EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31988R3651

Verordnung (EWG) Nr. 3651/88 des Rates vom 23. November 1988 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern mit Ursprung in Japan

ABl. L 317 vom 24.11.1988, p. 33–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/11/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3651/oj

31988R3651

Verordnung (EWG) Nr. 3651/88 des Rates vom 23. November 1988 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 317 vom 24/11/1988 S. 0033 - 0046


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3651/88 DES RATES

vom 23. November 1988

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission, nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen

(1) Die Kommission hat mit Verordnung (EWG) Nr. 1418/88 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Punkt-Matrix-Drucker mit Ursprung in Japan eingeführt. Die Geltungsdauer des Zolls wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2943/88 (3) für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert.

B. Weiteres Verfahren

(2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls stellten alle Ausführer und eine Reihe unabhängige Einführer sowie der antragstellende Industriezweig der Gemeinschaft einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission, dem stattgegeben wurde. Sie nahmen auch schriftlich zu den Ergebnissen der Sachaufklärung Stellung.

(3) Auf Antrag wurden die Parteien auch über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Zolls und die endgültige Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist eingeräumt, in der sich nach diesen Anhörungen Sachäusserungen vorbringen konnten. Ihre Kommentare wurden in Erwägung gezogen; soweit sie stichhaltig waren, wurde die Sachaufklärung der Kommission entsprechend geändert.

(4) Zusätzlich zu den Untersuchungen im Rahmen der ersten Sachaufklärung führte die Kommission bei allen antragstellenden Unternehmen weitere Untersuchungen vor Ort durch.

C. Ware und gleichartige Ware

(5) Die Kommission kam in ihrer vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß es sich bei den Waren um serielle Punkt-Matrix-Drucker handelt, die Punkte durch elektronisch gesteuerte Nadeln in einem Druckkopf auf einen Bedruckstoff aufbringen (SIDM-Nadeldrucker). Sie stellte ferner fest, daß alle in der Gemeinschaft hergestellten Nadeldrucker und alle aus Japan eingeführten Nadeldrucker gleichartige Waren sind, mit Ausnahme der Drucker für Spezialzwecke (Randnummern 7 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/88 der Kommission, nachstehend »Kommissionsverordnung" genannt).

Diese Schlußfolgerungen wurden von den Ausführern und den Einführern bestritten. Erstens wurde behauptet, daß es für Nadeldrucker nicht nur einen Markt gibt und daß sich zwischen den einzelnen Marktsegmenten klare Trennungslinien nach den Endanwendungen ziehen lassen, wie sie in der Studie von Ernst & Whinney Conseil definiert werden. Das sind die verschiedenen Schriftqualitäten low-, mid-, letter quality und das obere Marktsegment. Daher müssten mindestens vier oder fünf verschiedene gleichartige Waren bestimmt werden und wären folglich vier oder fünf verschiedene Dumping- und Schadensermittlungen notwendig. Zweitens wurde von einigen Ausführern und einem Einführer beantragt, daß spezifische Druckermodelle wegen ihrer einzigartigen Spezifikationen, ihres exklusiven Designs, ihrer besonderen Software und/oder ihrer besonderen Anwendung aus der Definition der gleichartigen Ware ausgeschlossen werden.

a) Argumente zu der Definition der gleichartigen Ware

(6) Die Kommission zog all diese Argumente in Erwägung. Sie stellte fest, daß nicht bestritten wurde, daß alle Nadeldrucker auf dem Gemeinschaftsmarkt (etwa 800 Modelle) mit der gleichen Drucktechnik arbeiten und daß sie die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Natürlich bestehen zwischen den zahlreichen Druckermodellen auf dem Markt Unterschiede in den technischen Spezifikationen, in Schnittstellen, Software, Gewicht, Abmessungen, Qualität, Leistungsmerkmalen und Zubehör.

(7) Der Druckermarkt wird darüber hinaus durch die Tatsache gekennzeichnet, daß die Punkt-Matrix-Drucktechnologie und die verschiedenen materiellen und technischen Eigenschaften der Nadeldrucker, ihre Grösse, ihr Gewicht, ihre Spezifikationen und Leistungsmerkmale rasch weiterentwickelt und verändert werden. In diesem Zusammen

hang bestätigte die deutsche IMV Info-Marketing Verlagsgesellschaft für Bürosysteme in Düsseldorf (nachstehend IMV Info-Marketing genannt) die gegenwärtige Markttendenz, die Druckanlagen zu dezentralisieren, d. h. die schweren grossen Drucker werden durch mehrere kurzlebigere, leichtere, kleinere und billigere Drucker ersetzt. Die Relation zwischen Preis und Leistung dieser kleineren Drucker wird laut IMV Info-Marketing ständig verbessert.

(8) Was Anwendung und Einsatzbereich der Drucker anbetrifft, so brachten die Ausführer keine neuen Argumente gegen die Definition der gleichartigen Ware in der Kommissionsverordnung vor. Insbesondere wurden keine neuen Aspekte mitgeteilt, die eine klare Trennungslinie zwischen den betreffenden Waren nach unterschiedlichen Merkmalen und Verwendungen ziehen ließen. Unter diesen Umständen war die Kommission der Auffassung, daß bei einer Palette von Waren, die sich nicht klar gegeneinander abgrenzen lassen, ein Konzept, bei dem die Drucker in verschiedene Waren oder verschiedene Reihen von gleichartigen Waren eingeteilt würden, willkürlich, leicht zu umgehen und wahrscheinlich nicht durchführbar wäre.

(9) Auf der Grundlage der vorgelegten Beweismittel bestätigt der Rat die vorläufige Sachaufklärung der Kommission (Randnummern 11 bis 17 der Kommissionsverordnung), wonach der Punkt-Matrix-Druckermarkt in der Gemeinschaft am ehesten als eine Reihe von Produkten ohne klare Abgrenzung untereinander anzusehen ist. Nadeldrucker, die abgesehen von gewissen Unterschieden die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen grundlegenden Anwendungen und Einsatzbereiche aufweisen, sind daher als gleichartige Waren anzusehen.

b) Argumente zu Druckermodellen für Spezialzwecke

(10) Was die Anträge auf Ausschluß spezifischer Druckermodelle anbetrifft, so machte Seikosha geltend, daß sein Druckermodell SBP10 wegen seiner Druckgeschwindigkeit und seiner anderen Qualitäten nicht als eine den übrigen Nadeldruckern auf dem Gemeinschaftsmarkt gleichartige Ware angesehen werden kann. Die Kommission war jedoch nicht der Auffassung, daß der SBP10-Drucker wegen hoher Druckgeschwindigkeit und Qualitätsunterschieden eine andere Ware darstellt als die übrigen schnellen Druckermodelle. Erst wenn sich die technischen und qualitativen Unterschiede so auswirken, daß sich ein Druckermodell von den anderen Druckermodellen nach Einsatzbereich, Anwendung oder Vorstellungen des Verbrauchers grundlegend unterscheidet, ist ein Nadeldrucker keine »gleichartige Ware" mehr. Zwar wird heute die hohe Druckgeschwindigkeit des SBP10, ausgedrückt in Zeichen je Sekunde (cps), von keinem in der Gemeinschaft hergestellten Nadeldrucker erreicht, jedoch liefert die cps-Zahl keine exakte Angabe über die Geschwindigkeit des Druckers bei typischen Texten. Vergleicht man den Ausstoß des SBP10 mit demjenigen der Europrint-Modelle, ist dieser Unterschied nicht so erheblich, als daß sich dieser Drucker von den Druckermodellen der Gemeinschaftshersteller grundlegend unterscheidet.

(11) Ein Ausführer (Hitachi Ltd) und ein Einführer (Apple Computer International) teilten mit, daß sie in die Gemeinschaft Nadeldrucker zur Verwendung sowohl innerhalb der Großrechnersysteme des Ausführers als auch der Computersysteme des Einführers exportieren bzw. importieren. Diese Drucker sind integraler Bestandteil dieser Computersysteme, besitzen speziell für diese Computersysteme konzipierte Spezifikationen und können nicht ausserhalb dieser Systeme verwendet werden. Der Einführer (Apple), der keine Nadeldrucker herstellt, könnte jedoch auch für sein System Drucker von Herstellern in der Gemeinschaft beziehen, während der Ausführer (Hitachi) selbst Nadeldrucker produziert und diese nur zusammen mit seinen Großrechnern exportiert und verkauft.

(12) Gegenüber diesen Argumenten stellte die Kommission fest, daß es nicht unüblich ist, daß Nadeldrucker speziell für ein bestimmtes Computersystem konzipiert und hergestellt werden. Da Nadeldrucker nicht allein verwendet werden können, sondern an ein Computersystem angeschlossen werden müssen, sind sie immer Bestandteil eines Systems. Die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften sowie Anwendung und Einsatzbereich dieser speziell konzipierten und hergestellten Drucker sind jedoch nach wie vor die gleichen wie die anderer Nadeldrucker, die nicht ausschließlich für ein bestimmtes Computersystem erdacht und hergestellt worden sind. Ausserdem handelt es sich bei der fraglichen Ware um serielle Punkt-Matrix-Drucker und nicht um Computersysteme. Daher können Nadeldrucker, die integraler Bestandteil eines Computersystems des Herstellers und/oder Ausführers des fraglichen Druckers und ausschließlich dafür konzipiert sind und die allein innerhalb eines solchen Computersystems eingeführt und verkauft werden, nicht als den in der Gemeinschaft hergestellten Nadeldruckern gleichartig angesehen werden. Die Tatsache allein jedoch, daß Drucker ausschließlich für ein Computersystem eines Einführers konzipiert und hergestellt werden, ohne jedoch integraler Bestandteil dieses Computersystems zu sein und mit diesem zusammen importiert zu werden, kann nicht als ausreichend angesehen werden, um diese Drucker nicht den in der Gemeinschaft hergestellten Nadeldruckern gleichzusetzen.

