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Document 31989D0683

89/683/EWG: ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1989 ZUR ERMAECHTIGUNG DER FRANZOESISCHEN REPUBLIK, EINE VON ARTIKEL 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388/EWG ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN UEBER DIE UMSATZSTEUERN ABWEICHENDE MASSNAHME ANZUWENDEN

ABl. L 398 vom 30.12.1989, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/683/oj

31989D0683

89/683/EWG: ENTSCHEIDUNG DES RATES VOM 21. DEZEMBER 1989 ZUR ERMAECHTIGUNG DER FRANZOESISCHEN REPUBLIK, EINE VON ARTIKEL 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388/EWG ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN UEBER DIE UMSATZSTEUERN ABWEICHENDE MASSNAHME ANZUWENDEN

Amtsblatt Nr. L 398 vom 30/12/1989 S. 0031 - 0032


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 21. Dezember 1989

zur Ermächtigung der Französischen Republik, eine von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden

(89/683/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [1], zuletzt geändert durch die Richt-

linie 89/465/EWG [2], insbesondere auf Artikel 27,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten.

Nach der Achtzehnten Richtlinie 89/465/EWG [3] wird mit Wirkung vom 1. Januar 1990 die vorübergehende Ausnahmeregelung abgeschafft, die in Artikel 28 Absatz 3 Buch-

stabe b) der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG in Verbindung mit Ziffer 20 des Anhangs F derselben Richtlinie vorgesehen ist und den Mitgliedstaaten gestattet, die Lieferung von unaufbereiteten Industrieabfällen und wiederverwertbarem Material weiterhin von der Steuer zu befreien. Die Besteuerung dieser Lieferungen wirft in Frankreich bei bestimmten Wiederverwertern von Abfällen Probleme auf, die in der Vergangenheit üblicherweise gefälschte Rechnungen ausstellten, um ein fiktives Abzugsrecht zu übertragen, wobei die fakturierten Steuern nicht an die Staatskasse abgeführt wurden. Die Französische Republik hat in einem Schreiben, das am 29. September 1989 bei der Kommission einging, die Ermächtigung zur Einführung einer von den Bestimmungen des Artikels 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Sondermaßnahme beantragt.

Nach dieser Sondermaßnahme

— sollen die Umsätze von Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz mit diesen Waren unter einem bestimmten Betrag liegt, von der Steuer befreit werden; besteuert werden sollen nur Umsätze von Unternehmen, die aufgrund ihrer

Struktur verläßlich sind und deren Steuermoral unzweifelhaft ist. Die Verwaltung prüft die Merkmale nach einem Genehmigungsverfahren, in dessen Rahmen die Hinterlegung einer Kaution vorgesehen sein kann;

— soll die Zahlung der Steuer auf nicht von der Steuer befreite Lieferungen von unaufbereiteten Industrieabfällen und wiederverwertbarem Material ausgesetzt werden, wenn es sich dabei um Nichteisenmetalle und deren Legierungen handelt; diese Lieferungen sind jedoch im Hinblick auf Steuerabzüge als steuerpflichtig anzusehen;

— sollen die Einfuhren von der Steuer befreit werden.

Die Maßnahme stellt eine Abweichung von Artikel 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG dar, wonach

— Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, sowie die Einfuhr von Gegenständen der Mehrwertsteuer unter-

liegen;

— der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung des Gegenstands bewirkt wird.

Dem Antrag der Französischen Republik kann unter gewissen Voraussetzungen stattgegeben werden.

Die abweichende Maßnahme wird, wie von der Französischen Republik beantragt, zeitlich begrenzt sein, wodurch eine Bewertung der Auswirkungen der mit der vorliegenden Entscheidung erteilten Ermächtigung nach einem gewissen Anwendungszeitraum ermöglicht wird.

Die Kommission legt dem Rat vor dem 1. Januar 1993 einen Bericht über die Anwendung dieser Ermächtigung, gegebenenfalls zusammen mit einem Entscheidungsvorschlag zur Verlängerung dieser Ermächtigung vor. Der Rat wird vor demselben Zeitpunkt über die Verlängerung der Ermächtigung entscheiden.

Diese abweichende Maßnahme wird sich nicht negativ auf den Mehrwertsteueranteil der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften auswirken.

Die anderen Mitgliedstaaten sind am 27. Oktober 1989 von dem Antrag der Französischen Republik in Kenntnis gesetzt worden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Abweichung von Artikel 2 der Sechsten Richtlinie

77/388/EWG wird die Französische Republik ermächtigt, unaufbereitete Industrieabfälle und wiederverwertbares Material bis zum 31. Dezember 1992 von der Mehrwert-

steuer zu befreien, wenn es sich

— um Lieferungen

— von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 500 000 ffrs,

— von Unternehmen, die keine ständige Einrichtung besitzen oder die über eine ständige Einrichtung verfügen und im Vorjahr mit diesen Materialien einen Umsatz von weniger als 6 Millionen französischen Franken erzielt haben, es sei denn, daß sie diese Umsätze der Mehrwertsteuer unterwerfen können,

— um Einfuhren

handelt.

Artikel 2

In Abweichung von Artikel 10 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG wird die Französische Republik ermächtigt, bei den für Steuerpflichtige bestimmten Lieferungen von unaufbereiteten Industrieabfällen und wiederverwertbarem Material aus Nichteisenmetallen und ihren Legierungen eine Regelung zur Aussetzung der Zahlung der diesbezüglichen Steuer vorzusehen, wenn diese Lieferungen

nicht gemäß Artikel 1 von der Mehrwertsteuer befreit sind.

Die steuerpflichtigen Empfänger haben die Steuer auf diese Lieferungen zu entrichten, wenn diese Erzeugnisse nicht zur Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand oder zur Herstellung von mehrwertsteuerpflichtigen Erzeugnissen oder zur Weiterveräußerung von mehrwertsteuerpflichtigen Erzeugnissen in unverändertem Zustand bestimmt sind.

Artikel 3

Nach Vorlage eines Berichts der Kommission über die Anwendung der Ermächtigung nach den Artikeln 1 und 2, gegebenenfalls ergänzt durch einen Entscheidungsvorschlag zur Verlängerung der Ermächtigung, entscheidet der Rat auf der Grundlage dieses Vorschlags vor dem 1. Januar 1993 über die Verlängerung der Ermächtigung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. CRESSON

[1] (1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.

[2] (2) ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 21.

[3] (3) ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 21.

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