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Dokument 31991R0529
Commission Regulation (EEC) No 529/91 of 4 March 1991 amending Regulation (EEC) No 3587/86 fixing the conversion factors to be applied to the buying-in prices for fruit and vegetables
Verordnung (EWG) Nr. 529/91 der Kommission vom 4. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse
Verordnung (EWG) Nr. 529/91 der Kommission vom 4. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse
ABl. L 58 vom 5.3.1991, s. 19–19
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
Ikke længere i kraft, Gyldighedsperiodens slutdato: 30/09/1997
Verordnung (EWG) Nr. 529/91 der Kommission vom 4. März 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 058 vom 05/03/1991 S. 0019 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0187
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0187
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 529/91 DER KOMMISSION vom 4 . März 1991 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungsköffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr. 1035/72 des Rates vom 18 . Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3920/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3587/86 der Kommission ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3545/90 ( 4 ), wurden Anpassungsköffizienten festgesetzt, mit denen sich die Preise von Erzeugnissen mit Handelsmerkmalen berechnen lassen, welche sich von denen der Erzeugnisse unterscheiden, die zur Berechnung des Grund - und Ankaufspreises berücksichtigt werden . Die in den letzten Jahren auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft für Äpfel der Sorten "Bravo de esmolfe", "Casa nova de Alcobaça" und "Riscadinha" sowie Birnen der Sorten "Rocha" und "Carapinheira" festgestellten Preise erfordern eine Änderung der für diese Sorten geltenden Anpassungsköffizienten zum Beginn der zweiten Beitrittsstufe Portugals . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3587/86 wird wie folgt geändert : - in Anhang VIII "Birnen" werden unter Buchstabe a ) die Sorten "Rocha" und "Carapinheira" unter dem ersten Gedankenstrich angefügt; - in Anhang X "Äpfel" werden unter Buchstabe a ) die Sorten "Bravo de esmolfe", "Casa nova de Alcobaça" und "Riscadinha" unter dem ersten Gedankenstrich angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 4. März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 118 vom 20 . 5 . 1972, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12 . 1990, S . 17 . ( 3 ) ABl . Nr . L 334 vom 27 . 11 . 1986, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 344 vom 8 . 12 . 1990, S . 22 .