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Document 31991S3010

Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission vom 15. Oktober 1991 über die Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen

ABl. L 286 vom 16.10.1991, p. 20–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/3010/oj

31991S3010

Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission vom 15. Oktober 1991 über die Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen

Amtsblatt Nr. L 286 vom 16/10/1991 S. 0020 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0136
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0136


ENTSCHEIDUNG Nr. 3010/91/EGKS DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1991 über die Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 54,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 54

des Vertrages erteilt der Hohen Behörde den Auftrag, eine aufeinander abgestimmte Entwicklung der Investitionen zu begünstigen. Sie muß deshalb in der Lage sein, im Rahmen der allgemeinen Ziele nach Artikel 46 zu den Investitions- und Desinvestitionsprogrammen der Unternehmen Stellung zu nehmen.

Die Investitions- und Desinvestitionsprogramme unterliegen derzeit einer Meldepflicht gemäß der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission (1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2093/85/EGKS (2).

Die besonderen Schwierigkeiten, denen die Eisen- und Stahlindustrie noch bis vor kurzem gegenüberstand und die zur Erklärung der offensichtlichen Krise führten, der wiederum mit den im EGKS-Vertrag vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zur Organisation des Eisen- und Stahlmarktes sowie mit der Einschränkung staatlicher Beihilfen für diesen Sektor begegnet wurde, sind überwunden; daher ist die sehr genaue Beobachtung der Investitions- und Desinvestitionstätigkeit der Unternehmen derzeit nicht mehr erforderlich.

Zur Erfuellung ihres in Artikel 54 des Vertrages festgelegten Auftrags benötigt die Kommission jedoch weiterhin genaue Kenntnisse über die in Betrieb, im Bau ode in der Planung befindlichen Produktionsanlagen des Eisen- und Stahlsektors, über die Investitionstätigkeit und über die Entwicklung der Produktionskapazitäten des Sektors. Diese Informationen müssen in regelmässigen Abständen aktualisiert werden.

Ferner muß die Kommission genau über Investitionsprogramme, die das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage maßgeblich beeinflussen könnten, und über endgültige Stillegungen wichtiger Produktionsanlagen unterrichtet sein.

Diese neue Entscheidung ersetzt die derzeitigen Regelungen über die Auskunfterteilung der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investitionen und Desinvestitionen, und die Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS ist deshalb aufzuheben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: ABSCHNITT I Vorherige Mitteilung der Investitionsprogramme für Produktionsanlagen

Artikel 1

Diese Entscheidung betrifft ausschließlich Investitionen auf dem Eisen- und Stahlsektor. Investitionen auf dem Kohlesektor unterliegen bis zum Erlaß einer diesbezueglichen neuen Entscheidung weiterhin den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 22/66 (3), geändert durch die Entscheidung Nr. 2237/73/EGKS (4).

Artikel 2

Die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, die eine Produktionstätigkeit gemäß Artikel 80 des EGKS-Vertrags ausüben, haben der Kommission die Investitionsprogramme für ihre Produktionstätigkeit bei einem oder mehreren der in der Anlage I des Vertrages aufgeführten Erzeugnisse mitzuteilen.

Artikel 3

Vorher mitzuteilen sind Investitionsprogramme für neue und schon bestehende Anlagen, deren voraussichtliche Kosten 25 Millionen ECU übersteigen oder die hinsichtlich der in Anlage I des EGKS-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse zu einem Anstieg der Produktionskapazitäten von über 50 000 Tonnen pro Jahr führen.

Zur Berechnung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen und des im vorstehenden Abschnitt genannten Anstiegs der Produktionskapazität sind sämtliche, ein technisch unteilbares Ganzes bildenden Elemente in ein und demselben Programm zusammenzufassen, selbst wenn ihre Durchführung in mehreren zeitlich voneinander getrennten Abschnitten erfolgt.

