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Document 31987R0823

Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

ABl. L 84 vom 27.3.1987, p. 59–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2000; Aufgehoben durch 399R1493; Siehe 300R1608; Siehe 300R2631

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/823/oj

31987R0823

Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

Amtsblatt Nr. L 084 vom 27/03/1987 S. 0059 - 0068
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 23 S. 0065


VERORDNUNG (EWG) Nr. 823/87 DES RATES vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

(1)ABl. Nr. C 46 vom 23. 2. 1987.

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bestimmungen über Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, nachstehend Qualitätsweine b.A. genannt, sind seit ihrer Kodifizierung durch die Verordnung (EWG) Nr. 338/79(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 539/87(3), mehrfach geändert worden. Diese Bestimmungen sind wegen ihrer Zahl und ihrer Streuung auf verschiedene Amtsblätter schwer zu handhaben. Damit geht ein Verlust an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit einher. Somit empfiehlt es sich, sie erneut zu kodifizieren.

(2)ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 48.

(3)ABl. Nr. L 55 vom 25. 2. 1987, S. 6.

Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(4) enthält eine Regelung, die, soweit ihre Geltung nicht auf andere Erzeugnisse beschränkt ist, auch für Qualitätsweine b.A. gilt. Die genannte Regelung sieht insbesondere einige gemeinsame Regeln für die Erzeugung vor.(4)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

Um bei den Qualitätsweinen b.A. eine Mindestqualität zu gewährleisten, eine unkontrollierbare Ausdehnung der Erzeugung dieser Weine zu verhindern und die Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung gerechter Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft einander anzugleichen, ist ein Rahmen gemeinschaftlicher Regeln für die Erzeugung und die Kontrolle dieser Weine festzulegen, der durch die von den Mitgliedstaaten erlassenen besonderen Bestimmungen ausgefuellt wird. Ferner sind für die in der Verordnung (EWG) Nr. 358/79(5) genannten Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete, nachstehend Qualitätsschaumweine b.A. genannt, entsprechende Regeln zu erlassen.

(5)ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 130.

Eine Politik der Qualitätsförderung in der Landwirtschaft und ganz besonders im Weinbau trägt zwangsläufig zu einer Verbesserung der Marktverhältnisse und damit zur Ausweitung der Absatzmöglichkeiten bei. Die Annahme gemeinsamer Vorschriften für die Erzeugung und die Kontrolle der Qualitätsweine b.A. in Ergänzung zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 fügt sich in den Rahmen dieser Politik ein und kann dazu beitragen, daß die vorstehend genannten Ziele erreicht werden.

Wenn auch den herkömmlichen Produktionsbedingungen Rechnung getragen werden muß, so ist es doch erforderlich, die Faktoren, durch die sich die einzelnen Qualitätsweine b.A. kennzeichnen lassen, aufzuzählen und ihre Art und Bedeutung genau zu bestimmen. Es ist indessen erforderlich, daß gemeinsame Bemühungen um eine Harmonisierung hinsichtlich der Qualitätsanforderungen unternommen werden.

Um zu gewährleisten, daß die Qualitätsweine b.A. stets ihre besonderen Qualitätsmerkmale aufweisen, sind die Anbaugebiete nach natürlichen Kriterien abzugrenzen. Es ist eine ganz genaue Abgrenzung vorzunehmen, um die auf dem Markt verfügbare Weinmenge besser kontrollieren zu können.

Die Auswahl der Rebsorte ist ein entscheidender Faktor für das Auftreten der besonderen Qualitätsmerkmale der einzelnen Qualitätsweine b.A. Zur Entwicklung dieser Merkmale empfiehlt es sich, daß die Mitgliedstaaten die anzubauenden Rebsorten vorschreiben, indem sie für jeden dieser Weine Rebsortenverzeichnisse aufstellen. In Anbetracht der im Weinbau üblichen Gebräuche sind diese Verzeichnisse auf die empfohlenen oder zugelassenen Sortengruppen der Art "Vitis vinifera" zu beschränken. Es ist jedoch ein Gemeinschaftsverfahren vorzusehen, mit dem die Regeln für die Aufstellung dieses Verzeichnisses geändert werden können, um dem wissenschaftlichen Fortschritt ohne qualitative Verschlechterung der gewonnenen Weine Rechnung zu tragen.

