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Document 31991R2083
Commission Regulation (EEC) No 2083/91 of 16 July 1991 amending Regulation (EEC) No 3461/85 on the organization of campaigns to promote the consumption of grape juice
Verordnung (EWG) Nr. 2083/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs
Verordnung (EWG) Nr. 2083/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs
ABl. L 193 vom 17.7.1991, p. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2000
Verordnung (EWG) Nr. 2083/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs
Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/1991 S. 0014 - 0015
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2083/91 DER KOMMISSION vom 16 . Juli 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1734/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3461/85 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2106/89 ( 4 ), regelt die zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchzuführenden Werbekampagnen . Nach Artikel 1 derselben Verordnung könnten solche Kampagnen nur bis zum Weinwirtschaftsjahr 1989/90 durchgeführt werden . Die genannte Verordnung muß deshalb geändert werden . Andererseits wurde die Gültigkeitsdauer dieser Kampagnen durch Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 bis zum Wirtschaftsjahr 1991/92 verlängert . Damit diese Werbekampagnen bessere Ergebnisse bringen, d . h . damit dem angestrebten Zweck besser entsprochen wird, sollten für die an der Erzeugung und/oder Vermarktung von Traubensaft beteiligten Hersteller genauer definierte Verpflichtungen festgelegt werden . Die in Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 3461/85 für die Bestimmung einer für die Vertragsunterzeichnung verantwortlichen Stelle gesetzte Frist von zwei Wochen erwies sich als zu kurz, um die berufsständischen Organisationen vorher anhören zu können . Sie sollte deshalb auf vier Wochen verlängert werden . Die Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs werden von der Gemeinschaft finanziert . Es wäre also nur folgerichtig, wenn auch auf dem bei der Durchführung dieser Kampagnen verwendeten Material das Gemeinschaftsemblem abgebildet würde . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3461/85 wird wie folgt geändert: 1 . In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung : "( 1 ) Die mit Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 für die Zeit bis zum Wirtschaftsjahr 1991/92 vorgesehenen Werbekampagnen zur Förderung des gemeinschaftlichen Traubensaftverbrauchs werden in den Mitgliedstaaten durchgeführt, in denen - die Aussichten auf Erhöhung des Traubensaftabsatzes am günstigsten sind; - die bestehenden Vermarktungsbedingungen eine zuegige Anpassung des Angebots an die gestiegene Nachfrage im Anschluß an diese Werbekampagne ermöglichen ." 2 . In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird die Frist von zwei Wochen durch eine Frist von vier Wochen ersetzt . 3 . In Artikel 3 Absatz 2 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung : "- genaue Angaben zu den Verpflichtungen der Berufsverbände, damit dem angestrebten Zweck besser entsprochen wird ." 4 . In Artikel 3 Absatz 2 wird der nachstehende zweite Unterabsatz angefügt : "Ausserdem muß auf dem zur Durchführung dieser Werbekampagnen verwendeten Material das amtliche Gemeinschaftsemblem abgebildet werden ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 16 . Juli 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 163 vom 26 . 6 . 1991, S . 6 . ( 3 ) ABl . Nr . L 332 vom 10. 12 . 1985, S . 22 . ( 4 ) ABl . Nr . L 201 vom 14 . 7 . 1989, S . 20 .