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Document JOL_1989_398_R_0001_012

    Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1989 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis 15. Juni 1991
    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis 15. Juni 1991
    Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis 15. Juni 1991

    ABl. L 398 vom 30.12.1989, p. 1–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    31989D0675

    89/675/EWG: BESCHLUSS DES RATES VOM 18. DEZEMBER 1989 UEBER DEN ABSCHLUSS DES ABKOMMENS IN FORM EINES BRIEFWECHSELS UEBER DIE VORLAEUFIGE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ZUR FESTSETZUNG DER FANGMOEGLICHKEITEN UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU UEBER DIE FISCHEREI VOR DER KUESTE GUINEA-BISSAUS FUER DIE ZEIT VOM 16. JUNI 1989 BIS 15. JUNI 1991

    Amtsblatt Nr. L 398 vom 30/12/1989 S. 0001 - 0002


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 18. Dezember 1989

    über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis 15. Juni 1991

    (89/675/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b),

    gestützt auf das am 27. Februar 1980 in Bissau unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus (1), zuletzt geändert durch das am 29. Juni 1987 in Brüssel unterzeichnete Abkommen (2),

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Zwischen der Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau haben Verhandlungen stattgefunden, um die am Ende des Anwendungszeitraums des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Protokolls vorzunehmenden Änderungen oder Ergänzungen des Abkommens über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus zu vereinbaren.

    Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 9. Juni 1989 ein neues Protokoll paraphiert.

    Dieses Protokoll räumt den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis 15. Juni 1991 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus ein.

    Gemäß Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen, die er von Fall zu Fall, insbesondere zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten Ländern, trifft. Diese Modalitäten müssen im vorliegenden Fall festgelegt werden.

    Damit die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ihre Fangtätigkeit nicht unterbrechen müssen, ist es unerläßlich, daß

    das Protokoll baldmöglichst genehmigt wird. Aus diesem Grunde haben die beiden Parteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert, das die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls von dem Tag an vorsieht, der auf den Tag des Auslaufens des derzeitigen Protokolls folgt. Dieses Abkommen sollte vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 43 des Vertrages genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus für die Zeit vom 16. Juni 1989 bis 15. Juni 1991 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln findet das in Artikel 1 genannte Abkommen sowie - soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist - die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens Anwendung, die ständig in den Registern der zuständigen lokalen Behörden (registros de base) der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1135/88 des Rates vom 7. März 1988 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind (1), angemeldet sind.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates ist ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. MELLICK

    (1) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 33.

    (2) ABl. Nr. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 114 vom 2. 5. 1988, S. 1.

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