Damit der Ausschluß einer Rebsorte aus der Reihe der empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten für die Erzeuger, die eine derartige Sorte anbauen, nicht den Verlust ihrer Einkommen ohne jeglichen Übergangszeitraum zur Folge hat, müsste gestattet werden, daß die Trauben dieser Sorte für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung eines Qualitätsweins b.A. verwendet werden, sofern sie vor der Umstufung der betreffenden Sorte legal für diesen Zweck verwendet worden sind.

Es empfiehlt sich, daß die Mitgliedstaaten bestimmte Methoden im Weinbau vorschreiben können, um die Qualität der Qualitätsweine b.A. günstig zu beeinflussen und zu hohe Erträge zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, daß nur mit Zustimmung des Mitgliedstaats bewässert werden darf. Diese Zustimmung darf nur unter aussergewöhnlichen Umweltbedingungen erteilt werden.

Eine Politik, welche die Entwicklung der besonderen Qualitätsmerkmale der einzelnen Qualitätsweine b.A. zum Ziel hat, erfordert Maßnahmen zur Gewährleistung der Authentizität der Trauben nach ihrer Ernte und während des Überprüfungsvorgangs. Unter demselben Gesichtspunkt müsste die Angabe eines geographischen Namens zur Bezeichnung eines Qualitätsweines das Anbaugebiet der Trauben, aus denen dieser Wein gewonnen wurde, sowie alle den Anbau betreffenden und önologischen Verfahren umfassen, die möglicherweise angewandt worden sind. Es ist also vorzusehen, daß die Bereitung der Qualitätsweine b.A. und die Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. ausser in Ausnahmefällen nur in dem bestimmten Anbaugebiet erfolgen darf, dessen Namen der Wein trägt.

Der natürliche Alkoholgehalt von Weintrauben bei der Ernte ist ein Faktor zur Beurteilung des Reifezustands. Für Qualitätswein b.A. müssen jeweils für die einzelnen Anbaugebiete natürliche Mindestalkoholgehalte so festgesetzt werden, daß selbst in ungünstigen Jahren garantiert ist, daß die zu seiner Herstellung verwendeten Trauben einen ausreichenden Reifegrad erreicht haben.

Hinsichtlich der Entwicklung der besonderen Qualitätsmerkmale der einzelnen Qualitätsweine b.A. ist den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum zu lassen, um die Weinbereitungsmethoden für die Gewinnung und Herstellung der einzelnen Weine im Rahmen der in der Gemeinschaft zulässigen önologischen Verfahren zu definieren. In Anbetracht der Notwendigkeit, ein bestimmtes qualitatives Niveau beizubehalten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen bestimmten Anbaugebieten zu vermeiden, sind auf Gemeinschaftsebene jedoch bestimmte Bedingungen anzugeben, welche die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Regeln für die Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung und Süssung einhalten müssen.

In bestimmten Jahren kann es nötig werden, eine Erhöhung des Alkoholgehalts der zur Herstellung von Qualitätswein b.A. oder Qualitätsschaumwein b.A. geeigneten Erzeugnisse zuzulassen. Die Genehmigung einer ausnahmsweisen Erhöhung des Alkoholgehalts von Tafelwein gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist deshalb von der Genehmigung einer eventuell in Betracht kommenden Erhöhung für Qualitätswein b.A. und Qualitätsschaumwein b.A. aus der betreffenden Anbaufläche zu trennen.

Um den typischen Herkunftscharakter eines Qualitätsweins b.A. so weit wie möglich zu bewahren und den Kontrollstellen ihre Aufgabe zu erleichtern, ist es wichtig, daß Süssungen, abgesehen von noch festzulegenden Ausnahmen, nur innerhalb des jeweils bestimmten Anbaugebiets und nur mit einem aus diesem Gebiet stammenden Erzeugnis nach den von den einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb gewisser Grenzen festgelegten Regeln erfolgen dürfen.