Artikel 4

Die Mitteilungen betreffen:

- die Einordnung des Investitionsprogramms in die Entwicklungsstrategie des Unternehmens und des Entscheidungszentrums;

- eine genaue Beschreibung des Investitionsproramms sowie der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt;

- die maximale technische Kapazität der betreffenden Anlage;

- gegebenenfalls ausgleichende Stillegungen von Anlagen;

- die Auswirkungen des Investitionsprogramms auf die Produktionskapazitäten für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) auf der Ebene des Werks, des Unternehmens und des betreffenden Entscheidungszentrums;

- den ungefähren Betrag der vorgesehenen Aufwendungen, gegebenenfalls aufgegliedert in Sachinvestitionen und immaterielle Aufwendungen wie z. B. Bauzinsen;

- den genauen Zeitplan zur Durchführung der Arbeiten: Beginn (Monat und Jahr) und Dauer (in Monaten);

- die Zahl der geschaffenen oder abgebauten Arbeitsplätze und die Zahl der davon betroffenen Arbeitnehmer;

- die möglichen Auswirkungen auf die Versorgung mit Rohstoffen;

- die Rentabilitätsrechnung hinsichtlich der investierten Beträge, unter genauer Angabe der wesentlichen Faktoren und des Rechnungsergebnisses, wie z. B. interne Rentabilität oder Kapitalrückflußdauer, ausser in den Fällen, in denen diese Rechnung nicht Teil des Entscheidungsprozesses des Unternehmens ist, das dann die Gründe für die Nichtberücksichtigung dieses Faktors angibt;

- die Herkunft der für die Durchführung des Investitionsprogramms vorgesehenen Mittel.

Artikel 5

Die Mitteilungen über die Investitionsprogramme sind der Kommission so früh wie möglich, nachdem das Unternehmen seine Entscheidung getroffen hat, spätestens jedoch drei Monate vor Abschluß der ersten Verträge mit den Lieferanten oder, falls die Arbeiten von dem Unternehmen selbst durchgeführt werden, drei Monate vor Beginn der Arbeiten, zu übermitteln.

Artikel 6

Wesentliche Änderungen der der Kommission mitgeteilten Investitionsprogramme sind in der in Artikel 4 und 5 vorgesehenen Form und Frist zu melden.

Als wesentliche Änderungen sind insbesondere sämtliche Entscheidungen anzusehen, durch die der Beginn oder die Dauer der Durchführung des Programms um mindestens ein Jahr verzögert, die vorgesehenen Kosten verdoppelt oder auf die Hälfte gesenkt oder aber die vorgesehenen Produktionskapazitäten um mindestens 50 000 Tonnen pro Jahr gesteigert oder vermindert werden könnten.

ABSCHNITT II Vorherige Mitteilung der endgültigen Stillegungen von Produktionsanlagen

Artikel 7

Die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft haben der Kommission endgültige Stillegungen von Anlagen, die eines oder mehrere der in Anlage I des EGKS-Vertrags genannten Erzeugnisse betreffen, mitzuteilen.

Artikel 8

Gegenstand dieser Mitteilung sind alle endgültigen Stillegungen, Veräusserungen oder Verkäufe kompletter Anlagen im Sinne von Produktionseinheiten (Koksofenbatterien, Hochofen, LD-Konverter, Elektroofen usw.).

Die Stillegung von Anlagen ist nur dann als endgültig anzusehen, wenn wenigstens die in Absatz 4 genannten Kernteile vernichtet werden sollen, so daß eine Wiederinbetriebnahme nicht mehr möglich ist, oder wenn die Anlagen verkauft oder veräussert werden sollen.

Wird eine Anlage als endgültig stillzulegen gemeldet, so beinhaltet diese Meldung die Entscheidung des Unternehmens, innerhalb von sechs Monaten nach der Einstellung der Produktion die Kernteile der betreffenden Anlage zu vernichten oder die Anlage zu verkaufen oder zu veräussern.

