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Document 31991D0283

91/283/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Amroh BV - Elektronica & Technische Produkten) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

ABl. L 143 vom 7.6.1991, p. 51–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1991/283/oj

31991D0283

91/283/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Amroh BV - Elektronica & Technische Produkten) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 143 vom 07/06/1991 S. 0051 - 0053


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15 . Mai 1991 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan erhoben wurden ( Amroh BV - Elektronica & Technische Produkten ) ( Nur der niederländische Text ist verbindlich ) ( 91/283/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe :

A . VERFAHREN

( 1 ) Die Firma Amroh BV - Elektronica & Technische Produkten importiert in die Gemeinschaft CD-Spieler japanischen Ursprungs, die von der Firma Accuphase Laboratory hergestellt und exportiert werden .

( 2 ) Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 112/90 ( 2 ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter CD-Spieler mit Ursprung in Japan und der Republik Korea ein . Der Antidumpingzoll wurde auf 32 % für die Waren mit Ursprung in Japan, abgesehen von Ausnahmen, festgesetzt . Die Firma Accuphase Laboratory gehört nicht zu den Ausführern, für die ein niedrigerer Zollsatz gilt, so daß auf ihre Einfuhren von CD-Spielern in die Gemeinschaft der Zollsatz von 32 % erhoben wird .

( 3 ) Im April 1990 und im Juli 1990 stellte die unabhängige Importfirma Amroh BV - Elektronica & Technische Produkten mit Sitz in Weesp, Niederlande, zwei Anträge auf Erstattung endgültiger Antidumpingzölle, die bei drei Einfuhren von CD-Spielern, die von der Firma Accuphase Laboratory hergestellt und exportiert wurden, entrichtet worden waren. Insgesamt wurde die Erstattung eines Betrags von [. . .] hfl beantragt . Die Anträge wurden an die niederländischen Zollbehörden gerichtet und von diesen an die Kommission weitergeleitet . Die Kommission beschloß, diese Anträge entsprechend den Bestimmungen unter Punkt I . 4 der Mitteilung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen ( 3 ) zu behandeln . Die erforderlichen Informationen für die Prüfung der Begründetheit dieser Anträge wurden für den Zeitraum Dezember 1989 bis einschließlich Juni 1990 beigebracht und der Kommission im Einvernehmen mit der Antragstellerin von Accuphase Laboratory direkt übermittelt. Die Angaben zu dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden auch in den Betrieben vun Accuphase Laboratory in Japan überprüft.

( 4 ) Die Antragstellerin wurde über die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen .

( 5 ) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu der Frage ab . Kein Mitgliedstaat erhob Einwände .

B . VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN

( 6 ) Die Antragstellerin machte im wesentlichen geltend, daß der von ihr gezahlte Ausfuhrpreis den Normalwert erheblich überstieg .

C . ZULÄSSIGKEIT

( 7 ) Die Anträge sind zulässig .

D . BEGRÜNDETHEIT

( 8 ) Den Anträgen ist zum Teil stattzugeben, denn nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 muß der Einführer, der einen Antidumpingzoll gezahlt hat und eine Erstattung dieses Zolls beantragt, den Nachweis erbringen, daß die erhobenen Zölle die Dumpingspanne übersteigen, die für den Bezugszeitraum ermittelt wurde, der den Einfuhren entspricht, auf die der Zoll erhoben wurde . Die tatsächliche Dumpingspanne muß grundsätzlich nach der gleichen Methode berechnet werden wie während der ersten Untersuchung .

( 9 ) Accuphase Laboratory hatte an der ersten Untersuchung der Kommission nicht mitgearbeitet . Die Kommission musste daher erstmals die Dumpingspanne für die von dieser Firma hergestellten CD-Spieler ermitteln . Sie war der Auffassung, daß die Angaben der Antragstellerin und des Ausführers zu den Normalwerten und den Ausfuhrpreisen der verschiedenen Modelle ausreichten, um die tatsächliche durchschnittliche Dumpingspanne richtig zu berechnen .

( 10 ) Die Kommission berechnete den Normalwert anhand des im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten vergleichbaren Preises der zum Verbrauch in Japan bestimmten gleichartigen Ware . Accuphase Laboratory beantragte, daß bei der Berechnung Verkäufe zu Sonderpreisen zwecks Werbung für neue Modelle berücksichtigt werden . Die Kommission konnte diesem Antrag nicht stattgeben, da diese Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr stattgefunden hatten .