(13) Epson behauptete, daß seine Kompaktminidrucker Modelle 15011, 160, 180 und 183, die speziell für die tragbaren Epson PX16- und HX20-Computer und den handlichen EHT-Computer konzipiert sind, den Druckermodellen der Gemeinschaftshersteller nicht vergleichbar seien.

Zu diesem Argument stellte die Kommission einerseits fest, daß diese Drucker nicht die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften von Punkt-Matrix-Druckern aufweisen. Diese Kompaktminidrucker sind Zeilendrucker und keine Zeichendrucker. Ausserdem arbeiten sie nur mit einem Papier, das schmaler ist als das der Nadeldrucker. Drittens sind diese Drucker handliche, leichtgewichtige, tragbare Drucker für den spezifischen Bedarf tragbarer Speicherausdrucke.

(14) Dagegen sind die unter dieses Verfahren fallenden in der Gemeinschaft hergestellten Nadeldrucker immer mindestens Tischgeräte und nicht als tragbare Drucker zur Verwendung in tragbaren Taschencomputern gedacht. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, daß sich diese Drucker von den in der Gemeinschaft hergestellten Nadeldruckern grundlegend unterscheiden. Der Rat bestätigt diese Beurteilung und kommt zu dem Schluß, daß diese Drucker nicht zu den unter dieses Verfahren fallenden Waren gehören.

(15) Was die Anträge auf Ausschluß anderer Druckermodelle anbetrifft, so wurden diese unter Randnummer 24 bis 29 der Kommissionsverordnung behandelt. Da dazu keine neuen Argumente vorgelegt wurden, bestätigt der Rat die vorläufigen Feststellungen der Kommission.

(16) Nach den Sachaufklärungen in der Kommissionsverordnung (Randnummern 11 bis 31) und aus den obigen Erwägungen kommt der Rat zu dem Schluß, daß Punkt-Matrix-Drucker genügend ähnlich sind, um in diesem Verfahren als gleichartige Ware angesehen zu werden. Folglich werden alle in der Gemeinschaft hergestellten Punkt-Matrix-Drucker und alle aus Japan importierten Punkt-Matrix-Drucker als gleichartige Ware angesehen mit Ausnahme der Drucker für Spezialzwecke, der Drucker, die integraler Bestandteil eines Computersystems sind und zusammen mit diesem System importiert und verkauft werden, sowie der handlichen Taschendrucker.

D. Normalwert

(17) Der Normalwert wurde für die Waren, für die der vorläufige Antidumpingzoll eingeführt worden war, bei der endgültigen Sachaufklärung in der Regel nach den für die vorläufige Antidumpingermittlung gewählten Methoden und unter Berücksichtigung der von den betroffenen Parteien vorgelegten neuen Beweismittel errechnet.

(18) Ein Ausführer beantragte, daß bei der Errechnung des Normalwerts für einige seiner Verkäufe auf dem Inlandsmarkt der Wert bestimmter Güter berücksichtigt wird, die angeblich als eine Form des Preisnachlasses für die betreffende Ware gratis gegeben werden. Jedoch wurde festgestellt, daß diese Rabatte nur auf Zubehör gewährt wurden und daher nicht in direkte Beziehung zu den betreffenden Verkäufen standen.

(19) Einige Ausführer beantragten weiterhin, daß bei der Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage der Inlandspreise die Transferpreise zwischen verbundenen Gesellschaften oder Verkaufsorganisationen dieser Ausführer auf dem japanischen Markt berücksichtigt werden. Die Kommission hielt jedoch nach wie vor ein solches Vorgehen aus den unter Randnummern 33, 39 und 40 der Kommissionsverordnung dargelegten Gründen für nicht angebracht. Der Rat schließt sich dieser Auffassung an.

(20) Einige Ausführer erhoben Einwände dagegen, daß bestimmte Verkäufe oder Verkaufskanäle bei der Berechnung des Normalwerts auf der Grundlage der Inlandspreise nicht berücksichtigt worden sind, da diese Verkäufe effektiv im normalen Handel getätigt worden seien. Die Kommission stellte jedoch fest, daß in diesen Fällen die Verkäufe während des Untersuchungszeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt wurden, die im normalen Handelsverkehr und innerhalb des Untersuchungszeitraums nicht die Deckung aller angemessen verteilten Kosten ermöglichten, wie in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorgesehen. Diese Schlußfolgerung wird vom Rat bestätigt.

Für die Zwecke der endgültigen Sachaufklärung bestätigt der Rat, daß die Normalwerte unter diesen Umständen und in den Fällen, in denen die verbleibenden Verkäufe, d. h. diejenigen, die als in normalem Handelsverkehr getätigt angesehen wurden, weniger als 5 % des Volumens der Ausfuhren des betreffenden Modells nach der Gemeinschaft erreichten, rechnerisch ermittelt werden.

(21) Was die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten sowie für eine angemessene Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts anbetrifft, so beantragte ein Ausführer, der die betreffende Ware nicht auf dem Inlandsmarkt verkaufte, daß die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne bei seinen relativ geringen Verkäufen anderer, nicht verwandter Waren bei der Berechnung des Normalwerts der betreffenden Waren zugrunde gelegt werden sollten.

Die Kommission sah jedoch keinen Grund dafür, ihren unter Randnummer 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/88 dargelegten Standpunkt zu ändern. Der Rat bestätigt den Standpunkt, daß die Tatsache, daß ein Ausführer die betreffende Ware nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft und daher keine Verkaufsorganisation auf dem Inlandsmarkt besitzt, die Berechnungsgrundlage für die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte dieses Ausführers nicht ändert.

Ausserdem wird in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 inzwischen bestätigt, daß unter diesen Umständen derartige Kosten und Gewinne aufgrund der Kosten und des Gewinns ermittelt werden, die anderen Herstellern oder Ausführern in dem Ursprungs- und Ausfuhrland bei gewinnbringenden Verkäufen der gleichartigen Ware entstehen.

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 130 vom 26. 5. 1988, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 264 vom 24. 9. 1988, S. 56.

(22) Einige Ausführer erhoben Einwände dagegen, daß bei der Berechnung ihrer Normalwerte die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne zugrunde gelegt wurde, die anderen Herstellern oder Ausführern bei ihren gewinnbringenden Verkäufen der gleichartigen Ware in Japan entstanden. In diesen Fällen hatten die betreffenden Ausführer im normalen Handelsverkehr nicht 5 % oder mehr des Volumens der Ausfuhren eines bestimmten Modells nach der Gemeinschaft verkauft. Unter diesen Umständen wurde der Normalwert nach der üblichen Praxis der Kommission rechnerisch nach dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ermittelt. Eine der Exportgesellschaften hatte die vorläufige Sachaufklärung der Kommission hinsichtlich der 5 %-Spanne nicht bestritten, behauptete aber später, daß sie die gleichartige Ware in ausreichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft hätte und daß bei der Berechnung der Normalwerte die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten sowie der Gewinn bei diesen Verkäufen berücksichtigt werden sollten. Die Nachweise für diese Behauptung waren jedoch nicht ausreichend, und der Rat bestätigt daher die vorläufige Sachaufklärung der Kommission.

Der Rat schließt sich folglich der Auffassung der Kommission an, daß unter diesen Umständen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten sowie die Gewinnspanne auf der Grundlage der Kosten und Gewinne errechnet werden, die anderen Ausführern bei ihren gewinnbringenden Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem japanischen Markt entstehen.

(23) Ein anderer Ausführer beantragte, daß keine Berichtigung vorgenommen wird, um bestimmte Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten der Tochtergesellschaft oder der verbundenen Vertriebsgesellschaften einzubeziehen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung - und der Rat bestätigt diese -, daß zur Einbeziehung aller anfallenden Kosten bei der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 derartige Kosten gebührend berücksichtigt werden müssen.

(24) Einige Ausführer machten geltend, bei der Berechnung ihrer Normalwerte sei eine übertrieben hohe Gewinnspanne zugrunde gelegt worden. Soweit jedoch eine individuelle Spanne für einen Ausführer berechnet werden konnte, wurde diese Zahl, d. h. der bei gewinnbringenden Verkäufen tatsächlich erzielte Gewinn, bei der Errechnung des Normalwerts berücksichtigt.

(25) Einige Ausführer machten ferner geltend, daß sich eine künstlich hohe Gewinnspanne ergibt, wenn man die Berechnung auf die im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufe beschränkt und damit gewisse Verlustverkäufe ausschließt. Ferner wurde beantragt, daß gewisse Verlustverkäufe als im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden sollten, da dies die übliche Handelspraxis im Druckergeschäft sei. Die Kommission lehnte diese Auffassung ab, da Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorsieht, daß unter diesen Umständen der Normalwert allein anhand der verbleibenden, d. h. gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wird.

