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Document 31988R4046
Council Regulation (ECSC, EEC, Euratom) No 4046/88 of 19 December 1988 adapting the representation and special- duty allowances for the President and Members of the Commission and the President, Judges, Advocates-General and Registrar of the Court of Justice
VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 4046/88 DES RATES vom 19. Dezember 1988 über die Anpassung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsentschädigung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission sowie des Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des Gerichtshofs
VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 4046/88 DES RATES vom 19. Dezember 1988 über die Anpassung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsentschädigung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission sowie des Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des Gerichtshofs
ABl. L 356 vom 24.12.1988, p. 2–2
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0300
VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 4046/88 DES RATES vom 19. Dezember 1988 über die Anpassung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsentschädigung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission sowie des Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des Gerichtshofs -
Amtsblatt Nr. L 356 vom 24/12/1988 S. 0002 - 0002
VERORDNUNG ( EGKS, EWG, EURATOM ) Nr . 4046/88 DES RATES vom 19 . Dezember 1988 über die Anpassung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsentschädigung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission sowie des Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des Gerichtshofs DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf die Verordnung Nr . 422/67/EWG, Nr . 5/67/Euratom des Rates vom 25 . Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezuege für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( Euratom, EGKS, EWG ) Nr . 3875/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 4 Ab - satz 4, in der Erwägung, daß die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr . 422/67/EWG, Nr . 5/67/Euratom genannte Aufwandsentschädigung und Dienstaufwandsentschädigung zu erhöhen sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Mit Wirkung vom 1 . Juli 1988 a ) werden die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 422/67/EWG, Nr . 5/67/Euratom genannten Beträge durch folgende Beträge ersetzt : - Präsident : 49 045 bfrs, - Vizepräsident : 31 515 bfrs, - Kommissar : 21 015 bfrs; b ) werden die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr . 422/67/EWG, Nr . 5/67/Euratom genannten Beträge durch folgende Beträge ersetzt : - Präsident : 49 045 bfrs, - Richter oder Generalanwalt : 21 015 bfrs, - Kanzler : 19 170 bfrs; c ) wird der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 422/67/EWG, Nr . 5/67/Euratom genannte Betrag durch den Betrag von 28 035 bfrs ersetzt . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 19 . Dezember 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident Th . PANGALOS ( 1 ) ABl . Nr . 187 vom 8 . 8 . 1967, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 363 vom 23 . 12 . 1987, S . 66 .