( 11 ) Für den Bezugszeitraum verglich die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 den durchschnittlichen Normalwert eines jeden Modells auf der Stufe ab Werk mit dem Ausfuhrpreis ab Werk je Sendung von Accuphase Laboratory, die in der Gemeinschaft während des gleichen Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde . Dabei wurden die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede gebührend berücksichtigt . So wurde den Anträgen von Accuphase Laboratory auf Berichtigungen für bestimmte Verkaufskosten stattgegeben .

(12 ) Im Fall des Normalwerts wurde die beantragte Berichtigung für Transportkosten zugestanden, da nachgewiesen wurde, daß diese Kosten in direktem Zusammenhang mit der Ware standen und für den Transport von den Betrieben des Ausführers bis hin zum ersten unabhängigen Käufer übernommen wurden . Die Lagerkosten wurden ebenfalls akzeptiert .

Dem Antrag auf Berichtigung für Kreditkosten wurde bis zu der in den Betrieben von Accuphase Laboratory nachgeprüften Höhe stattgegeben .

Die beantragte Berichtigung für Garantien und Kundendienst wurde abgelehnt, da sie auf einer Schätzung basierte und nicht nachgewiesen werden konnte, daß diese Kosten im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c ) Ziffer iv ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 in unmittelbarem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen standen . Nach den Untersuchungsergebnissen handelt es sich dabei vielmehr um Gemeinkosten . Die beantragten Berichtigungen für andere Verkaufskosten wie Werbekosten und allgemeine Verkaufskosten wurden abgelehnt, denn diese Kosten hingen nicht unmittelbar mit den betreffenden Verkäufen zusammen, waren allgemeine Verwaltungsunkosten oder kamen für eine Berichtigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe c ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 nicht in Betracht .

Die beantragte Berichtigung für Gehälter des Verkaufspersonals wurde abgelehnt, denn dieses Personal war nicht ausschließlich mit unmittelbaren Verkaufstätigkeiten, sondern vor allem mit Absatzwerbung befasst .

( 13 ) Der Ausfuhrpreis wurde gebührend berichtigt, um den Transport - und Lagerkosten Rechnung zu tragen, die dem Ausführer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übermittlung der betreffenden Ware von seinem Sitz bis zu ihrem Bestimmungsort in der Gemeinschaft entstanden waren . Der Ausfuhrpreis wurde ferner um den Betrag der für die betreffenden Verkäufe gezalten Kommissionen reduziert .

( 14 ) Die Kommission stellte auf diese Weise fest, daß für den Bezugszeitraum die tatsächliche durchschnittliche Dumpingspanne niedriger war als die Dumpingspanne, die bei der Berechnung der erhobenen Zölle zugrunde gelegt worden war . Zwar konnten Dumpingpraktiken bei den Ausfuhren von Accuphase Laboratory festgestellt werden, jedoch war die Dumpingspanne niedriger als die in der Verordnung ( EWG) Nr . 112/90 ermittelte höchste Dumpingspanne . Die Kommission stellt fest, daß die Dumpingspanne im Fall von Accuphase Laboratory im Bezugszeitraum 21 % erreichte .

E . ERSTATTUNGSBETRAEGE

( 15 ) Der Firma Amroh BV - Elektronica & Technische Produkten ist folglich die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und der tatsächlichen Dumpingspanne zu erstatten . Diese Differenz beläuft sich auf 11 % ( 32 % 21 %) des Wertes, den die zuständigen Behörden bei der Bestimmung des Antidumpingzolls zugrunde gelegt hatten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Den Anträgen der Firma Amroh BV - Elektronica & Technische Produkten auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird bis zur Höhe von 11 % des Wertes stattgegeben, den die zuständigen Behörden bei der Bestimmung des Antidumpingzolls zugrunde gelegt hatten . Artikel 2

Die gemäß Artikel 1 errechneten Beträge werden von den niederländischen Behörden erstattet . Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande und die Firma Amroh BV - Elektronica & Technische Produkten, Hogeweyselaan 227, 1382 JL Weesp, Niederlande, gerichtet . Brüssel, den 15 . Mai 1991 Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 13 vom 17 . 1 . 1990, S . 21 . ( 3 ) ABl . Nr . C 266 vom 22 . 10 . 1986, S . 2 .

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