Um die Qualität der betreffenden Weine zu erhalten und übermässige Erträge zu vermeiden, die Marktstörungen nach sich ziehen könnten, empfiehlt es sich, daß die Mitgliedstaaten für jeden Qualitätswein b.A. einen Hektarhöchstertrag festsetzen. Zur Berücksichtigung des Einflusses der jedes Jahr unterschiedlichen natürlichen Bedingungen auf den Reifegrad der Trauben ist es gerechtfertigt, Anpassungen dieser Erträge zu erlauben. Um die Einhaltung des Hektarertrags zu gewährleisten, ist es ausser in Ausnahmefällen zu untersagen, die beanspruchte Bezeichnung für Erzeugnismengen zu verwenden, die den Ertrag überschreiten.

Um die Erzeuger zu veranlassen, die Qualität der Qualitätsweine b.A., insbesondere hinsichtlich der Entwicklung ihrer besonderen Qualitätsmerkmale, ständig zu über- wachen, ist vorzusehen, daß diese Weine einer analytischen und einer organoleptischen Prüfung unterworfen werden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Bestimmungen betreffend Qualitätswein b.A. ist die Möglichkeit vorzusehen, besondere Analysemethoden zu erlassen.

Um die Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb und die Verbraucher vor Verwechslungen und Täuschungen zu schützen, muß die Bezeichnung "Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebiets" und "Qualitätsschaumwein eines bestimmten Anbaugebiets" den Weinen vorbehalten werden, welche den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, ohne daß dabei die Verwendung spezifischer traditioneller Begriffe ausgeschlossen wird, die gemäß den Bestimmungen der Erzeugermitgliedstaaten verwendet werden dürfen. Diese spezifischen traditionellen Begriffe sind aufzuführen, um zu gewährleisten, daß sie in allen Mitgliedstaaten bekannt sind.

Da die Regeln für die Erzeugung, denen alle Qualitätsweine b.A. unterworfen sind, den Handelswert dieser Weine im Verhältnis zu anderen Weinen, die nicht unter Einhaltung dieser Regeln gewonnen werden, günstig beeinflussen können, ist die Verwendung des Namens des bestimmten Anbaugebiets für die Bezeichnung des betreffenden Qualitätsweines b.A. vorzubehalten.

Die Vermarktung von Getränken, die nicht dem Weinbau- sektor angehören, sowie von bestimmten Ausgangsstoffen zur Gewinnung dieser Getränke, die mit Angaben bezeichnet werden, welche normalerweise für die Bezeichnung von Weinen verwendet werden, ist geeignet, den Verbraucher über Art und Ursprung des so bezeichneten Erzeugnisses zu täuschen und die Interessen der Weinerzeuger zu schädigen.

Im Hinblick auf eine zutreffende Unterrichtung der Verbraucher sowie einen angemessenen Schutz der berechtigten Interessen der Weinerzeuger ist es notwendig, die auch nur indirekte Verwendung dieser Angaben zur Bezeichnung einer Ware der Tarifnummer 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs oder einer Ware, die mit einer deutlichen Anleitung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks, das eine Nachahmung von Wein ist, in den Verkehr gebracht wird, ausdrücklich zu verbieten und die direkte ode indirekte Verwendung dieser Angaben bei anderen Getränken nur unter der Bedingung zuzulassen, daß jegliche Gefahr einer Verwechslung bezueglich der Art, des Ursprungs oder der Herkunft und der Zusammenfassung dieses Getränks ausgeschlossen ist.

Die zur Herstellung von Qualitätsweinen b.A. geeigneten Weine und die Qualitätsweine b.A. müssen bei den Ernte- und Bestandsmeldungen getrennt aufgeführt werden, da sie nicht unter die Interventionsmaßnahmen zur Marktstützung fallen.