(26) Im Falle der Ausführer, für die keine ausreichenden Informationen für diese Berechnung vorlagen oder die mit Verlust verkauften oder keine oder nur unzureichende Verkäufe gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt vorweisen konnten, wurde angesichts der Vielfalt der Gewinnspannen die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der anderen Ausführer gleichartiger Waren zugrunde gelegt, für die ausreichende Informationen vorlagen.

Diese Berechnung ergab eine durchschnittliche Gewinnspanne von 37 %.

Die von der Kommission vorgenommene Einbeziehung einer Gewinnspanne bei der Berechnung der Normalwerte steht vollauf im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88. Die Feststellungen der Kommission werden folglich vom Rat bestätigt.

(27) Was die Verkäufe der betreffenden Ware an unabhängige Abnehmer anbetrifft, die die Ware unter ihrem eigenen Firmennamen weiterverkaufen (ÖM), so beantragte ein Ausführer weiterhin, daß bei den Normalwerten der gewogene Durchschnitt aller Verkäufe im normalen Handelsverkehr auf dem japanischen Markt, d. h. der gewogene Durchschnitt sowohl der Verkäufe unter dem eigenen Firmennamen als auch an ÖM, zugrunde gelegt wird. In diesem Punkt bestätigt der Rat die Auffassung der Kommission, wie sie unter Randnummer 38 der Kommissionsverordnung dargelegt ist. Ausserdem ist der Rat der Ansicht, daß, nachdem alle seriellen Punkt-Matrix-Drucker als gleichartige Ware im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 angesehen werden (Randnummern 5 bis 9), die Ermittlung eines einzigen Normalwerts für alle Modelle der betreffenden Ware keinen gerechten Vergleich mit den Ausfuhrpreisen zulassen würde, wie er in Artikel 2 Absatz 9 und 2 Absatz 10 der letztgenannten Verordnung vorgesehen ist. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden die Normalwerte für jedes Modell ermittelt und mit dem Ausfuhrpreis der gleichen oder besonders ähnlichen Ware verglichen. Dieses Vorgehen wurde auch für die Berechnung der Schadensschwelle gewählt, wo zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen nur gleiche oder ähnliche Modelle verglichen werden. (28) Der Rat bestätigt ferner den Standpunkt der Kommission hinsichtlich bestimmter Vertriebs-, Verwaltungs- und anderer Gemeinkosten der Verkaufsgesellschaften oder Verkaufsabteilungen in Japan, wie er unter Randnummern 39 und 40 der Kommissionsverordnung dargelegt ist.

E. Ausfuhrpreis

(29) Im Falle der Direktausfuhren japanischer Hersteller an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der verkauften Ware bestimmt.

(30) In anderen Fällen wurden die Ausfuhren an Tochtergesellschaften gesandt, die die Ware in die Gemeinschaft importierten. In diesen Fällen erschien es angesichts der Beziehung zwischen dem Ausführer und dem Einführer angebracht, die Ausfuhrpreise auf der Grundlage der Preise zu errechnen, zu denen die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurde. Mengenrabatte, Preisnachlässe und der Wert von Gratiszugaben wurden von dem Preis an den unabhängigen Käufer abgezogen. Auch wurde eine entsprechende Berichtigung für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich aller Zölle und Abgaben vorgenommen.

(31) Hinzu kommt, daß eine Reihe von Verkäufen an unabhängige Käufer in der Gemeinschaft über Tochtergesellschaften des Ausführers in oder ausserhalb der Gemeinschaft erfolgten. In einigen dieser Fälle zeigte sich, daß die verbundene Gesellschaft zwar nicht der offizielle Einführer war, aber gewisse Aufgaben eines Einführers erfuellte und gewisse normalerweise dem Einführer entstehende Kosten trug. Sie nahm Aufträge entgegen, kaufte die Ware von dem Ausführer und verkaufte sie unter anderem an unabhängige Abnehmer weiter. Diese Abnehmer übernahmen den Vertrieb der Ware im allgemeinen in Gebieten, in denen der Ausführer keine Einfuhr- oder Vertriebstochtergesellschaft besaß. Einige Ausführer verkauften die Ware auch an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft über mehr als eine Tochtergesellschaft. In diesen Fällen - ausser einem - hatten beide Tochtergesellschaften ihren Sitz in der Gemeinschaft. In dem Ausnahmefall hatte eine Tochtergesellschaft ihren Sitz in und eine ausserhalb der Gemeinschaft. In diesen Fällen wurden die normalerweise nur einem Einführer entstehenden Kosten von beiden Tochtergesellschaften des betroffenen Ausführers getragen. Unter diesen Umständen zahlte die eine Tochtergesellschaft einen bestimmten Preis an die Ausführer und die zweite Tochtergesellschaft einen höheren Preis an die erste Tochtergesellschaft. Es wurde beantragt, daß unter all diesen Umständen als tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 der Preis herangezogen werden sollte, den die einzelnen Tochtergesellschaften den unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft in Rechnung stellen.

Die Kommission ist der Auffassung, daß die Ware unter diesen Umständen von dem Ausführer in Japan zur Ausfuhr in die Gemeinschaft an eine Tochtergesellschaft mit Sitz entweder innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaft verkauft worden war. Diese Tochtergesellschaften übernehmen - unabhängig davon, ob sie offiziell die Ware einführen oder nicht - die typischen Aufgaben einer Einfuhrtochtergesellschaft. Angesichts der geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und seiner Tochtergesellschaft wurde der Ausfuhrpreis in diesen Fällen als Transferpreis angesehen und daher als nicht zuverlässig nicht berücksichtigt. Folglich musste der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer verkauft wurde, wobei Berichtigungen für alle der oder den fraglichen Tochtergesellschaft(en) anfallenden Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorgenommen wurden.

(32) Der Rat bestätigt die Sachaufklärung der Kommission unter Randnummern 45 bis 49 der Kommissionsverordnung, was die Ermittlung der Ausfuhrpreise anbetrifft.

F. Vergleich

(33) Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und den Ausfuhrpreisen berücksichtigte die Kommission in gebührendem Masse alle die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, wie Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der Ware und Unterschiede bei den Verkaufsbedingungen, soweit die angebliche direkte Beziehung dieser Unterschiede zu den betreffenden Verkäufen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen werden konnte. Dies war der Fall bei Unterschieden bei den Kreditbedingungen, Garantien, Provisionen, Gehältern für Verkaufspersonal, Verpackung, Transport, Versicherung, Be- und Entladung sowie sonstigen Nebenkosten.

(34) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise, die sich sowohl auf die tatsächlich gezahlten Preise als auch auf die rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreise stützten, wurden auf der gleichen Handelsstufe verglichen. Die berichtigten Preise oder rechnerisch ermittelten Werte wurden für jede Exportgesellschaft, jede inländische Verkaufsgesellschaft oder Verkaufsorganisation ermittelt. Die Ausfuhrpreise wurden ab Exportverkaufsgesellschaft oder -verkaufsorganisation ermittelt.

(35) Ein Ausführer beantragte weiterhin eine Berichtigung für Unterschiede bei den auf dem Inlandsmarkt und den zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauften Mengen. Der Antrag stützte sich auf eine angebliche Kostendifferenz wegen unterschiedlicher Produktionsvolumen. Jedoch wurden gegenüber der vorläufigen Sachaufklärung keine zusätzlichen Beweismittel für die Kosteneinsparungen infolge der Produktion unterschiedlicher Mengen vorgelegt. Der Rat bestätigt daher die Auffassung der Kommission, daß der Antrag abzulehnen ist.

(36) Der Rat bestätigt ferner die Feststellungen der Kommission unter Randnummern 52 und 54 bis 56 der Kommissionsverordnung, was den Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen anbetrifft.

G. Dumpingspannen

(37) Der Normalwert wurde für jedes Modell und jeden Ausführer mit den Ausfuhrpreisen vergleichbarer Modelle je Geschäftsvorgang verglichen. Die Sachprüfung ergibt, daß bei den Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern mit Ursprung in Japan im Falle aller untersuchten japanischen Ausführer Dumping vorlag, wobei die Dumpingspanne dem Betrag entspricht, um den der festgestellte Normalwert den Preis bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft übersteigt.

(38) Die Dumpingspannen waren je nach Ausführer unterschiedlich hoch; die gewogenen mittleren Dumpingspannen betrugen ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft:

- Alps Electrical Co. Ltd 6,1 %,

- Brother Industries Ltd 39,6 %,

- Citizen Watch Co. Ltd 43,3 %,

- Copal Co. Ltd 18,6 %,

- Fujitsu Ltd 86,0 %,

- Japan Busineß Computer Co. Ltd 22,4 %,

- Juki Corporation (vormals Tokyo Juki) 80,0 %,

- Nakajima Ltd 12,0 %,

- NEC Corporation 67,5 %,

- OKI Electric Industry Co. Ltd 8,1 %,

- Seiko Epson Corporation 29,7 %,

- Seikosha Co. Ltd 73,0 %,

- Shinwa Digital Industry Co. Ltd 9,5 %,

- Star Micronics Co. Ltd 13,6 %,

- Tokyo Electric Co. Ltd 4,8 %.

