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Document 31991R3015

Verordnung (EWG) Nr. 3015/91 der Kommission vom 15. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2096/88 und (EWG) Nr. 343/89

ABl. L 286 vom 16.10.1991, p. 30–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3015/oj

31991R3015

Verordnung (EWG) Nr. 3015/91 der Kommission vom 15. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2096/88 und (EWG) Nr. 343/89

Amtsblatt Nr. L 286 vom 16/10/1991 S. 0030 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0113
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0113


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3015/91 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2096/88 und (EWG) Nr. 343/89

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Verkauf von Butter gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 442/88 (4), wurde mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2096/88 (5) und (EWG) Nr. 343/89 (6) der Kommission ausgesetzt.

Angesichts der Zunahme der Butterbestände und der heutigen Marktlage empfiehlt es sich, den Verkauf von Butter aus öffentlichen Beständen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 wieder aufzunehmen und dazu die Verkaufspreise so anzupassen, daß Marktstörungen vermieden werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Interventionsstellen verkaufen jedem Interessenten Butter, die sich in ihrem Besitz befindet und die vor dem 1. August 1990 eingelagert wurde."

2. a) In Artikel 2 Absatz 1 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) ab Lagerhaus zu einem Preis, der gleich ist dem bei Abschluß des Kaufvertrags geltenden Interventionspreis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, erhöht um 1 ECU/100 kg;".

b) In Artikel 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Die Interventionsstelle verkauft die Butter nur, wenn spätestens bei Abschluß des Kaufvertrags eine Sicherheit von 1 ECU/100 kg gestellt wird, um die Einhaltung der Hauptforderungen bezueglich der Übernahme der Butter innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Frist zu gewährleisten."

3. In Artikel 3 Absatz 4 wird das Wort "Kaution" durch das Wort "Sicherheit" ersetzt.

4. In Artikel 3a

a) Absatz 1 wird das Wort "Kaution" durch das Wort "Sicherheit" ersetzt;

b) Absatz 3 werden die Worte "repräsentativer Kurs" durch die Worte "landwirtschaftlicher Umrechnungskurs" ersetzt.

5. In Artikel 4a erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Abweichend von den Artikeln 1 und 2 wird die Butter zu einem Preis verkauft, der gleich ist dem bei Abschluß des Kaufvertrags geltenden Interventionspreis, verringert um 26 ECU/100 kg, sofern diese Butter von gemeinnützigen Einrichtungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2191/81, begünstigt durch die in derselben Verordnung vorgesehene Beihilfe, verwendet wird.

(2) Die Interventionsstelle verkauft die Butter nur, wenn spätestens bei Abschluß des Kaufvertrags eine Sicherheit entsprechend der Preiskürzung gemäß Absatz 1, erhöht um 30 ECU/100 kg, gestellt wird, um die Einhaltung der Hauptforderungen bezueglich der Übernahme der Butter in der in Artikel 3 Absatz 1 gesetzten Frist durch die Begünstigten und ihrer Verwendung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 zu gewährleisten."

6. Der nachstehende Artikel 4b wird angefügt:

"Artikel 4b

Die in den Artikeln 2 und 4a genannten Preise und Sicherheiten werden mit dem bei Vertragsabschluß geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet."

Artikel 2

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2096/88 und (EWG) Nr. 343/89 werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 19. (3) ABl. Nr. L 261 vom 25. 9. 1976, S. 12. (4) ABl. Nr. L 45 vom 18. 2. 1988, S. 25. (5) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1988, S. 18. (6) ABl. Nr. L 39 vom 12. 2. 1989, S. 20.

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