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Document 31990R2886

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2886/90 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1990 ueber den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1989 zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

    ABl. L 276 vom 6.10.1990, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1990/2886/oj

    31990R2886

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2886/90 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 1990 ueber den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1989 zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

    Amtsblatt Nr. L 276 vom 06/10/1990 S. 0018 - 0019


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2886/90 DER KOMMISSION

    vom 5. Oktober 1990

    über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1989 zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2201/90 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 626/85 der Kommission vom 12. März 1985 über den Ankauf, den Verkauf und die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten Weintrauben und Feigen durch die Einlagerungsstellen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 862/90 (6), werden Erzeugnisse, die für besondere Zwecke bestimmt sind, zu im voraus festgesetzten oder im Wege der Ausschreibung bestimmten Preisen verkauft.

    Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1707/85 der Kommission vom 21. Juni 1985 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol (7) können unverarbeitete getrocknete Feigen zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien verkauft werden.

    Die griechische Einlagerungsstelle verfügt über rund 178 Tonnen unverarbeitete getrocknete Feigen der Ernte 1989 Diese Erzeugnisse können nicht zum direkten menschlichen Verzehr abgesetzt werden. Sie sind daher den Brennereien anzubieten.

    Der Verkaufspreis ist so festzusetzen, daß keine Störungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für Alkohol und alkoholische Getränke auftreten.

    Die Höhe der Verarbeitungskaution gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/85 ist unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem normalen Marktpreis für getrocknete Feigen und dem in dieser Verordnung festgesetzten Verkaufspreis festzusetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die griechische Einlagerungsstelle verkauft gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 626/85 und (EWG) Nr. 1707/85 unverarbeitete getrocknete Feigen der Ernte 1989 zu einem Preis von 4,8 ECU je 100 kg Reingewicht an Brennereien.

    (2) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/85 genannte Verarbeitungskaution wird auf 15,8 ECU je 100 kg Reingewicht festgesetzt.

    Artikel 2

    (1) Die Kaufanträge sind bei folgender Stelle einzureichen: der griechischen Einlagerungsstelle Sykiki am Sitz von YDAGEP, Acharnonstrasse 241, Athen, Griechenland, für Erzeugnisse aus Beständen dieser Stelle.

    (2) Angaben zu den Mengen und den Einlagerungsorten können bei der griechischen Einlagerungsstelle Sykiki, Kritisstrasse 13, Kalamata, Griechenland, eingeholt werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Oktober 1990

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74.

    (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 4.

    (5) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7.

    (6) ABl. Nr. L 90 vom 5. 4. 1990, S. 12.

    (7) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 38.

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