Zur Erhaltung des besonderen qualitativen Charakters der Qualitätsweine b.A. ist den Mitgliedstaaten zu erlauben, unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten ergänzende oder strengere Regeln für die Erzeugung und Vermarktung der Qualitätsweine b.A. anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung sind besondere Bestimmungen für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete vorgesehen. Unter "Qualitätsweinen b.A." sind Weine zu verstehen, die den Vorschriften dieser Verordnung sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind.

Die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung beschlossene Liste der Qualitätsweine b.A. wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Unter "Qualitätsschaumweinen b.A." sind Qualitätsweine b.A. zu verstehen, die der Definition unter Nummer 15 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, den Bestimmungen der Titel I und III der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 sowie den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die den herkömmlichen Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen haben, soweit diese die Politik der Qualitätsförderung und die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes nicht beeinträchtigen, stützen sich auf folgende Gesichtspunkte:

a)Abgrenzung des Anbaugebiets,

b)Sortenbestand,

c)Anbaumethoden,

d)Methoden der Weinbereitung,

e)natürlicher Mindestalkoholgehalt,

f)Hektarertrag,

g)Untersuchung und Bewertung der organoleptischen Merkmale.

(2) Neben den in Absatz 1 genannten Gesichtspunkten können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der ständigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenheiten zusätzliche Produktionsbedingungen und Merkmale für Qualitätsweine b.A. festlegen.

Artikel 3

(1) Unter einem bestimmten Anbaugebiet ist eine Weinanbaufläche oder eine Gesamtheit von Weinanbauflächen zu verstehen, auf denen Weine mit besonderen Qualitätsmerkmalen erzeugt werden und deren Name zur Bezeichnung der Weine verwandt wird, die zu den in Artikel 1 definierten Weinen gehören.

(2) Jedes bestimmte Anbaugebiet wird genau, möglichst nach Parzellen oder Rebflächen, abgegrenzt. Diese Abgrenzung wird durch jeden betroffenen Mitgliedstaat durchgeführt; dabei ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, namentlich Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen oder Rebflächen.

Artikel 4

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt ein Verzeichnis der für die Erzeugung jedes einzelnen Qualitätsweins b.A. auf seinem Gebiet geeigneten Rebsorten auf, in welches nur Rebsorten der Art "Vitis vinifera" aufgenommen werden dürfen, die den in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten empfohlenen oder zugelassenen Gruppen angehören.

Aromatische Qualitätsschaumweine b.A. dürfen nur aus den im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 genannten Rebsorten gewonnen werden, sofern diese als geeignet für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. in dem bestimmten Anbaugebiet anerkannt sind, dessen Namen sie tragen.

(2) Absatz 1 kann später vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geändert werden.

(3) Rebsorten, die in dem Verzeichnis nach Absatz 1 nicht aufgeführt sind, müssen von allen Parzellen oder Rebflächen, die für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. bestimmt sind, entfernt werden.Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten jedoch das Vorhandensein einer nicht im Verzeichnis aufgeführten Rebsorte zulassen, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren, beginnend mit dem Wirksamwerden der nach dem 31. Dezember 1979 erfolgten Abgrenzung eines bestimmten Gebiets, wenn diese Rebsorte der Art "Vitis vinifera" angehört und nicht mehr als 20 % des Rebsortenbestands der betreffenden Parzelle oder der betreffenden Rebfläche ausmacht.

(4) Spätestens nach Ablauf der Frist des Absatzes 3 dürfen alle zur Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. bestimmten Parzellen oder Rebflächen nur Rebsorten enthalten, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind. Bei Nichteinhaltung der letztgenannten Bestimmungen verlieren alle Weine, die aus innerhalb dieser Parzelle oder dieser Rebfläche geernteten Trauben gewonnen werden, den Anspruch auf die Bezeichnung Qualitätsweine b.A.

Artikel 5

Die Anbaumethoden, die zur Gewährleistung einer optimalen Qualität der Qualitätsweine b.A. notwendig sind, werden durch jeden betroffenen Mitgliedstaat in geeigneten Bestimmungen geregelt. In einer Weinbauzone kann nur mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats bewässert werden. Diese Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen.

