Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21989A1230(05)

    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS UEBER DIE VORLAEUFIGE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ZUR FESTSETZUNG DER FANGMOEGLICHKEITEN UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE GUINEA-BISSAUS FUER DIE ZEIT VOM 16. JUNI 1989 BIS 15. JUNI 1991

    ABl. L 398 vom 30.12.1989, p. 3–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/1991

    Related Council decision

    21989A1230(05)

    ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS UEBER DIE VORLAEUFIGE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ZUR FESTSETZUNG DER FANGMOEGLICHKEITEN UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE GUINEA-BISSAUS FUER DIE ZEIT VOM 16. JUNI 1989 BIS 15. JUNI 1991 -

    Amtsblatt Nr. L 398 vom 30/12/1989 S. 0003


    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis 15. Juni 1991

    A. Schreiben der Regierung Guinea-Bissaus

    Herr . . . . . .,

    unter Bezugnahme auf das am 9. Juni 1989 paraphierte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis 15. Juni 1991 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung Guinea-Bissaus bereit ist, dieses Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 8 ab 16. Juni 1989 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. Die Geltungsdauer der am 15. Juni 1989 gültigen Lizenzen wird bis 1. August 1989 verlängert.

    Es versteht sich, daß in diesem Fall die Zahlung einer ersten Rate in Höhe von 50 % des in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Ausgleichs vor dem 30. Oktober 1989 erfolgen muß.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer derartigen vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die

    Regierung der Republik Guinea-Bissau

    B. Schreiben der Gemeinschaft

    Herr . . . . . .,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

    "Unter Bezugnahme auf das am 9. Juni 1989 paraphierte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis 15. Juni 1991 beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung Guinea-Bissaus bereit ist, dieses Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 8 ab 16. Juni 1989 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. Die Geltungsdauer der am 15. Juni 1989 gültigen Lizenzen wird bis 1. August 1989 verlängert.

    Es versteht sich, daß in diesem Fall die Zahlung einer ersten Rate in Höhe von 50 % des in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten finanziellen Ausgleichs vor dem 30. Oktober 1989 erfolgen muß.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer derartigen vorläufigen Anwendung bestätigen würden."

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu einer derartigen vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen

    des Rates der Europäischen Gemeinschaften

    Top