Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989R3733

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3733/89 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1989 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer Polyethylen des KN-Code 3901 10 90 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden

    ABl. L 364 vom 14.12.1989, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3733/oj

    31989R3733

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3733/89 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1989 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer Polyethylen des KN-Code 3901 10 90 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden

    Amtsblatt Nr. L 364 vom 14/12/1989 S. 0013 - 0013


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3733/89 DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 1989

    zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Polyethylen des KN-Code 3901 10 90 mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (1), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt. Die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 14 genannte Bezugsgrundlage gründet.

    Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursachen könnte, können nach Artikel 14 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 6 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1987 aus Drittländern.

    Für Polyethylen des KN-Code 3901 10 90 mit Ursprung in Brasilien beträgt die Bezugsgrundlage 4 783 000 ECU. Am 27. April 1989 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Brasilien die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Brasilien wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 17. Dezember 1989 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Brasilien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

    1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // 3901 // Polymere des Ethylens, in Primärformen: // 3901 10 // - Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94: // 3901 10 10 // - - lineares Polyethylen // 3901 10 90 // - - anderes // //

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 1989

    Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988, S. 1.

    Top