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Document 31991D0059
91/59/EEC: Commission Decision of 4 February 1991 terminating the review and confirming expiry of the anti-dumping measures applying to imports into the Community of self-propelled hydraulic excavators, track- laying or wheeled, of a total operating weight exceeding six tonnes but not exceeding 35 tonnes, equipped with a single bucket mounted on a boom capable of pivoting through 360 , or intended to be so equipped, originating in Japan
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Februar 1991 über die Einstellung der Überprüfung und die Bestätigung des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren in die Gemeinschaft von hydraulischen Baggern auf Gleisketten oder Rädern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen, um 360° schwenkbar, mit einem einzigen Kübel mit Ursprung in Japan (91/59/EWG)
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Februar 1991 über die Einstellung der Überprüfung und die Bestätigung des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren in die Gemeinschaft von hydraulischen Baggern auf Gleisketten oder Rädern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen, um 360° schwenkbar, mit einem einzigen Kübel mit Ursprung in Japan (91/59/EWG)
ABl. L 36 vom 8.2.1991, p. 25–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 09/02/1991
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Februar 1991 über die Einstellung der Überprüfung und die Bestätigung des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren in die Gemeinschaft von hydraulischen Baggern auf Gleisketten oder Rädern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen, um 360° schwenkbar, mit einem einzigen Kübel mit Ursprung in Japan (91/59/EWG) -
Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1991 S. 0025 - 0026
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4 . Februar 1991 über die Einstellung der Überprüfung und die Bestätigung des Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren in die Gemeinschaft von hydraulischen Baggern auf Gleisketten oder Rädern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen, um 360° schwenkbar, mit einem einzigen Kübel mit Ursprung in Japan ( 91/59/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, nach Konsultationen in dem mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe : A . WARE ( 1 ) Bei der Ware handelt es sich um selbstfahrende hydraulische Bagger auf Gleisketten oder Rädern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen, um 360° schwenkbar, mit einem einzigen Kübel des KN-Codes ex 8429 52 00 mit Ursprung in Japan . B . VERFAHREN ( 2 ) Im März 1990 erhielt die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 einen Antrag von der Federation of Manufacturers of Construction Equipment and Cranes im Namen von Herstellern hydraulischer Bagger, auf die angeblich der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion der fraglichen Ware entfiel . Der Antrag enthielt Beweismittel für anhaltendes Dumping seitens der japanischen Hersteller trotz der Verordnung ( EWG ) Nr . 1877/85 des Rates ( 2 ). In dem Antrag wurde ferner eine drohende Schädigung geltend gemacht, wenn die Maßnahmen auslaufen sollten . Dies wurde als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und die Kommission veröffentlichte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( 3 ) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren der fraglichen Waren in die Gemeinschaft . Gemäß Artikel 15 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 blieben die Maßnahmen bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft . ( 3 ) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller . Diese Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen bzw . einen Antrag auf Anhörung zu stellen . ( 4 ) Die Kommission leitete die Untersuchung ein und sandte den betroffenen Parteien Fragebogen zwecks Einholung der erforderlichen Informationen für die Dumping - und Schadensaufklärung zu . Ein sehr grosser Anteil der Gemeinschaftshersteller beantwortete den Fragebogen nicht, obwohl die ursprüngliche Antwortfrist von der Kommission verlängert worden war . ( 5 ) Bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Gemeinschaftshersteller, die den Fragebogen beantworteten, stellte die Kommission fest, daß ihre gemeinsame Produktion nicht einen grösseren Anteil der gesamten Gemeinschaftsproduktion ausmachte, wie in dem Antrag angegeben . Folglich ist die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob das Auslaufen der Maßnahme wiederum zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen würde . C . EINSTELLUNG DER ÜBERPRÜFUNG ( 6 ) Angesichts des oben dargelegten Sachverhalts ist nach Auffassung der Kommission die Überprüfung einzustellen . ( 7 ) Gegen dieses Vorgehen wurden im Beratenden Ausschuß keine Einwände erhoben . ( 8 ) Die Federation of Manufacturers of Construction Equipment and Cranes wurde über die Gründe der Kommission für die Einstellung des Verfahrens unterrichtet - BESCHLIESST : Artikel 1 Die Überprüfung betreffend die Einfuhren hydraulischer Bagger auf Gleisketten oder Rädern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen, um 360° schwenkbar, mit einem einzigen Kübel des KN-Codes ex 8429 52 00 mit Ursprung in Japan wird eingestellt . Artikel 2 Dieser Beschluß wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam . Brüssel, den 4 . Februar 1991 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 176 vom 6 . 7 . 1985, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . C 206 vom 18 . 8 . 1990, S . 5 .