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Document 31991R2676

    Verordnung (EWG) Nr. 2676/91 der Kommission vom 9. September 1991 über die Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

    ABl. L 253 vom 10.9.1991, p. 14–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2676/oj

    31991R2676

    Verordnung (EWG) Nr. 2676/91 der Kommission vom 9. September 1991 über die Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

    Amtsblatt Nr. L 253 vom 10/09/1991 S. 0014 - 0016
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0004
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 39 S. 0004


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2676/91 DER KOMMISSION vom 9. September 1991 über die Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 über die für die Landwirtschaft erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 müssen alle privaten Bestände an Erzeugnissen, die unter eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen, sich am Tag der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im freien Wirtschaftsverkehr befanden und die Menge überschreiten, die als normaler Übertragsbestand betrachtet werden kann, von Deutschland auf eigene Kosten abgebaut werden.

    Die privaten Bestände müssen nur für die Erzeugnisse erfasst werden, bei denen entweder eine Spekulationsgefahr besteht oder eine Finanzierung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vorgesehen ist. Diese Erzeugnisse sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 2761/90 der Kommission vom 27. September 1990 über die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3774/90 (5), festgelegt worden.

    Um der besonderen Lage im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der Einigung Rechnung zu tragen, müssen in die Erfassung der privaten Bestände unbedingt lebende Tiere bestimmter Arten einbezogen werden, die, gegebenenfalls nach der Schlachtung, Gegenstand von Interventionsmaßnahmen oder der Gewährung von Ausfuhrerstattungen sein können und sich am Tag der deutschen Einigung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befanden. In diese Erfassung sind auch die aus dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stammenden lebenden Tiere einzubeziehen, die vor dem 3. Oktober 1990 in die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht und gegebenenfalls dort geschlachtet worden sind.

    Es sind Kriterien für die Festsetzung der Menge zu bestimmen, die als normaler Übertragsbestand zum Zeitpunkt der deutschen Einigung betrachtet werden kann. Hierbei sind die Erzeugung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik während eines Zeitraums von zwölf Monaten sowie der Verbrauch, die Verarbeitung und bestimmte Ausfuhren während desselben Zeitraums zugrunde zu legen.

    Ferner sind die tiefgreifenden Veränderungen der Erzeugung, des Verbrauchs und der Handelsströme in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik infolge der deutschen Einigung und der Einbeziehung dieses Gebiets in die Gemeinschaft zu berücksichtigen. Da über den umfangreichen Warenverkehr zwischen dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem 3. Oktober 1990 keine genauen Angaben vorliegen, wird davon ausgegangen, daß er ausgeglichen war.

    Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 ist der Begriff "normaler Übertragsbestand" für jedes Erzeugnis jeweils nach den spezifischen Kriterien und Zielen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation zu definieren.

    Im Rindfleischsektor besteht die den normalen Übertragsbestand überschreitende Menge hauptsächlich aus Fleisch, das nicht unter die Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 der Kommission vom 7. Januar 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch (6) und (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch (7), beide zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 (8), fällt.

    Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, daß der Anteil der Milchkühe am Rinderbestand Ostdeutschlands herkömmlicherweise hoch lag und daß infolge der Einführung einer Milchquotenregelung in diesem Gebiet sehr viele Milchkühe geschlachtet werden mussten.

    Die von der Deutschen Demokratischen Republik vor der deutschen Einigung mit mehreren Staatshandelsländern geschlossenen Verträge betrafen insbesondere die Ausfuhr von gefrorenem Fleisch. Daher erscheint es angebracht, Deutschland zu verpflichten, die im Rindfleischsektor festgestellten Überschußmengen zu den Erstattungssätzen zu übernehmen, die für die Ausfuhr von anderem als dem unter die Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 und (EWG) Nr. 1964/82 fallenden Rindfleisch in europäische Drittländer gelten.

    Die finanziellen Auswirkungen aus der Bestimmung der den normalen Übertragsbestand überschreitenden Bestände müssen bei der Festsetzung der monatlichen Vorschüsse im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission vom 7. September 1988 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben im Hinblick auf die Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 775/90 (10), berücksichtigt und im Rahmen des Rechnungsabschlusses überprüft werden.

    Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2764/90 der Kommission vom 27. September 1990 über vorläufige nach der deutschen Einigung anwendbare Maßnahmen im Getreidesektor (11) ist eine Sonderregelung für die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen öffentlichen Lagerbestände vorgesehen worden. Gemäß diesen Vorschriften werden diese Bestände zu einem verminderten Wert übernommen, der im wesentlichen dem Weltmarktpreis entspricht. Um Deutschland nicht doppelt zu belasten, müssen die wertberichtigten Bestände von den auf der Grundlage dieser Verordnung bestimmten anormalen privaten Beständen abgezogen werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 festgelegt.

    Artikel 2

    (1) Als private Bestände gelten die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im freien Wirtschaftsverkehr befindlichen Erzeugnisse, die

    a) vollständig in diesem Gebiet gewonnen wurden

    oder

    b) - ganz oder teilweise aus Erzeugnissen aus anderen Ländern als diesem Gebiet gewonnen oder

    - vor der Einigung in die Deutsche Demokratische Republik eingeführt wurden,

    für die die Förmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr erfuellt, die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und diese nicht ganz oder teilweise vergütet worden sind,

    und die Gegenstand einer Bestandsaufnahme gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2761/90 waren.