(39) Im Falle der Ausführer, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich in anderer Weise meldeten, wurden die Dumpingspannen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf der Grundlage der verfügbaren Fakten bestimmt.

In diesem Zusammenhang war die Kommission der Auffassung, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchung die am besten geeignete Basis für die Bestimmung der Dumpingspanne lieferten und daß eine Möglichkeit für die Umgehung des Zolls geschaffen würde, wenn die Dumpingspanne für diese Ausführer niedriger wäre als die höchste Dumpingspanne von 86 %, die für einen Ausführer ermittelt wurde, der an der Untersuchung mitgearbeitet hatte. Daher wird es als angemessen angesehen, letztere Dumpingspanne für diese Gruppe von Ausführern zu wählen.

Hinsichtlich Hinsichtlich der Gesellschaft, die eine Zusammenarbeit mit der Kommission bei der vorläufigen Untersuchung abgelehnt hatte, blieben die Umstände bis zur abschließenden Sachprüfung unverändert. Daher bestätigt der Rat, daß es angemessen ist, die endgültige Beurteilung für diese Gesellschaft auf der Grundlage der verfügbaren Fakten, d. h. der Ergebnisse der Untersuchung vorzunehmen.

(40) Es bestand die Auffassung, daß in diesem Fall ebenfalls eine Möglichkeit für die Umgehung des Zolls geschaffen und die Weigerung zur Zusammenarbeit belohnt würde, wenn die Dumpingspanne für diesen Ausführer niedriger wäre als die höchste Dumpingspanne, die für einen Ausführer ermittelt wurde, der an der Untersuchung mitgearbeitet hatte. Daher wird es als angemessen angesehen, die höchste Dumpingspanne für diese Gesellschaft zu wählen.

H. Industriezweig der Gemeinschaft

(41) Die Kommission betrachtete als Industriezweig der Gemeinschaft die vier Hersteller in der Gemeinschaft, die Mitglieder von Europrint sind (siehe Randnummer 69 der Kommissionsverordnung). Diese Schlußfolgerung stützte sich auf die Erwägung, daß die vier Mitglieder von Europrint etwa 65 % der gesamten Produktion von Nadeldruckern in der Gemeinschaft herstellten, d. h. einen grösseren Anteil an der gesamten Gemeinschaftserzeugung der gleichartigen Ware erreichten, und daß die Gründe, welche drei Mitglieder von Europrint zur Einfuhr von Punkt-Matrix-Druckern aus Japan veranlassten, wie auch der Umfang, der Wert und die anderen Umstände dieser Einfuhren als eine legitime Selbstschutzmaßnahme angesehen werden können (siehe Randnummern 63 bis 67 der Kommissionsverordnung).

(42) Gegenüber dieser Schlußfolgerung argumentierten einige Ausführer erstens, daß für die drei Hersteller keine Notwendigkeit bestand, japanische Nadeldrucker einzuführen und ein volles Druckerprogramm anzubieten, zweitens, daß diese Einfuhren den einführenden Herstellern einen Schaden verursachten, weil diese Nadeldrucker mit den Nadeldruckern der eigenen Produktion konkurrierten, und drittens, daß diese Einfuhren nach Umfang und Anstieg die Grenzen dessen überschreiten, was vernünftigerweise als reine Selbstschutzmaßnahme bezeichnet werden könnte.

(43) Zu dem ersten Argument ist zunächst daran zu erinnern, daß alle drei Gemeinschaftshersteller gleichartige Druckermodelle herstellten, bevor sie in den Jahren 1984 bis 1986 beschlossen, diese Drucker eigener Produktion durch die billigen Drucker japanischen Ursprungs abzulösen. Die drei Hersteller erweiterten folglich nicht ihre Modellpallette, sondern ersetzten eigene Druckermodelle durch japanische Modelle. Zweitens ist es offensichtlich, daß potentielle Kunden eher bereit sind, Büromaschinen von einem Lieferanten zu kaufen, der eine volle Modellpalette bietet. Den drei Gemeinschaftsherstellern kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie weiterhin eine volle Modellpalette an Nadeldruckern bieten wollen.

Drittens wird nicht bestritten, daß der Hauptgrund für diese Einfuhren darin liegt, daß wegen des durch die Einfuhren aus Japan verursachten niedrigen Preisniveaus auf dem Druckermarkt die drei Unternehmen die Kosten für Entwicklung und Produktion eines neuen Druckermodells nicht innerhalb einer angemessenen Zeit hätten amortisieren können.

(44) Bei dem zweiten Argument der Ausführer werden zwei Dinge verwechselt, nämlich die Bestimmung der gleichartigen Ware und die Frage, ob die eingeführten Modelle unmittelbar mit den Druckern aus der eigenen Produktion der Einführer konkurrieren. Für die Zwecke der Bestimmung der gleichartigen Ware ist nach Auffassung des Rates die Tatsache, daß sich keine klare Trennungslinie zwischen den einzelnen Produkten ziehen lässt, ausreichend, um allgemein alle Punkt-Matrix-Drucker als gleichartige Ware anzusehen. Dieses Fehlen einer klaren Abgrenzung bedeutet jedoch nicht, daß die Gemeinschaftshersteller sich selbst einen Schaden zufügten, indem sie diese Drucker importierten. Da die Mehrheit der japanischen Ausführer Druckermodelle der verschiedenen Leistungsklassen verkauft und eine volle Modellpalette anbietet, kann absolut nicht von selbst verursachtem Schaden die Rede sein, wenn ihre Konkurrenten in der Gemeinschaft über diese Einfuhren versuchen, ebenfalls eine derartige Druckerpalette anzubieten.

(45) Was das dritte Argument anbetrifft, so überprüfte die Kommission die Zahlen über die Einfuhren der drei Hersteller während des Untersuchungszeitraums. Sie stellte fest, daß diese Einfuhren 10,68 %, 28,9 % bzw. 47,4 % der Gesamtproduktion dieser Hersteller erreichten. In diesem Zusammenhang berücksichtigte sie die Tatsache, daß diese eingeführten Druckermodelle dem unteren Bereich des Druckermarktes angehörten, wie er in der Studie von Ernst & Whinney Conseil definiert wird. Dieses Segment ist das wichtigste des Druckermarktes und verzeichnete in jüngster Zeit erheblich höhere Zuwachsraten als der gesamte Markt. Ferner wollten die Gemeinschaftshersteller ihre Marktanteile zurückgewinnen, die sie infolge der Aufgabe der eigenen Produktion in diesem Segment verloren hatten. Volumen, Wert und Anstieg dieser Einfuhren können daher nicht als unproportional zu ihrem eigenen Produktionsniveau angesehen werden.

(46) Aufgrund dieser Ausführungen und aus den Gründen und Umständen, die die Gemeinschaftshersteller zur Einfuhr japanischer Nadeldrucker veranlassten (siehe Randnummern 63 bis 67 der Kommissionsverordnung), kommt der Rat zu dem Schluß, daß die Nadeldruckereinfuhren der Mitglieder von Europrint aus Japan als eine vernünftige Selbstschutzmaßnahme anzusehen sind. Folglich sind die drei Mitglieder von Europrint nicht aus den Herstellern der Gemeinschaft auszuschließen, die den Industriezweig der Gemeinschaft darstellen.

I. Schädigung

a) Volumen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren

(47) Die Kommission stellte in ihrer vorläufigen Sachaufklärung fest, daß der Marktanteil der japanischen Ausführer in der Gemeinschaft von 49 % im Jahr 1983 auf 73 % im Jahr 1986 angestiegen war. Während sich der Gesamtabsatz bei Punkt-Matrix-Druckern in der Gemeinschaft von 800 000 Stück 1983 auf 2 093 000 Stück 1986 erhöhte, d. h. um 162 %, stiegen die japanischen Einfuhren von 390 000 Stück 1983 auf 1 522 000 Stück 1986 oder um 290 %. Die Kommission stellte ferner eine erhebliche Zunmahme der Präsenz der Japaner zwischen 1983 und 1986 in den einzelnen Marktsegmenten fest, wie sie von einigen Marktforschungsunternehmen (IDC und Data quest) nach der Druckgeschwindigkeit definiert werden und auf die in der Studie von Ernst & Whinney Conseil Bezug genommen wird. Im unteren Segment stieg der Anteil der japanischen Ausführer von 65 % auf 88 %, derjenige des Industriezweigs der Gemeinschaft fiel von 24 % auf 7 %. Im mittleren Marktsegment erhöhten die japanischen Ausführer ihren Marktanteil von 46 % auf 65 %, derjenige des Industriezweigs der Gemeinschaft fiel von 34 % auf 25 %. Im oberen Marktsegment stieg der Anteil der japanischen Ausführer von 4 % auf 47 % und ging derjenige des Industriezweigs der Gemeinschaft von 61 % auf 28 % zurück. Ernst & Whinney Conseil kommentierten diese Entwicklung dahingehend, daß die EWG-Hersteller in dem unteren Marktsegment am wenigsten erfolgreich waren und auf japanische ÖM-Verkäufe zurückgriffen, um in diesem Bereich Produkte unter eigenem Firmennamen anbieten zu können.

