmung der Nebenprodukte der Schlachtung:

Die Nebenprodukte der Schlachtung werden versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel (4):

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers (anerkannte Betriebe zur Weiterbehandlung - für den menschlichen Verzehr (5) - für die Herstellung von Heimtierfutter (5)):

IV. Gesundheitsbescheinigung:

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die vorstehend beschriebenen Nebenprodukte der Schlachtung stammen von

- Rindern, die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Brasilien (Staaten Rio Grande Do Sul, Minas Gerais, Paraná, Sao Paulo, Goiás, Espírito Santo, Mato Grosso do Sul (1)) gehalten worden sind;

- Rindern die diesen Zeitraum in einem Gebiet verbracht haben, in dem eine regelmässige Impfung der Rinder gegen Maul- und Klauenseuche durchgeführt und amtlich überwacht wird;

- Rindern aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten und wo in einem Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen ist;

- Rindern, die von ihrem Herkunftsbetrieb unmittelbar zu dem betreffenden zugelassenen Schlachthof gebracht worden sind, ohne einen Markt berührt zu haben oder mit Tieren in Berührung gekommen zu sein, die die Bedingungen für eine Ausfuhr ihres Fleisches nach der Gemeinschaft nicht erfuellen. Ist die Beförderung in einem Transportmittel erfolgt, so ist dieses vor dem Beladen gereinigt und desinfiziert worden;

- Rindern, die innerhalb 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung gemäß Kapitel V des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG letzter Fassung im Schlachthof selbst unterzogen worden sind, wobei insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht und keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind.

2. Die Nebenprodukte der Schlachtung wurden in einem Betrieb gewonnen, in welchem, wenn ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird, die weitere Bearbeitung von Fleisch zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere geschlachtet, sämtliches Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollkommen gereinigt und entseucht worden ist.

3. Die vorstehend beschriebenen Nebenprodukte der Schlachtung sind mindestens drei Stunden lang oder bei Kaumuskeln mindestens 24 Stunden lang einer Reifung bei über + 2 °C Raumtemperatur unterzogen worden.

4. (2)

Ausgefertigt in ,

(Ort) am

(Datum)

Siegel

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Druckbuchstaben, Amtsbezeichnung

und Qualifikation des Unterzeichneten)

(1) Unter den in Artikel 2 der Entscheidung 86/195/EWG festgelegten Bedingungen kann die Einfuhr folgender Nebenprodukte von Rindern, die ausschließlich zur Herstellung von Heimtierfutter bestimmt sind, genehmigt werden: Lebern, die von Lymphknoten, anhaftendem Bindegewebe und Fettgewebe vollständig befreit worden sind, sowie - entsprechend Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 72/462/EWG - gemäß Anhang I Kapitel VII Nummer 41 Abschnitt A der Richtlinie 64/433/EWG angeschnittene ganze Kaumuskeln, die von Lymphknoten, anhaftendem Bindegewebe und Fettgewebe vollständig befreit worden sind, sowie fertig zugerichtete Lungen von Rindern und deren Luftröhren, Hauptbronchien, Mittelfell- und Bronchiallymphknoten entfernt worden sind, sowie andere Nebenprodukte ohne Knochen und ohne Knorpel, die von Lymphknoten, anhaftendem Bindegewebe, Fettgewebe und Schleim vollständig befreit worden sind.

(2) Fakultativ.

(3) Ausgenommen die Gemeinden Aquidauana, Bodoquena, Bonito, Caracol, Corumbá, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Sonora.

(4) Bei Containern sind jeweils die Registriernummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Schiffsname anzugeben.

(1) Ausgenommen die Gemeinden Aquidauana, Bodoquena, Bonito, Caracol, Corumbá, Coxim, Jardim, Ladario, Miranda, Pedro Gomes, Porto Murtinho, Rio Negro, Rio Verde de Mato Grosso und Sonora.

(2) Mögliche weitere Bedingungen.

ANHANG E

TIERGESUNDHEITSZEUGNIS

für Nebenprodukte der Schlachtung (1) gemäß Artikel 2 der Entscheidung 86/195/EWG von Rindern, die zum Versand in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zwecks Weiterbehandlung bestimmt sind

Bestimmungsland:

Nummer der Genusstauglichkeitsbescheinigung (2):

Versandland: Brasilien (Rio Grande do Sul, Minas Gerais, Paraná, Sao Paulo, Goiás, Espírito Santo, Mato Grosso do Sul (3)

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

Bezug:

(fakultativ)

I. Angaben zur Identifizierung der Ware (1):

Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern.

Art der Nebenprodukte der Schlachtung:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Nettogewicht:

II. Herkunft der Nebenprodukte der Schlachtung:

Anschrift(en) des/der Betriebe(s), das/die von den zuständigen Veterinärbehörden kontrolliert werden:

III. Bestimmung der Nebenprodukte der Schlachtung:

Die Nebenprodukte der Schlachtung werden versandt von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel (4):

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers (zugelassener Verarbeitungsbetrieb für Heimfutter):

IV. Gesundheitsbescheinigung:

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die vorstehend beschriebenen Nebenprodukte der Schlachtung stammen von

- Rindern, die vor dem Schlachten mindestens drei Monate lang bzw. - im Fall von jüngeren als drei Monate alten Tieren - seit ihrer Geburt in Brasilien (Staaten Rio Grande do Sul, Minas Gerais, Paraná, Sao Paulo, Goiás, Espírito Santo, Mato Grosso do Sul (1)) gehalten worden sind;

- Rindern, die diesen Zeitraum in einem Gebiet verbracht haben, in dem eine regelmässige Impfung der Rinder gegen Maul- und Klauenseuche durchgeführt und amtlich überwacht wird;

- Rindern aus Betrieben, in denen in den letzten 60 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten und wo in einem Umkreis von 25 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche vorgekommen ist;

- Rindern, die innerhalb 24 Stunden vor der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung gemäß Kapitel V des Anhangs I der Richtlinie 64/433/EWG letzter Fassung im Schlachthof selbst unterzogen worden sind, wobei insbesondere Mundhöhle und Klauen untersucht und keine Anzeichen von Maul- und Klauenseuche festgestellt worden sind.

2. Die Nebenprodukte der Schlachtung wurden in einem Betrieb gewonnen, in welchem, wenn ein Fall von Maul- und Klauenseuche festgestellt wird, die weitere Bearbeitung von Nebenprodukten zur Ausfuhr nach der Europäischen Gemeinschaft erst wieder genehmigt wird, nachdem alle dort befindlichen Tiere geschlachtet, sämtliches Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes vollkommen gereinigt und entseucht worden ist.

3. Die vorstehend beschriebenen Nebenprodukte der Schlachtung sind mindestens drei Stunden lang oder bei Kaumuskeln mindestens 24 Stunden lang einer Reifung bei über + 2 °C Raumtemperatur unterzogen worden.

4. (2)

Ausgefertigt in ,

(Ort) am

(Datum) Siegel

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)

(Name in Druckbuchstaben, Amtsbezeichnung und Qualifikationen des Unterzeichneten)

Top