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Document 31991R2083

Verordnung (EWG) Nr. 2083/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

ABl. L 193 vom 17.7.1991, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/08/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2083/oj

31991R2083

Verordnung (EWG) Nr. 2083/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/1991 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2083/91 DER KOMMISSION vom 16 . Juli 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3461/85 über die Durchführung von Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates vom 16 . März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1734/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3461/85 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2106/89 ( 4 ), regelt die zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchzuführenden Werbekampagnen .

Nach Artikel 1 derselben Verordnung könnten solche Kampagnen nur bis zum Weinwirtschaftsjahr 1989/90 durchgeführt werden . Die genannte Verordnung muß deshalb geändert werden . Andererseits wurde die Gültigkeitsdauer dieser Kampagnen durch Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 bis zum Wirtschaftsjahr 1991/92 verlängert .

Damit diese Werbekampagnen bessere Ergebnisse bringen, d . h . damit dem angestrebten Zweck besser entsprochen wird, sollten für die an der Erzeugung und/oder Vermarktung von Traubensaft beteiligten Hersteller genauer definierte Verpflichtungen festgelegt werden .

Die in Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 3461/85 für die Bestimmung einer für die Vertragsunterzeichnung verantwortlichen Stelle gesetzte Frist von zwei Wochen erwies sich als zu kurz, um die berufsständischen Organisationen vorher anhören zu können . Sie sollte deshalb auf vier Wochen verlängert werden .

Die Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs werden von der Gemeinschaft finanziert . Es wäre also nur folgerichtig, wenn auch auf dem bei der Durchführung dieser Kampagnen verwendeten Material das Gemeinschaftsemblem abgebildet würde .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3461/85 wird wie folgt geändert:

1 . In Artikel 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung :

"( 1 ) Die mit Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 für die Zeit bis zum Wirtschaftsjahr 1991/92 vorgesehenen Werbekampagnen zur Förderung des gemeinschaftlichen Traubensaftverbrauchs werden in den Mitgliedstaaten durchgeführt, in denen

- die Aussichten auf Erhöhung des Traubensaftabsatzes am günstigsten sind;

- die bestehenden Vermarktungsbedingungen eine zuegige Anpassung des Angebots an die gestiegene Nachfrage im Anschluß an diese Werbekampagne ermöglichen ."

2 . In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich wird die Frist von zwei Wochen durch eine Frist von vier Wochen ersetzt .

3 . In Artikel 3 Absatz 2 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung :

"- genaue Angaben zu den Verpflichtungen der Berufsverbände, damit dem angestrebten Zweck besser entsprochen wird ."

4 . In Artikel 3 Absatz 2 wird der nachstehende zweite Unterabsatz angefügt :

"Ausserdem muß auf dem zur Durchführung dieser Werbekampagnen verwendeten Material das amtliche Gemeinschaftsemblem abgebildet werden ."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 16 . Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 163 vom 26 . 6 . 1991, S . 6 . ( 3 ) ABl . Nr . L 332 vom 10. 12 . 1985, S . 22 . ( 4 ) ABl . Nr . L 201 vom 14 . 7 . 1989, S . 20 .

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