(48) Zu den Zahlenangaben für den unteren Marktbereich erklärten die Ausführer, daß der Marktanteil des Industriezweigs der Gemeinschaft zur Berücksichtigung der ÖM-Einfuhren von drei Mitgliedern von Europrint berichtigt werden müsste. Diese Hersteller verkauften die eingeführten Drucker unter ihrem eigenen Firmennamen. Nach Auffassung der Ausführer wurde der Marktanteil des Industriezweigs der Gemeinschaft daher weit unterschätzt. Der Rat ist jedoch der Auffassung, daß die Gemeinschaftshersteller im Falle der sogenannten ÖM-Einfuhren eher als Vertriebsunternehmen japanischer Nadeldrucker denn als Hersteller handeln. Eine Berichtigung erscheint daher nicht gerechtfertigt.

b) Preise

aa) P r e i s v e r f a l l

(49) Anhand der Studie von Ernst & Whinney Conseil stellte die Kommission fest, daß die Stückpreise auf dem gesamten Nadeldruckermarkt in der Gemeinschaft von 1983 bis 1986 allgemein zwischen 25 % und 35 % gesunken waren. Der Preiseinbruch war erheblich grösser im unteren und oberen Marktsegment als im mittleren Marktsegment. Dieser unterschiedliche Preisrückgang deckt sich mit dem beträchtlichen relativen Anstieg des Marktanteils der japanischen Ausführer im unteren und oberen Marktsegment. Der Industriezweig der Gemeinschaft musste diesen Preisrückgang ebenfalls mitmachen.

bb) P r e i s u n t e r b i e t u n g

(50) Was die Preisunterbietung anbetrifft, so untersuchte die Kommission ausführlich die Preise, die die japanischen Ausführer und die Gemeinschaftshersteller dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellten.

Zunächst wurden repräsentative Nadeldruckermodelle der vier Mitglieder von Europrint ausgewählt. Auf die als repräsentativ angesehenen Nadeldruckermodelle entfielen etwa 68 % der Gesamtverkäufe aller Modelle des Industriezweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft. Sodann wurden auf der Basis der IMV-Studie über den Modellvergleich und in enger Zusammenarbeit mit diesem Institut Nadeldruckermodelle der japanischen Ausführer ausgewählt, die den Druckermodellen der Mitglieder von Europrint hinsichtlich jedweder Spezifikationen, Leistungsmerkmalen, Geschwindigkeit, Anwendung und Einsatzbereich besonders ähnlich waren. Auf diese ausgewählten japanischen Druckermodelle entfielen während des Untersuchungszeitraums etwa 65 % aller Verkäufe der japanischen Ausführer in der Gemeinschaft. Drittens wurde der gewogene durchschnittliche Nettopreis dieser vergleichbaren Druckermodelle in Frankreich, Deutschland, Italien und dem Vereinigten Königreich in den einzelnen Verkaufskanälen, d. h. ÖM-Vertriebsgesellschaften, Händler und Endanwender, verglichen.

(51) Wurden keine entsprechenden Preise in den einzelnen Verkaufskanälen festgestellt, so wurden Berichtigungen vorgenommen (25 % zwischen Händler und Vertriebsgesellschaft). Stellte die Kommission fest, daß grössere Unterschiede in den technischen oder materiellen Eigenschaften die Vorstellungen des Verbrauchers von den Druckern und die Preise beträchtlich beeinflussten, so wurden entsprechende Berichtigungen vorgenommen oder die Druckermodelle aus dem Vergleich ausgeschlossen. Zusätzliche Berichtigungen erfolgten für Gewichtsunterschiede zwischen den Druckermodellen (für Unterschiede zwischen 50 % und 74 % 10 %ige Preisberichtigung, für Unterschiede zwischen 75 % und 99 % 20 %ige Preisberichtigung).

(52) Einige Ausführer behaupteten, daß die Berichtigungen für Gewichtsunterschiede zu niedrig seien und daß zusätzliche Berichtigungen für Unterschiede in der Lebensdauer der Drucker vorgenommen werden sollten (d. h. für die Zeit zwischen dem Ausfall und der Lebensdauer des Druckkopfes). Ein weiterer Ausführer beantragte, daß Unterschiede in den Produktionskosten zwischen seinen Nadeldruckern und den Druckern der Gemeinschaftshersteller berücksichtigt werden.

Die Kommission konnte diese Argumente jedoch nicht akzeptieren. Was die Gewichtsunterschiede anbetrifft, so stellten die Marktforschungsinstitute IMV Info-Marketing und Ernst & Whinney Conseil fest, daß Gewichtsunterschiede nur bis zu einem gewissen Grade bei dem Preisvergleich berücksichtigt werden sollten. Während IMV Info-Marketing meinte, daß eine genaue Berichtigung für Gewichtsunterschiede unmöglich sei, legte Ernst & Whinney Conseil eine Formel für die Berechnung derartiger Berichtigungen vor. Jedoch erkannte dieses Institut an, daß die Formel auf Annahmen und Schätzungen beruhte und nicht auf präzisen, zuverlässigen und nachprüfbaren Daten. Das grössere Gewicht eines Druckers kann auch auf überholte Produktionstechniken zurückzuführen sein und bedeutet daher nicht zwangsläufig höhere Qualität oder eine bessere Beurteilung durch den Verbraucher. Unter diesen Umständen wurden nur begrenzte Berichtigungen für Gewichtsunterschiede als angemessen angesehen. Was die Berichtigungen für die Lebensdauer anbetrifft, so stellte die Kommission anhand der Studie von IMV Info-Marketing fest, daß sich diese Unterschiede, wenn überhaupt vorhanden, nicht quantifizieren lassen. Darüber hinaus bestehen keine allgemein anerkannten Normen für die Messung dieser Unterschiede. Folglich wurden keine Berichtigungen zugestanden. Der Rat bestätigt diese Sachaufklärung der Kommission.

(53) Der Preisvergleich ergab, daß alle japanischen Ausführer ausser dreien im Durchschnitt die Preise der vergleichbaren Modelle der Gemeinschaftshersteller unterboten hatten. Die durchschnittliche Preisunterbietung betrug 3,93 % bis 43,42 %. Von den drei Ausführern, bei denen keine Preisunterbietung festgestellt wurde, hatten zwei entweder nur sehr geringe Mengen exportiert oder über spezifische Abnehmer verkauft oder beides. Alle drei verkauften zu Preisen, die, wären sie für die vergleichbaren Druckermodelle des Industriezweigs der Gemeinschaft gefordert worden, keinen angemessenen Gewinn zugelassen hätten.

Unter diesen Umständen kommt der Rat zu dem Schluß, daß die Preise der gedumpten Einfuhren die Preise der vergleichbaren in der Gemeinschaft hergestellten Nadeldrucker erheblich unterboten.

c) Andere maßgebliche wirtschaftliche Faktoren

(54) In ihrer vorläufigen Sachaufklärung (Randnummern 83 bis 87 der Kommissionsverordnung) stellte die Kommission fest, daß Kapazität, Produktion und Absatz des Industriezweigs der Gemeinschaft bei Nadeldruckern zwischen 1983 und 1986 gestiegen waren. Die Kapazitätsauslastung blieb jedoch konstant bei etwa 70 %.

Im gleichen Zeitraum stiegen die Bestände der Hersteller in der Gemeinschaft an nicht verkauften Punkt-Matrix-Druckern rascher als die Verkäufe. Während 1984 der antragstellende Industriezweig der Gemeinschaft insgesamt gesehen im gewogenen Durchschnitt einen Gewinn von etwa 9 % aus dem Verkauf seiner eigenen Produktion erzielte, betrug dieser Gewinn in dem Untersuchungszeitraum nur noch 1 %. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß die durchschnittlichen Produktionskosten des Industriezweigs der Gemeinschaft bei Punkt-Matrix-Druckern von 1984 bis 1987 (erste drei Monate) zurückgingen. Trozdem verringerten sich die Gewinnspannen des Industriezweigs der Gemeinschaft. Ausserdem investierten die Gemeinschaftsindustrien mehr in die Senkung ihrer Produktionskosten als in die Schaffung neuer Kapazitäten. Schließlich mussten sie ihre Ausgaben für Forschung und Entwicklung neuer Drucker weit unter das Niveau ihrer wichtigsten japanischen Konkurrenten kürzen.

d) Schlußfolgerungen

(55) Unter den Randnummern 88 bis 92 der Kommissionsverordnung werden die Gründe dargelegt, die die Kommission zu dem Schluß führten, daß den Herstellern von Punkt-Matrix-Druckern in der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. Die allgemeinen Zahlen für den Punkt-Matrix-Druckermarkt zeigen eine stetig wachsende Nachfrage und folglich einen expandierenden Markt. Dagegen zeigen die Zahlen für die Gemeinschaftshersteller, daß ihre Leistung mit der allgemeinen Marktentwicklung nicht Schritt hielt und daß sie erheblich an Marktanteilen verloren hatten. Hinzu kamen dramatische Rentabilitätsverluste, die den Rat zu dem Schluß veranlassen, daß der Industrizweig der Gemeinschaft nach wie vor nur niedrige oder sogar rückläufige Gewinne erzielt und daß ihm ein erheblicher Schaden entsteht.

J. Schädigung durch die gedumpten Einfuhren

(56) Die Kommission stellte unter Randnummer 108 ihrer Verordnung fest, daß der Umfang der gedumpten Einfuhren, ihr Marktanteil und die Preise, zu denen die gedumpten Drucker in der Gemeinschaft angeboten wurden, für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft waren.