Kernteile, deren Vernichtung eine Voraussetzung für die Beurteilung als endgültige Stillegung einer Anlage darstellt, sind:

- bei Warmwalzwerken: die Wärmöfen, Walzgerüste und Kühlbetten;

- bei Kaltwalzwerken: die Walzgerüste;

- bei Anlagen zum Aufbringen von Überzuegen: die Abwickelhaspeln und Aufwickelhaspeln, die Akkumulatoren und die Behälter;

- bei andern Anlagen: die Anlagenteile, deren Fehlen die Anlage unbrauchbar macht, beispielsweise der Steuermechanismus eines LD-Konverters; der Panzer, die Aufbauten und gegebenenfalls das Traggerüst eines Hochofens; die Ausdrückmaschine einer Kokerei.

Die Kommission behält sich vor, an Ort und Stelle die Durchführung der Vernichtung oder Veräusserung der Kernteile im Sinne des Absatzes 4 zu überprüfen.

Artikel 9

Die Mitteilungen betreffen:

- die Gründe für die Stillegung;

- die genaue Beschreibung der stillzulegenden Anlagen;

- die genaue Bestimmung der Anlagen (Abbruch, Verkauf, Veräusserung);

- den Zeitpunkt für die Beendigung der vorgesehenen Maßnahmen;

- die tatsächliche Produktion in den zwölf Monaten, die der Mitteilung vorausgehen;

- die erwarteten Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die Produktion und die Produktionskapazitäten auf der Ebene des Werks, des Unternehmens und des Entscheidungszentrums;

- die Folgen für die Beschäftigung von Arbeitskräften (Zahl der abgebauten Arbeitsplätze und der davon betroffenen Personen) und die Wiederbeschäftigungsmöglichkeiten für die von der Stillegung betroffenen Arbeitskräfte;

- im Falle eines Verkaufs oder einer Veräusserung den Empfänger der Anlage.

Artikel 10

Die Mitteilungen über endgültige Stillegungen sind der Kommission so früh wie möglich, nachdem das Unternehmen seine Entscheidung getroffen hat, spätestens jedoch einen Monat vor Ausserbetriebsetzung der Anlage (Beginn der Abbrucharbeiten, Zeitpunkt der Wirksamkeit des Kaufvertrags, Stillegung usw.) zu übermitteln.

Artikel 11

Wesentliche Änderungen zu den gemeldeten Stillegungsprogrammen sind so früh wie möglich, nachdem das Unternehmen seine Entscheidung getroffen hat, der Kommission mitzuteilen. Als wesentliche Änderung sind insbesondere sämtliche Entscheidungen anzusehen, welche die Stillegungsabsicht rückgängig machen oder das Datum der Stillegung um mehr als ein Jahr vorziehen oder verzögern.

ABSCHNITT III Berichte über die Durchführung der Programme für Investitionen oder die endgültige Stillegung von Produktionsanlagen

Artikel 12

Die Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft haben der Kommission einen Bericht über die Bedingungen zu übermitteln, unter denen die in den Abschnitten I und II erwähnten Programme für Investitionen oder endgültige Stillegungen von Produktionsanlagen tatsächlich durchgeführt worden sind; das gleiche gilt für die übrigen Programme, deren tatsächliche Kosten - entgegen den Vorausschätzungen - die in Artikel 3 angegebenen Grenzen überschritten haben sollten.

Artikel 13

Die Berichte müssen enthalten:

- eine genaue Beschreibung des durchgeführten Programms für die Investitionen oder die endgültige Stillegung, gegebenenfalls mit Bezug auf die vorherige Mitteillung und unter ausführlicher Angabe der gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben möglicherweise vorgenommenen Änderungen; im Falle eines Verkaufs oder einer Veräusserung einer zur endgültigen Stillegung gemeldeten Anlage den Empfänger derselben;

- den Zeitpunkt der Beendigung des Investitionsprogramms bzw. des Programms zur endgültigen Stillegung (die Zeitpunkte der Durchführung für den Fall, daß das Programm in mehreren Abschnitten durchgeführt worden ist);

