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Document 31988R1059

    Verordnung (EWG) Nr. 1059/88 des Rates vom 28. März 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei

    ABl. L 104 vom 23.4.1988, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/1059/oj

    31988R1059

    Verordnung (EWG) Nr. 1059/88 des Rates vom 28. März 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei

    Amtsblatt Nr. L 104 vom 23/04/1988 S. 0004 - 0004


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1059/88 DES RATES

    vom 28. März 1988

    zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Protokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, nachstehend »Protokoll" bzw. »Abkommen" genannt, mit dem dem Beitritt der Republik Griechenland Rechnung getragen werden soll, wurde am 20. April 1988 unterzeichnet.

    Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls empfiehlt es sich, daß die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Protokolls die Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei autonom festlegt.

    Seit dem 1. Januar 1981 galten für die Einfuhren aus der Türkei nach Griechenland die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3555/80 (1), die in Erwartung des Abschlusses des Protokolls erlassen wurde. Da nunmehr das Protokoll unterzeichnet wurde und keines der anderen in der genannten Verordnung bezeichneten Länder mehr von der damit eingeführten Regelung betroffen ist, sollte diese Verordnung aufgehoben werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls wendet die Republik Griechenland im Handel mit der Türkei alle aufgrund des Abkommens geltenden Bestimmungen an.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3555/80 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

    Ihre Geltungsdauer endet am Tage des Inkrafttretens des Protokolls.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 28. März 1988.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. KIECHLE

    (1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1980, S. 1.

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