(57) Gegenüber dieser Schlußfolgerung brachten die Ausführer und die Einführer zweierlei vor. Erstens sei es der Kommission nicht gelungen, die spezifischen Schadenswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die einzelnen CJPRINT-Mitglieder aufzuzeigen, und zweitens sei die schwierige Marktsituation des Industriezweigs der Gemeinschaft entweder selbst verschuldet oder durch andere Faktoren wie die billigen nicht gedumpten Einfuhren aus anderen Drittländern als Japan hervorgerufen worden. In diesem Zusammenhang behaupteten die Ausführer ausserdem, daß die Gemeinschaftshersteller von je her ein konservatives Martkverhalten zeigten, das auf dem rasch expandierenden Druckermarkt ungeeignet sei, daß sie die falschen Marktstrategien (eine Marktnischenstrategie) gewählt hätten, daß sie nicht bereit seien, das erforderliche Kapital in Forschung und Entwicklung zu investieren, und schließlich, daß sie nur unter ihren eigenen hohen Kostenstrukturen litten.

(58) Der Rat kann diese Argumente nicht akzeptieren. Zu dem ersten Argument ist zu sagen, daß nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 festgestellt werden muß, daß die Schädigung durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde. Diese Bestimmung, die sich auf alle gedumpten Einfuhren bezieht, kann nicht so eng ausgelegt werden, daß die Schadenswirkung der Verkäufe eines jeden Ausführers für sich genommen ermittelt werden muß. Eine solche Schadensaufklärung würde in den allermeisten Fällen unmöglich sein, so daß die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 nicht angewandt werden könnte. Gedumpte Einfuhren, die für sich genommen keine bedeutende Schädigung verursachten, würden nicht unter ein Antidumpingverfahren fallen, während ihre kumulative Wirkung durchaus beträchtliche Schadenswirkung haben kann. Es entspricht dem Gesetzeszweck der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, die Auswirkungen aller Einfuhren auf die Gemeinschaftsindustrie zu prüfen. Deshalb können auch angemessene Maßnahmen gegenüber allen Ausführern ergriffen werden, selbst wenn die Ausfuhrmengen jedes einzelnen Ausführers für sich genommen geringfügig sind (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Rechtssache 294/86 - Technointorg gegen Kommission - noch nicht veröffentlicht). Der Rat ist daher der Auffassung, daß die Schadenswirkungen der gedumpten Einfuhren aller betroffenen Ausführer zusammen und nicht getrennt für jeden Ausführer beurteilt werden müssen.

(59) Was das zweite Argument anbetrifft, so zeigte die weitere Untersuchung der Kommission, daß die Marktstrategien und die ÖM-Einfuhren des Industriezweigs der Gemeinschaft seit 1983 weitgehend durch die Billigeinfuhren japanischer Drucker beeinflusst wurden. Auf der einen Seite gingen die Preise für Nadeldrucker auf dem Gemeinschaftsmarkt seit dem Anstieg der Einfuhren von Nadeldruckern aus Japan stetig zurück, und auf der anderen Seite verringerten sich die Kosten der Gemeinschaftshersteller trotz beträchtlicher Anstrengungen nicht in dem gleichen Umfang wie die Preise. Dem Industriezweig der Gemeinschaft kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er nach Marktsegmenten suchte, in denen zumindest für eine gewisse Zeit eine Preiselastizität herrschte und in denen die billigen japanischen Einfuhren noch keinen hohen Marktanteil erreicht hatten oder daß er billige Nadeldrucker aus Japan einführte. Die Untersuchung ergab ferner, daß die Marktstrategien des Industriezweigs der Gemeinschaft in erster Linie durch den Mangel an Kapital infolge geringerer Gewinne beeinflusst wurden, die ihrerseits die Folge der billigen gedumpten Einfuhren waren. Was die Qualität anbetrifft, so argumentierten die japanischen Ausführer im Zusammenhang mit der Ermittlung der Preisunterbietung, daß die in der Gemeinschaft hergestellten Drucker im allgemeinen gleicher, wenn nicht höherer Qualität seien als die vergleichbaren Drucker japanischen Ursprungs.

(60) Einige Ausführer behaupteten zudem, daß die Einfuhren der billigen Nadeldrucker aus anderen Drittländern als Japan den Markt und das Preisniveau wesentlich beeinträchtigt hätten. Nach den Informationen dieser Ausführer zu urteilen, beschränkten sich die Auswirkungen dieser Einfuhren jedoch auf einen Mitgliedstaat und wurden erst nach Ablauf des Untersuchungszeitraums erheblich. Sie können sich daher nicht nachteilig auf den Gemeinschaftsmarkt ausgewirkt haben, wie die Ausführer behaupten. Der Rat ist darüber hinaus der Auffassung, daß, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (siehe Urteil vom 5. Oktober 1988 - Canon gegen Rat - verbundene Rechtssachen 277/85 und 300/85 -, noch nicht veröffentlicht), die Schädigung nicht nur dann festgestellt werden kann, wenn Dumping deren Hauptursache ist. Man kann daher den Ausführern die Verantwortung für eine Schädigung auch dann aufbürden, wenn die durch das Dumping verursachten Verluste nur Teil eines grösseren Schadens sind, der auch auf andere Umstände zurückzuführen ist. Schließlich ist die Tatsache, daß ein Gemeinschaftshersteller Schwierigkeiten aus anderen Gründen als Dumping hat, kein Grund, ihn jeglichen Schutzes vor durch Dumping hervorgerufenem Schaden zu berauben.

(61) Abschließend bestätigt der Rat die Sachaufklärung der Kommission, wonach der Umfang der gedumpten Einfuhren, ihr Marktanteil, die Preise, zu denen die gedumpten Einfuhren in der Gemeinschaft angeboten wurden, und die Verluste- und Gewinnminderungen des Industriezweigs der Gemeinschaft diesem erheblichen Schaden zugefügt haben.

K. Interesse der Gemeinschaft

(62) In ihrer vorläufigen Sachaufklärung trug die Kommission der Position der Druckerhersteller der Gemeinschaft, der Verarbeitungsindustrie, des Handels und der Anwender Rechnung. Aus den unter Randnummern 109 bis 120 der Kommissionsverordnung dargelegten Gründen kam sie zu dem Schluß, daß es für die Gemeinschaft von überwiegendem Interesse ist, daß der durch das Dumping entstandene Schaden beseitigt wird.

(63) Die Ausführer bestritten diese Schlußfolgerungen im wesentlichen mit drei Argumenten. Erstens behaupteten sie, daß die vier Mitglieder von Europrint jeweils grossen Industriekonzernen angehören, die über genügend Kapital verfügen, um die erforderlichen Investitionen für künftige Generationen von Druckern vorzunehmen, ihren Marktanteil zu steigern und ihre Produktionskosten zu senken. Zweitens würden Verarbeitungsindustrie, Vertriebsunternehmen und Händler, vor allem aber Endanwender unter zollbelasteten Druckerpreisen leiden. Drittens würden die Zölle auf Nadeldrucker japanischen Ursprungs nur dazu dienen, die höhere Kostenstruktur der Gemeinschaftshersteller zu schützen. Insbesondere ein Ausführer hob hervor, daß er beträchtliche Gewinne aus dem Verkauf von seinen Nadeldruckern auf dem Gemeinschaftsmarkt erziele. Nachdem Studien unabhängiger Institute gezeigt haben, daß die Herstellungskosten bei den Europrint-Modellen höher sind als diejenigen vergleichbarer Modelle dieses Ausführers (selbst bei der Annahme gleicher Produktionsmengen und Produktionsbedingungen), würden Antidumpingzölle ein Instrument werden, um die Entscheidung der Gemeinschaftshersteller, kostspieligere Modelle zu produzieren als der genannte Ausführer, zu schützen. Antidumpingmaßnahmen würden daher eine eindeutige protektionistische Wirkung haben, was nicht im Interesse der Gemeinschaft sein könne.

(64) Zu dem ersten Argument ist festzustellen, daß, wie die Kommission bereits in ihrer Verordnung darlegte, die Tatsache, daß alle Mitglieder von Europrint einem grösseren Konzern angehören, sie nicht in die Lage versetzen wird, die technologische Herausforderung zur Verbesserung der gegenwärtigen Drucktechnologien oder sogar zur Entwicklung neuer kontaktloser Druckverfahren anzunehmen. Nach den bisherigen Erfahrungen sind selbst allgemein rentable Konzerne nicht bereit, langfristig in die Geschäftsbereiche zu investieren, die nur geringe Gewinne erwirtschaften oder Verluste machen.

Derartige Investitionen sind um so weniger wahrscheinlich, als sie beträchtliches Kapital erfordern und mit der Gefahr verbunden sind, daß keine oder nur geringe Erträge erzielt werden. Die gleichen Erwägungen gelten auch für grössere Vermarktungsanstrengungen oder höhere Investitionen zur Senkung der Produktionskosten. Der Rat bestätigt daher die Sachaufklärung der Kommission, wonach der Industriezweig der Gemeinschaft ohne Schutz gegen unlautere Handelspraktiken auf dem Nadeldruckermarkt und folglich in der Entwicklung neuer Druckertechnologien noch mehr ins Hintertreffen geraten würde. Da Drucker und Computer eng gekoppelt sind, würden Aufgabe oder wesentliche Einschränkung der Druckerproduktion auch die EDV-Industrie in der Gemeinschaft erheblich beeinträchtigen.

