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Document 31989R3613
Commission Regulation (EEC) No 3613/89 of 1 December 1989 on the supply of whole milk powder as food aid
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3613/89 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1989 über die Lieferung von Vollmilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3613/89 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1989 über die Lieferung von Vollmilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
ABl. L 351 vom 2.12.1989, p. 11–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1990
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3613/89 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1989 über die Lieferung von Vollmilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -
Amtsblatt Nr. L 351 vom 02/12/1989 S. 0011 - 0013
( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 21 . 6 . 1989, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 . ( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 . VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3613/89 DER KOMMISSION vom 1 . Dezember 1989 über die Lieferung von Vollmilchpulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt . Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe der Republik Tunesien 3 000 Tonnen Vollmilchpulver zugeteilt . Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft werden Milcherzeugnisse bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 1. Dezember 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 . ANHANG PARTIEN A, B und C 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 609/89, 610/89 und 611/89 - Beschluß der Kommission vom 20 . 7 . 1989 2 . Programm : 1989 3 . Begünstigter : Republik Tunesien 4 . Vertreter des Begünstigten ( 3 ): STIL, 25, rü Belhassen Ben Chaabane, 1005 El Omrane, Tunis ( Tel .: 216-1/260 117; Telex 15322; Telefax : 216-1/261 882 ) 5 . Bestimmungsort oder -land : Tunesien 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Vollmilchpulver 7 . Merkmale und Qualität der Ware : ( 2 ) ( 6 ) 8 . Gesamtmenge : 3 000 Tonnen 9 . Anzahl der Partien : 3 ( Partie A : 1 000 Tonnen, Partie B : 1 000 Tonnen, Partie C : 1 000 Tonnen ) 10 . Aufmachung und Kennzeichnung : 25 kg; siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 4 und 5, veröffentlichtes Verzeichnis ( I 1 B 4 und I 1 B 4 3 ) Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung : ACTIONS Nos 609 /89, 610/89 ET 611/89 / LAIT ENTIER EN POUDRE / DON DE LA COMMUNAUTÉ ÉCONOMIQUE EUROPÉENNE À LA RÉPUBLIQUE TUNISIENNE" und ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 6 ( I 1 B 5 ) 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt; das Vollmilchpulver muß nach der Zuteilung der Lieferung hergestellt werden 12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15. Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : - 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 1 . - 15 . 2 . 1990 18 . Lieferfrist : - 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe ( 4 ): 18 . 12 . 1989, 12.00 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung : a ) Frist für die Angebotsabgabe : 8 . 1 . 1990, 12.00 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 15 . - 28 . 2 . 1990 c ) Lieferfrist : - 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 20 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe: Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, Bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B oder 25670 B ) 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die am 13 . 10 . 1989 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3080/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 294 vom 13 . 10 . 1989, S . 22 ) festgesetzte Erstattung Vermerke : ( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben . ( 2 ) Auf Antrag des Begünstigten übergibt ihm der Zuschlagsempfänger eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind . ( 3 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : M . Klaus von Helldorf, 21, avenü Jugurtha, Tunis . ( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Kreditinstitute gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen : - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel : - 235 01 32, - 236 10 97, - 235 01 30, - 236 20 05 . ( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/89 ( ABl . Nr . L 214 vom 25 . 7 . 1989, S . 10 ), ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist . ( 6 ) Das Vollmilchpulver mit einem Fettgehalt von mindestens 26 % muß nach dem Sprühverfahren gewonnen werden und darf höchstens einen Monat vor dem Verschiffungstag hergestellt sein . Die Qualität muß extra grade" sein und folgenden Merkmalen entsprechen : a ) Fettgehalt : mindestens 26,0 %, b ) Wassergehalt: höchstens 2,5 %, c ) titrierbarer Säuregehalt ( bezogen auf die fettfreie Trockenmasse ) ADMI : - in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt : höchstens 3,0, - in Milchsäure ausgedrückt : höchstens 0,15 %, d ) Gehalt an Laktaten ( bezogen auf die fettfreie Trockenmasse ): höchstens 150 mg/100 g, e ) Zusatzstoffe : keine, f ) Phosphataseprobe : Nachweis negativ ( d. h . vier mg Phenol oder weniger je Gramm rekonstituierte Milch), g ) Löslichkeit : höchstens 0,5 ml, h ) Index der verbrannten Teilchen : höchstens 15,0 mg, d . h . mindestens Musterscheibe B, i ) Gehalt an Mikroorganismen : höchstens 50 000 je g, k ) Nachweis der Koliformenbakterien : in 0,1 g negativ, l ) Buttermilchnachweis : negativ, m ) Molkenachweis : negativ, n ) Geschmack und Geruch : einwandfrei, o ) Aussehen : weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen .