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Document 31989R3730

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3730/89 DES RATES vom 7. Dezember 1989 zur Eroeffnung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents fuer Zeitungsdruckpapier (1989) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere

    ABl. L 364 vom 14.12.1989, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3730/oj

    31989R3730

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3730/89 DES RATES vom 7. Dezember 1989 zur Eroeffnung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents fuer Zeitungsdruckpapier (1989) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere

    Amtsblatt Nr. L 364 vom 14/12/1989 S. 0007 - 0008


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3730/89 DES RATES

    vom 7. Dezember 1989

    zur Eröffnung und Verwaltung eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier (1989) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 4101/88 (1) für 1989 für Zeitungsdruckpapier ein vertragsmässiges Gemeinschaftszollkontingent eröffnet, dessen ursprüngliche Menge von 650 000 Tonnen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3379/89 (2) um 30 000 Tonnen aufgestockt worden ist. Nach den gegenwärtig verfügbaren Wirtschaftsdaten genügt die Gesamtmenge zweifellos nicht, um den gesamten Einfuhrbedarf aus Drittländern bis zum 31. Dezember 1989 zu decken. Hiernach und unter Berücksichtigung der von den Erzeugern der Gemeinschaft angebotenen zusätzlichen Möglichkeiten kann der durch das Kontingent nicht gedeckte Bedarf auf 50 000 Tonnen geschätzt werden. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die zollfreie Einfuhr dieser Menge durch Eröffnung eines neuen autonomen Zollkontingents zuzulassen.

    Allen Einführern ist insbesondere gleicher, regelmässiger Zugang zu dem Kontingent zu sichern. Ferner muß die ununterbrochene Anwendung des vorgesehenen Zollsatzes auf alle Einfuhren im Rahmen des Kontingents bis zu seiner Ausschöpfung gewährleistet werden. Es ist angebracht, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine gemeinschaftliche, wirksame Verwaltung dieser Zollkontingente zu gewährleisten, indem vorgesehen wird, daß die Mitgliedstaaten die ihren festgestellten tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingentsmengen ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

    Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kontingents durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 1. November bis zum 31. Dezember 1989 wird der Zollsatz für die Einfuhr der nachstehend genannten Ware aus Drittländern im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents auf folgende Höhe ausgesetzt:

    1.2.3.4.5 // // // // // // Laufende Nummer // KN-Code // Warenbezeichnung // Kontingentsmenge (in Tonnen) // Kontingents- zollsatz (in %) // // // // // // 09.2715 // 4801 00 10 // Zeitungsdruckpapier (1) // 50 000 // 0 // // // // //

    (1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.

    (2) Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an, die nach den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte berechnet werden.

    (3) Die Einfuhren von Zeitungsdruckpapier, die bereits im Rahmen einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen, werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet.

    (4) Die Mitgliedstaaten können auf das genannte Zollkontingent die anderen Papiere anrechnen, die - bis auf das Kriterium der Wasserlinien - der Definition für Zeitungsdruckpapier in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 48 der Kombinierten Nomenklatur entsprechen und zum KN-Code 4801 00 90 gehören.

    Artikel 2

    Das Zollkontingent nach Artikel 1 wird durch die Kommission verwaltet; diese kann jede erforderliche Maßnahme treffen, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.

    Artikel 3

    Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält und geben die Zollbehörden dieser Anmeldung

    statt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Meldung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf die Kontingentsmenge vor.

    Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann den Anmeldungen stattgegeben wurde, unverzueglich zu übermitteln.

    Die Kommission gewährt die Ziehungen entsprechend der zeitlichen Reihenfolge, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

    Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf die Kontingentsmenge zurückzuübertragen. Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission darüber unterrichtet.

    Artikel 4

    (1) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware gleichen und kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

    (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die in Artikel 1 genannten Papiere, bevor sie zu der Vergünstigung des Zollkontingents zugelassen werden, den vorstehenden Bedingungen entsprechen.

    Die Überwachung der vorgeschriebenen besonderen Verwendung erfolgt in diesem Fall in Anwendung der diesbezueglichen Gemeinschaftsbestimmungen.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1989.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. QUILÈS

    (1) ABl. Nr. L 363 vom 30. 12. 1988, S. 31.

    (2) ABl. Nr. L 326 vom 11. 11. 1989, S. 1.

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