    (2) Als private Bestände gelten auch alle lebenden Rinder, Schweine und Schafe, für die - gegebenenfalls nach der Schlachtung - Interventionsmaßnahmen getroffen oder Ausfuhrerstattungen gewährt werden können und die

    - sich im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im freien Wirtschaftsverkehr befinden oder

    - entweder als lebende Tiere oder in Form von Fleisch in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem 3. Oktober 1990 verbracht werden und aus dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stammen.

    (3) Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2761/90 genannten Erzeugnisse fallen nicht unter diese Verordnung.

    Artikel 3

    (1) Als normaler Übertragsbestand gilt der Bestand, der zur Deckung des Marktbedarfs im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik während eines angemessenen, entsprechend der für jedes Erzeugnis geltenden Umstände festgesetzten Zeitraums erforderlich ist.

    (2) Unter Berücksichtigung der Kriterien und Ziele der betreffenden Marktorganisationen wird dieser Bedarf anhand einer Bilanz ermittelt, in der einerseits die Erzeugung sowie die Einfuhr und andererseits der Verbrauch, die Ausfuhren und gegebenenfalls eine zu Beginn und Ende des betreffenden Zeitraums festgestellte Erzeugnisreserve zur Versorgung des genannten Gebiets berücksichtigt werden.

    (3) Bei der Erstellung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bilanz wird den Umständen Rechnung getragen, die sich für die Wirtschaft im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aus den tiefgreifenden Veränderungen der Handelsbeziehungen und aus der Einbeziehung in die Gemeinschaft ergeben haben.

    Vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird der Handelsverkehr zwischen dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem 3. Oktober 1990 in der Bilanz gemäß Absatz 2 nicht berücksichtigt.

    Die vor dem 3. Oktober 1990 von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach anderen Ländern getätigten Ausfuhren werden nach Maßgabe der tatsächlich durchgeführten Lieferungen berücksichtigt.

    (4) Nicht zum normalen Übertragsbestand zählen die Erzeugnismengen, die Gegenstand unüblicher und spekulativer Vorgänge waren.

    Für die Anwendung dieses Absatzes kann eine Verringerung der Handelsströme mit diesen Erzeugnissen als unüblicher Vorgang gelten.

    (5) Für die Beurteilung des normalen Übertragsbestands kann vorgesehen werden, die Mengen zweier oder mehrerer verschiedener Erzeugnisse zusammenzufassen.

    (6) Von der den normalen Übertragsbestand übersteigenden Menge werden die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 und Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2764/90 genannten Bestände im Besitz der deutschen Interventionsstellen abgezogen.

    Artikel 4

    (1) Ausgaben für Erstattungen und gegebenenfalls Interventionsmaßnahmen, die beim Absatz der Erzeugnisse erwachsen, für die gemäß Artikel 6 dieser Verordnung eine den normalen Übertragsbestand übersteigende Menge festgesetzt worden ist, sind der Kommission im Rahmen der in Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 übermittelten Unterlagen zu melden, werden jedoch vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, nicht übernommen.

    (2) Die Erzeugnismengen, für die ein den normalen Übertragsbestand übersteigender Bestand festgesetzt worden ist, gelten als zuerst abgesetzt.

    Als abgesetzt gelten die Erzeugnisse, für die

    - die Zollförmlichkeiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in Deutschland erfuellt werden;

    - die Akte über die Gewährung der Erstattung bei der deutschen Zahlstelle hinterlegt worden ist.

    (3) Für die Anwendung dieses Artikels im Rindfleischsektor gelten nachstehende Sondervorschriften:

    - Zugrunde gelegt werden die Ausfuhrerstattungen, die für ein Bestimmungsland der Gruppe 03 gemäß den Verordnungen zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung für Rindfleisch und für Erzeugnisse der KN-Codes 0201 und 0202 gelten, die nicht unter die Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 und (EWG) Nr. 1964/82 fallen;

    - die den normalen Übertragsbestand überschreitende Menge ist als Gewicht des Fleisches mit Knochen zu bestimmen; wird das Fleisch ohne Knochen ausgeführt, so wird es anhand des Koeffizienten 1,43 in Fleisch mit Knochen umgerechnet.

    (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassen.

    Artikel 5

    Ergibt sich aus der Marktlage, insbesondere bei Berücksichtigung der Handelsströme und der Ankäufe zur Intervention, daß die für die Bestimmung der Bestände berücksichtigten Erzeugnismengen unangemessen sind, so werden die erforderlichen Vorschriften nach demselben Verfahren wie diese Verordnung erlassen.

    Artikel 6

    (1) Die Festsetzung der den normalen Übertragsbestand überschreitenden Mengen und gegebenenfalls die Festlegung der Einzelheiten für den Absatz der Überschusserzeugnisse erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90.

    (2) Den finanziellen Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Beschlüsse wird bei der Festsetzung der monatlichen Vorschüsse gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 Rechnung getragen, und sie werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses überprüft. Bei der Festsetzung der monatlichen Vorschüsse können auch die nach dem 3. Oktober 1990 getätigten Ausgaben berücksichtigt werden, für die bereits ein entsprechender Vorschuß gezahlt worden ist.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. September 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (2) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (3) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (4) ABl. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990, S. 1. (5) ABl. Nr. L 364 vom 28. 12. 1990, S. 1. (6) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11. (7) ABl. Nr. L 212 vom 21. 7. 1982, S. 48. (8) ABl. Nr. L 301 vom 24. 10. 1987, S. 21. (9) ABl. Nr. L 249 vom 8. 9. 1988, S. 9. (10) ABl. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990, S. 85. (11) ABl. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990, S. 9.

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