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Document 31988R3637

    Verordnung (EWG) Nr. 3637/88 der Kommission vom 22. November 1988 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

    ABl. L 317 vom 24.11.1988, p. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1988

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/3637/oj

    31988R3637

    Verordnung (EWG) Nr. 3637/88 der Kommission vom 22. November 1988 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

    Amtsblatt Nr. L 317 vom 24/11/1988 S. 0010 - 0010


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3637/88 DER KOMMISSION

    vom 22. November 1988

    zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3978/87 des Rates vom 15. Dezember 1987 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1988) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3470/88 (4), sieht für 1988 Quoten für Kabeljau vor.

    Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

    Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II (norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, die für 1988 zugeteilte Quote erreicht. Deutschland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 18. November 1988 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II (norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 1988 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

    Der Kabeljaufang in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II (norwegische Gewässer nördlich von 62°00 Nord) durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 18. November 1988.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. November 1988

    Für die Kommission

    António CARDOSO E CUNHA

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1987, S. 35.

    (4) ABl. Nr. L 305 vom 10. 11. 1988, S. 8.

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