This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31988R1059
Council Regulation (EEC) No 1059/88 of 28 March 1988 laying down the arrangements applicable to Greece' s trade with Turkey
Verordnung (EWG) Nr. 1059/88 des Rates vom 28. März 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei
Verordnung (EWG) Nr. 1059/88 des Rates vom 28. März 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei
ABl. L 104 vom 23.4.1988, p. 4–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EWG) Nr. 1059/88 des Rates vom 28. März 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei
Amtsblatt Nr. L 104 vom 23/04/1988 S. 0004 - 0004
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 1059/88 DES RATES vom 28. März 1988 zur Festlegung der Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Protokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, nachstehend »Protokoll" bzw. »Abkommen" genannt, mit dem dem Beitritt der Republik Griechenland Rechnung getragen werden soll, wurde am 20. April 1988 unterzeichnet. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls empfiehlt es sich, daß die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Protokolls die Regelung für den Handel Griechenlands mit der Türkei autonom festlegt. Seit dem 1. Januar 1981 galten für die Einfuhren aus der Türkei nach Griechenland die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3555/80 (1), die in Erwartung des Abschlusses des Protokolls erlassen wurde. Da nunmehr das Protokoll unterzeichnet wurde und keines der anderen in der genannten Verordnung bezeichneten Länder mehr von der damit eingeführten Regelung betroffen ist, sollte diese Verordnung aufgehoben werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Protokolls wendet die Republik Griechenland im Handel mit der Türkei alle aufgrund des Abkommens geltenden Bestimmungen an. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 3555/80 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet am Tage des Inkrafttretens des Protokolls. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 28. März 1988. Im Namen des Rates Der Präsident I. KIECHLE (1) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1980, S. 1.