- den Betrag der Aufwendungen;

- sämtliche Angaben betreffend:

- den Gegenstand und die Art der durchgeführten Arbeiten;

- die bereits erzielten oder als Folge der Durchführung des Programms zu erwartenden Ergebnisse, insbesondere hinsichtlich Produktion und Produktionskapazitäten, unter besonderer Erwähnung der etwaigen Unterschiede gegenüber den vorausgeschätzten Ergebnissen;

- die Versorgung mit Rohstoffen;

- die Folgen für die Beschäftigung von Arbeitskräften;

- die Herkunft der Mittel für die Finanzierung des Investitionsprogramms.

Artikel 14

Die in Artikel 12 vorgesehenen Berichte sind der Kommission so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Inbetriebnahme oder Ausserbetriebsetzung der Anlage, auf die sie sich beziehen, zu übermitteln.

ABSCHNITT IV Periodische Erhebungen

Artikel 15

Unabhängig von den oben erwähnten Mitteilungen und Berichten haben sämtliche Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft auf die periodischen Erhebungen der Kommission, insbesondere solche, die die Anlagen, die Investitionen und deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Produktionskapazitäten betreffen, zu antworten.

Bei der Beantwortung der Jahreserhebungen sind insbesondere alle im Sinne von Artikel 8 nicht endgültig stillgelegten Anlagen zu berücksichtigen.

Die Ergebnisse dieser Erhebungen werden unter Berücksichtigung des Artikels 47 zweiter Absatz des EGKS-Vertrags veröffentlicht und den Beteiligten übermittelt.

In den Antworten auf die Erhebung über die Investitionen sind insbesondere alle Kapazitätsveränderungen, selbst die noch in der Planung befindlichen, anzugeben. Die Antworten entbinden die Unternehmen nicht von der Pflicht, zur gegebenen Zeit in der in den Abschnitten I und II erwähnten Form Meldung zu erstatten.

ABSCHNITT V Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16

Die Kommission bestätigt den Eingang der ihr übermittelten Meldungen über Investitionen und Stillegungen sowie der Durchführungsberichte und kann jede von ihr in diesem Zusammenhang als notwendig erachtete Auskunft verlangen.

Die Kommission behält sich vor, die in Artikel 54 vierter Absatz des EGKS-Vertrags genannten, mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu den gemeldeten Investitionsprogrammen abzugeben. Hat die Kommission die Absicht, eine solche Stellungnahme im Rahmen der allgemeinen Ziele des Artikels 46 des EGKS-Vertrags abzugeben, setzt sie das betreffende Unternehmen innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Eingangsbestätigung für die Meldung davon in Kenntnis.

Auf ausdrücklichen Antrag des Unternehmens gibt die Kommission in allen Fällen eine solche Stellungnahme ab.

Unternehmen, die sich den Verpflichtungen aus dieser Entscheidung entziehen oder falsche Auskünfte erteilen, werden mit den in Artikel 47 des EGKS-Vertrags festgesetzten Geldbussen und Zwangsgeldern belegt.

Artikel 17

Die Mitteilungen über Investitionen und Stillegungen, die Durchführungsberichte sowie die in Artikel 15 genannten Antworten auf die periodischen Erhebungen sind an folgende Dienststelle der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu richten:

Generaldirektion XVIII,

Referat Stellungnahmen zu Investitionsvorhaben und Erhebungen,

Bâtiment Wagner,

L-2920 Luxemburg.

Artikel 18

Die Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS wird aufgehoben.

Artikel 19

Die vorliegende Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1991 Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 333 vom 20. 11. 1981, S. 35. (2) ABl. Nr. L 197 vom 27. 7. 1985, S. 19. (3) ABl. Nr. 219 vom 29. 11. 1966, S. 3728/66. (4) ABl. Nr. L 229 vom 18. 8. 1973, S. 28.

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