EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31989R0815

Verordnung (EWG) Nr. 815/89 der Kommission vom 30. März 1989 über die Gewährung von Erstattungen für gefärbte Gerste

ABl. L 86 vom 31.3.1989, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/815/oj

31989R0815

Verordnung (EWG) Nr. 815/89 der Kommission vom 30. März 1989 über die Gewährung von Erstattungen für gefärbte Gerste

Amtsblatt Nr. L 086 vom 31/03/1989 S. 0034 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0209
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0209


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 815/89 DER KOMMISSION

vom 30. März 1989

über die Gewährung von Erstattungen für gefärbte Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 166/89 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 24,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3993/88 (5), ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, daß das betreffende Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen hat.

Wegen bestimmter Anforderungen der Drittländer sehen sich die Ausführer veranlasst, die Gerste vor dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft zu färben.

Damit Artikel 4 und Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Gemeinschaft nicht unterschiedlich angewandt werden, ist klarzustellen, daß der Anspruch auf die Erstattung für das betreffende Erzeugnis nicht in Frage gestellt wird, wenn die Gerste mit Zustimmung der Zollbehörden gefärbt worden ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach vorheriger Benachrichtigung und mit Zustimmung der Zollbehörden kann die auszuführende Gerste, die Gegenstand einer Ausfuhrerklärung gemäß Artikel 3 oder einer Zahlungserklärung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist, gefärbt werden, ohne daß die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit Artikel 4 derselben Verordnung und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (6) in Frage gestellt wird.

Das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission (7) genannte Kontrollexemplar T 5 ist in diesem Fall mit dem entsprechenden Vermerk zu versehen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1988, mit Ausnahme der in Artikel 1 genannten Verpflichtung zur vorherigen Benachrichtigung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1989, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 78.

(4) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 354 vom 22. 12. 1988, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 270 vom 23. 9. 1987, S. 1.

Top