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Document 31991R1539

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1539/91 DER KOMMISSION vom 6. Juni 1991 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Tafeltrauben

ABl. L 143 vom 7.6.1991, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/11/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1539/oj

31991R1539

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1539/91 DER KOMMISSION vom 6. Juni 1991 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Tafeltrauben -

Amtsblatt Nr. L 143 vom 07/06/1991 S. 0023 - 0024


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1539/91 DER KOMMISSION vom 6 . Juni 1991 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1991 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Tafeltrauben

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnungen ( EWG ) Nr. 3709/89 ( 1 ) und ( EWG ) Nr . 3648/90 ( 2 ) des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 3820/90 der Kommission ( 3 ) sind die Durchführungsbestimmungen für den bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal anwendbaren Ausgleichsmechanismus festgelegt worden .

Nach den Artikeln 152 und 318 der Beitrittsakte wird ein Ausgleichsmechanismus eingeführt, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31 . Dezember 1985, nachstehend "Zehnergemeinschaft" genannt, auf spanisches und portugiesisches Obst und Gemüse anzuwenden ist, für das gegenüber Drittländern ein Referenzpreis festgelegt ist. Für Tafeltrauben aus Spanien und Portugal sollte der gemeinschaftliche Angebotspreis nur während des Anwendungszeitraums des Referenzpreises gegenüber Drittländern, d . h . vom 21 . Juli bis 20 . November, festgelegt werden .

Nach Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe a ) und Artikel 318 Absatz 1 Buchstabe a ) der Beitrittsakte wird jährlich auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise in jedem Mitgliedstaat der Zehnergemeinschaft zuzueglich der Transport - und Verpackungskosten, die für die Erzeugnisse ab den Erzeugergebieten bis zu den repräsentativen Verbrauchszentren der Gemeinschaft entstehen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugungskosten ein gemeinschaftlicher Angebotspreis errechnet .

Die genannten Erzeugnisse entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die in den letzten drei Jahren vor der Festsetzung des gemeinschaftlichen Angebotspreises festgestellt wurden . Der letztere Preis darf jedoch den gegenüber den Drittländern angewandten Referenzpreis nicht überschreiten . Da die Preise je nach Jahreszeit unterschiedlich sind, sollten für das Wirtschaftsjahr ein oder mehrere Zeiträume vorgesehen und für jeden Zeitraum ein gemeinschaftlicher Angebotspreis festgesetzt werden .

Nach Artikel 1 der Verordnungen ( EWG ) Nr . 3709/89 und ( EWG ) Nr . 3648/90 sind die bei der Festsetzung des gemeinschaftlichen Angebotspreises zu berücksichtigenden Erzeugerpreise die Preise eines inländischen Erzeugnisses mit bestimmten Handelsmerkmalen, die auf dem oder den repräsentativen Märkten in denjenigen Erzeugungsgebieten festgestellt werden, wo die Notierungen für das Erzeugnis oder die Sorte am niedrigsten sind, das bzw . die einen erheblichen Teil der jährlich vermarkteten Erzeugung ausmacht und der Güteklasse I sowie bestimmten Anforderungen an die Verpackung entspricht . Bei allen repräsentativen Märkten muß der Durchschnitt der Notierungen unter Ausschluß der Notierungen ermittelt werden, die, gemessen an der auf dem jeweiligen Markt festgestellten normalen Schwankungsbreite, als überhöht oder zu niedrig angesehen werden können . Weicht der Durchschnitt eines Mitgliedstaats übermässig von der normalen Schwankungsbreite ab, wird er nicht mitberücksichtigt .

Die Anwendung der vorstehenden Kriterien führt dazu, die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Tafeltrauben für den Zeitraum vom 21 . Juli bis zum 20 . November 1991 wie folgt festzusetzen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1991 werden die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Tafeltrauben ( KN-Codes 0806 10 15 und 0806 10 19 ) gegenüber Spanien und Portugal, ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt :

- vom 21 . Juli bis 31 . August : 51,92,

- September und Oktober : 49,20,

- vom 1 . bis 20 . November : 44,87 . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21 . Juli 1991 in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 6 . Juni 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 363 vom 13 . 12 . 1989, S. 3 . ( 2 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 16 . ( 3 ) ABl . Nr . L 366 vom 29 . 12 . 1990, S . 43 .

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