(65) Hinsichtlich der Interessen der Verarbeitungsindustrie, der Vertriebsunternehmen, der Händler und der Endanwender sollte nicht übersehen werden, daß die mögliche Nettörhöhung der Kosten für die Anwender von Nadeldruckern infolge der Zollbelastung nur einen relativ geringen Anteil der gesamten Betriebskosten der Anwender von Nadeldruckern darstellen würde. Hinzu kommt, daß die bisherigen Preisvorteile auf unfairen Handelspraktiken beruhten und daß es nicht gerechtfertigt ist, daß diese unfairen niedrigen Preise weiterhin gehandhabt werden. Ausserdem müssen diese Interessen gegenüber den vielfältigen Folgen in der Gemeinschaft, unter anderem für die Beschäftigung, abgewogen werden, mit denen zu rechnen ist, wenn dem Industriezweig der Gemeinschaft kein Schutz geboten und damit der Fortbestand einer rentablen Matrix-Drucker-Industrie gefährdet wird. Die kurzfristigen Vorteile billiger Preise werden bei weitem durch die langfristigen Nachteile überwogen, die entstehen, wenn in der Gemeinschaft keine Matrix-Drucker-Industrie mehr besteht. Aus diesen Gründen ist der Rat der Ansicht, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Matrix-Drucker-Industrie in der Gemeinschaft zu schützen.

(66) Zu dem Kostenargument ist festzustellen, daß die Gemeinschaftshersteller ihre Herstellungskosten in den letzten Jahren bereits gesenkt hatten. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, daß sie angesichts der rückläufigen Gewinne als Folge der Absatzverluste gegenüber den ungeheuren Mengen gedumpter Einfuhren ihre Kostenstruktur nicht in dem erforderlichen Umfange verbessern und keine kosteneffizienteren Punkt-Matrix-Drucker herstellen konnten. Auch nach der Einführung von Zöllen wird der Industriezweig der Gemeinschaft weiterhin der Preis- und Qualitätskonkurrenz ausgesetzt sein. Der Rat ist der Auffassung, daß die Interessen der Gemeinschaft wirksam durch Schutzmaßnahmen gegen Dumpingeinfuhren gewahrt sind, selbst wenn ein Antidumpingzoll nicht die Auswirkung hat, die Gemeinschaftsindustrie dem Wettbewerb der Waren anderer Hersteller der Gemeinschaft oder anderer Drittländer, bei denen kein Dumping vorliegt, zu entziehen (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Rechtssache 250/85 - Brother gegen Rat -, nocht nicht veröffentlicht). Mit der Wiederherstellung einer derartigen fairen Wettbewerbssituation wird der Industriezweig der Gemeinschaft - wie die japanischen Ausführer in der Vergangenheit - Kosteneinsparungen durch die Produktion grösserer Mengen erzielen können, so daß Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen intensiviert, neue Fertigungsverfahren entwickelt und schließlich die Herstellungskosten weiter gesenkt werden können. Auch ist damit zu rechnen, daß Verarbeitungsindustrie, Druckerhandel, Endanwender und Verbraucher letztlich von einer solchen Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen des Industriezweigs der Gemeinschaft profitieren werden. Der Rat ist daher der Überzeugung, daß Antidumpingzölle, die nicht den Betrag übersteigen, der zur Beseitigung der Schädigung notwendig ist, keine protektionistische Wirkung haben werden, wie die Ausführer behaupten.

(67) Was die übrigen Argumente der Ausführer und Einführer anbetrifft, so wurden sie bereits in der vorläufigen Sachaufklärung der Kommission ausführlich widerlegt.

In diesem Zusammenhang wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Aus den oben und auch aus den unter Randnummern 103 bis 120 der Kommissionsverordnung dargelegten Gründen kommt der Rat zu dem Schluß, daß es für die Gemeinschaft von überwiegendem Interesse ist, daß der durch das Dumping verursachte Schaden beseitigt und daß dem Industriezweig der Gemeinschaft Schutz gegen die gedumpten Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern aus Japan gewährt wird.

L. Zollsatz

(68) Zur Beseitigung des Schadens müssen die Gemeinschaftshersteller die Preise ihrer Nadeldrucker eigener Produktion wesentlich erhöhen können, ohne an Marktanteil in der Gemeinschaft zu verlieren, sondern vielleicht Marktanteile zurückzugewinnen. Folglich sollte der Zoll die Preisunterbietung der einzelnen japanischen Ausführer von Nadeldruckern beseitigen und den Gemeinschaftsherstellern die Möglichkeit geben, ihre Preise zu erhöhen, um angemessene Verkaufserträge zu erzielen. In einer Marktsituation, in der die Preise durch die gedumpten Einfuhren bereits sehr niedrig sind (siehe Randnummern 49 bis 53), reicht es nicht aus, nur die Preisunterbietung zu beseitigen. Der Zoll muß darüber hinaus dem Industriezweig der Gemeinschaft einen angemessenen Verkaufsertrag garantieren.

a) Berechnungsmethode

(69) Zur Berechnung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Preisunterbietung notwendig ist, ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für jeden Ausführer (siehe Randnummer 53). Der durchschnittliche Preis eines jeden japanischen Ausführers für die vergleichbaren Modelle wurde dann mit dem durchschnittlichen Preis der Gemeinschaftshersteller - Index gleich 100 - verglichen.

(70) Was die Erträge aus dem Verkauf von Punkt-Matrix-Druckern in der Gemeinschaft anbetrifft, so vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Gewinnspanne des Industriezweigs der Gemeinschaft von etwa 9 % im Jahr 1984 keine geeignete Grundlage für diese Berechnung darstellt, da die Gewinne in diesem Jahr dadurch beeinflusst wurden, daß die Gemeinschaftshersteller die IBM-Emulation übernommen hatten. In diesem Zusammenhang wurde eine Ertragsrate von 12 % vor Steuern bei den Nadeldruckern als das angemessene Mindestmaß für den EG-Industriezweig angesehen. Diese Ertragsrate sollte höhere Forschungs- und Finanzierungsausgaben zusätzliche Aufwendungen für die Verbesserung von Vermarktung und Werbung sowie die Finanzierungskosten in der Gemeinschaft abdecken. Diese zusätzlichen Anstrengungen sollten die Gemeinschaftshersteller in die Lage versetzen, verlorene Marktanteile zurückzugewinnen und mit der technologischen Entwicklung bei Nadeldruckern und kontaktlosen Druckverfahren Schritt zu halten. In diesem Zusammenhang wurden die durchschnittlichen Erträge der Gemeinschaftshersteller aus ihren Verkäufen von Punkt-Matrix-Druckern (eigener Produktion) in der Gemeinschaft während des Untersuchungszeitraums zugrunde gelegt (1 %).

Dementsprechend wurde ein Nettogewinnfaktor berechnet, welcher die Differenz zwischen den durchschnittlichen derzeitigen Preisen des Industriezweigs der Gemeinschaft und einem Zielpreis darstellte, der dem Industriezweig der Gemeinschaft einen Verkaufsertrag von 12 % sichern würde. Dieser Nettogewinnfaktor beträgt 12,5 %, so daß der Zielpreis des gemeinschaftlichen Industriezweigs auf 112,5 festgesetzt werden musste (durchschnittliches Preisniveau des Industriezweigs der Gemeinschaft = 100).

(71) Bei der Ermittlung eines individuellen Schadensfaktors für jeden japanischen Ausführer (Schadensschwelle) wurde die individuelle Preisunterbietungsspanne dem Nettogewinnfaktor hinzugerechnet. Diese Schadensschwelle stellt die Preiserhöhung dar, die zur Beseitigung der durch jeden Ausführer verursachten Schädigung notwendig ist. Im Falle der Ausführer, bei denen keine Preisunterbietung festgestellt worden war, wurde die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkaufspreis für die japanischen Modelle und dem Zielpreis für das vergleichbare Gemeinschaftsmodell berechnet. Dafür wurde das gleiche Verfahren wie unter Randnummern 50 und 51 erläutert angewandt. Dabei wurde festgestellt, daß alle drei Ausführer ihre Modelle unter den Zielpreisen der vergleichbaren Gemeinschaftsmodelle verkauften, wobei die Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis des Ausführers und dem Zielpreis für die Gemeinschaftshersteller die Schadensschwelle für jeden dieser Ausführer darstellte.

(72) Bei der Ermittlung der Höhe des Zollsatzes musste die unter Randnummer 71 genannte individuelle Schadensschwelle als Prozentsatz des cif-Wertes der Einfuhren ausgedrückt werden. Dazu musste für jeden Ausführer der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis seiner Verkäufe an den ersten unabhängigen Käufer, der bei der Ermittlung der Preisunterbietung zugrunde gelegt wurde (siehe Randnummer 50), mit dem durchschnittlichen cif-Wert dieser Verkäufe verglichen werden. Die individuelle Schadensschwelle wurde dann als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen Wiederverkaufspreises eines jeden Ausführers auf der cif-Stufe ausgedrückt. Diese Berechnung ergibt die Preiserhöhung an der Grenze der Gemeinschaft, die zur Beseitigung des durch jeden Ausführer verursachten Schadens erforderlich ist.

b) Argumente der Ausführer

(73) Einige Ausführer beantragten, daß die Schadensschwelle und der Zoll nicht für jeden einzelnen Ausführer, sondern global und auf gleicher Basis für alle Ausführer berechnet wird, weil eine individuelle Zollberechnung, die allein auf der Preisunterbietung und einem Gewinnziel basiert, nicht angemessen sei, zumal das Vorliegen der Schädigung global und kumulativ ermittelt wird und die Preisunterbietung nur eine mögliche Ursache der Schädigung ist.

Gegenüber diesem Argument ist festzustellen, daß die Schädigung anhand zahlreicher Faktoren ermittelt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob ein niedrigerer Zoll als die ermittelte Dumpingspanne zur Beseitigung der Schädigung ausreicht, erfordert vielfältige und schwierige wirtschaftliche Erwägungen, die zwangsläufig einen gewissen Ermessensspielraum implizieren. In diesem Zusammenhang vertritt der Rat die Auffassung, daß im vorliegenden Fall das Dumping in erster Linie dadurch hervorgerufen wurde, daß die japanischen Ausführer zu niedrigeren Preisen verkauften als der Industriezweig der Gemeinschaft. Die Zugrundelegung der Preisunterbietungsspanne und eines Zielpreises, zu dem der Industriezweig der Gemeinschaft verkauft haben würde, hätte kein Dumping stattgefunden, ist daher nach Auffassung des Rates das geeignete Mittel zur Feststellung des Ausmasses der Schädigung. Da die Preisunterbietungsspannen individuell errechnet werden konnten und sehr unterschiedlich waren, hält der Rat es in diesem Fall für angezeigt, daß die Preisunterbietungsspanne des einen Ausführers nicht bei der Berechnung der Zollbelastung des anderen Ausführers zugrunde gelegt wird.

(74) Einige Ausführer beantragten, die Kommission solle bei der Berechnung des Zolls die Tatsache berücksichtigen, daß bei einer grossen Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Zoll die Ausführer, für die hohe Antidumpingzölle gelten, vom Gemeinschaftsmarkt verdrängt werden könnten. Dies könnte den Wettbewerb verringern und nur die japanischen Ausführer begünstigen, für die niedrige Antidumpingzölle gelten.

Die Kommission kann diesem Argument nicht zustimmen. Erstens basiert es ausschließlich auf der Konjunktur. Zweitens liegt nach Auffassung der Kommission die Wiederherstellung eines lauteren Wettbewerbs im Interesse der Gemeinschaft. Der Rat bestätigt diesen Standpunkt.

Folglich sollten Antidumpingzölle weder protektionistische Wirkung für den Industriezweig der Gemeinschaft haben noch den japanischen Ausführern ein unverdientes Hindernis schaffen. Sie sollen vielmehr einen lauteren effektiven Wettbewerb wiederherstellen und schützen, statt einzelne Wettbewerbsteilnehmer zu begünstigen. Sollte daher die Marktposition einiger Ausführer nach der Einführung von Antidumpingzöllen geschwächt werden, so ist dies allein die Folge davon, daß sie einem fairen und lebhaften Wettbewerb nicht standhalten können.

(75) Dementsprechend bestätigt der Rat die Ansicht der Kommission, daß es nicht im Interesse der Gemeinschaft läge, die Folgen der unlauteren Geschäftspraktiken der betroffenen Ausführer zu mildern und sie von den Wirkungen einer normalen Marktsituation und eines funktionierenden Wettbewerbs zu trennen.

Im Einklang mit der unter Randnummern 69 bis 71 beschriebenen Methode für die Berechnung des Zolls und mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 hält der Rat es daher für angemessen, die Höhe des Zolls wie folgt festzusetzen:

- Alps Electrical Co. Ltd 6,1 %,

- Brother Industries Ltd 35,1 %,

- Citizen Watch Co. Ltd 37,4 %,

- Copal Co. Ltd 18,6 %,

- Fujitsu Ltd 47,0 %,

- Japan Busineß Computer Co. Ltd 6,4 %,

- Juki Corporation (formerly Tokyo Juki) 27,9 %,

- Nakajima 12,0 %,

- NEC Corporation 32,9 %,

- Oki Electric Industry Co. Ltd 8,1 %,

- Seiko Epson Corporation 25,7 %,

- Seikosha Co. Ltd 36,9 %,

- Shinwa Digital Industry Co. Ltd 9,5 %,

- Star Micronics Co. Ltd 13,6 %,

- Tokyo Electric Co. Ltd 4,8 %.

(76) Im Falle derjenigen Ausführer, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten noch sich anderweitig meldeten oder die den Zugang zu den Informationen verweigerten, welche die Kommission für ihre Überprüfung der Angaben des Unternehmens für notwendig erachtete, hält der Rat die Einführung des höchsten Zollsatzes von 47 % für angemessen; denn es wäre eine Prämie für mangelnde Zusammenarbeit, wenn die Zölle für diese Ausführer niedriger festgesetzt würden als die errechneten höchsten Antidumpingzölle.

(77) Die endgültigen Antidumpingzölle gelten für alle seriellen Punkt-Matrix-Drucker aus Japan mit Ausnahme folgender Drucker: erstens serielle Punkt-Matrix-Drucker, die in Bankautomaten, automatischen Geldausgabemaschinen, elektrischen Registrierkassen, Verkaufsautomaten, Rechenmaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen und Quittungsausgabemaschinen verwendet werden, die nur eine Schriftzahl und/oder einen Magnetstreifenleser und/oder ein automatisches Seitenwechsellaufwerk haben; zweitens serielle Punkt-Matrix-Drucker, die integraler Bestandteil eines Computersystems und ausschließlich für ein Computersystem konzipiert sind, das von dem Hersteller und/oder Ausführer der fraglichen Drucker geliefert wird, und die nur zusammen mit einem Computersystem eingeführt oder verkauft werden; und drittens handliche tragbare Punkt-Matrix-Drucker zur Verwendung in tragbaren und/oder handlichen Computern, bei denen es sich um Zeilendrucker handelt und die ausschließlich für tragbare Speicherausdrucke verwendet werden.

M. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls

(78) Angesichts des Umfangs der festgestellten Dumpingspannen und der Schwere der Schädigung der Gemeinschaftshersteller hält der Rat es für notwendig, die als Sicherheit für die vorläufigen Antidumpingzölle hinterlegten Beträge entweder in voller Höhe oder bis zur Höhe des endgültigen Zolls zu vereinnahmen in den Fällen, in denen der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll. Die vereinnahmten oder als Sicherheit hinterlegten vorläufigen Antidumpingzölle für Punkt-Matrix-Drucker, für die keine endgültigen Antidumpingzölle eingeführt werden, werden freigegeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von seriellen Punkt-Matrix-Druckern des KN-Code ex 8471 92 90 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben.

(2) Der Zollsatz beträgt 47,0 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. Ausgenommen sind die Einfuhren der in Absatz 1 genannten Waren, die von folgenden Firmen zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft verkauft werden und auf die folgende Zollsätze Anwendung finden:

- Alps Electrical Co. Ltd 6,1 %,

- Brother Industries Ltd 35,1 %,

- Citizen Watch Co. Ltd 37,4 %,

- Copal Co. Ltd 18,6 %,

- Japan Busineß Computer Co. Ltd 6,4 %,

- Juki Corporation 27,9 %,

- Nakajima All Precision Co. Ltd 12,0 %,

- NEC Corporation 32,9 %,

- Oki Electric Industry Co. Ltd 8,1 %,

- Seiko Epson Corporation 25,7 %,

- Seikosha Co. Ltd 36,9 %,

- Shinwa Digital Industry Co. Ltd 9,5 %,

- Star Micronics Co. Ltd 13,6 %,

- Tokyo Electric Co. Ltd 4,8 %.

(3) Der in diesem Artikel genannte Zoll gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Waren mit folgenden Spezifikationen:

- serielle Punkt-Matrix-Drucker für Bankautomaten, automatische Geldausgabemaschinen, elektrische Registrierkassen, Verkaufsautomaten, Rechenmaschinen, Fahrkarten- und Eintrittskartenausgabemaschinen und Quittungsausgabemaschinen, die nur eine Schriftzahl und/oder einen Magnetstreifenleser und/oder ein automatisches Seitenwechsellaufwerk haben;

- serielle Punkt-Matrix-Drucker, die integraler Bestandteil eines Computersystems sind und die ausschließlich für ein Computersystem konzipiert sind, das von dem Hersteller und/oder Ausführer der fraglichen Drucker geliefert wird, und die nur zusammen mit einem Computersystem eingeführt und verkauft werden;

- handliche und tragbare Punkt-Matrix-Drucker, die zur Verwendung in tragbaren und/oder handlichen Computern bestimmt sind und bei denen es sich um Zeilendrucker handelt, die ausschließlich für tragbare Speicherausdrucke verwendet werden.

Artikel 2

Die als Sicherheit für den vorläufigen Zoll gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1418/88 hinterlegten Beträge werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls, sofern der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Antidumpingzoll, und bis zur Höhe des vorläufigen Zolls in allen anderen Fällen endgültig vereinnahmt. Die als Sicherheit hinterlegten Beträge für Drucker, für die keine endgültigen Zölle eingeführt werden, werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. PANGALOS

Top