Artikel 6

(1)a)Qualitätsweine b.A. dürfen nur aus innerhalb des bestimmten Anbaugebiets geernteten Trauben der im Verzeichnis nach Artikel 4 Absatz 1 aufgeführten Rebsorten gewonnen werden. Unterabsatz 1 schließt nicht aus, daß ein Qualitätswein b.A. gemäß Artikel 4 Absatz 3 gewonnen oder nach traditionellen Praktiken hergestellt wird.

b)Jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die über Trauben oder Moste, die den Bedingungen für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. entsprechen, und andere Trauben oder Moste verfügt, gewährleistet eine getrennte Weinbereitung; anderenfalls kann der erzeugte Wein nicht als Qualitätswein b.A. gelten.

(2) Die Verarbeitung der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Trauben zu Most und des Mostes zu Wein hat innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets zu erfolgen, in dem sie geerntet werden. Die Herstellung eines Qualitätsschaumweines b.A. darf nur innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten bestimmten Anbaugebiets erfolgen. Jedoch dürfen die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorgänge ausserhalb des bestimmten Anbaugebiets erfolgen,

a)wenn die Regelung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die verarbeiteten Trauben geeerntet wurden, dies zulässt

und

b)wenn die Herstellung überwacht wird.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Sie sehen insbesondere folgendes vor:

-die Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Regel genehmigen können, wonach die Verarbeitung von Trauben zu Most und von Most zu Wein innerhalb desselben bestimmten Anbaugebiets zu erfolgen hat,

-das Verzeichnis der Qualitätsweine b.A., die nach traditionellen Praktiken im Sinne von Absatz 1 hergestellt werden.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat setzt einen natürlichen Mindestalkoholgehalt für jeden der in seinem Gebeit erzeugten Qualitätsweine b.A. fest. Bei der Festsetzung dieses natürlichen Alkoholgehalts werden insbesondere die in den letzten zehn Jahren vor dieser Festsetzung festgestellten Alkoholgehalte berücksichtigt, wobei nur die qualitätsmässig zufriedenstellenden Ernten der repräsentativsten Rebgrundstücke bestimmter Anbaugebiete in Ansatz kommen.

(2) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen, die nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festzulegen sind, dürfen die in Absatz 1 genannten Alkoholgehalte nicht niedriger sein als:

-6,5 % vol in Zone A, mit Ausnahme der bestimmten Anbaugebiete Mosel-Saar-Ruwer, Ahr, Mittelrhein und Moselle luxembourgeoise, für welche dieser Alkoholgehalt auf 6 % vol festgesetzt wird,

-7,5 % vol in Zone B.

-8,5 % vol in Zone C I a),

-9 % vol in Zone C I b),

-9,5 % vol in Zone C II,

-10 % vol in den Zonen C III.

Die vorstehend genannten Zonen sind in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Artikel 8

(1) Die besonderen Weinbereitungsmethoden für die Gewinnung und Herstellung von Qualitätsweinen b.A. und Qualitätsschaumweinen b.A werden für jeden dieser Weine jeweils durch den erzeugenden Mitgliedstaat festgelegt.

(2) Wenn es die Witterungsverhältnisse in einer der in Artikel 7 genannten Weinbauzonen erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten die Erhöhung des (vorhandenen oder potentiellen) natürlichen Alkoholgehalts der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weines, der zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet ist, zulassen. Diese Erhöhung darf die in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Grenzwerte nicht überschreiten. In Jahren mit aussergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen kann die Erhöhung des in Unterabsatz 1 genannten Alkoholgehalts nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bis zu den in Artikel 18 Absatz 2 der gleichen Verordnung erwähnten Grenzwerten zugelassen werden. Diese Genehmigung präjudiziert nicht die Möglichkeit einer in der letzgenannten Bestimmung vorgesehenen etwaigen ähnlichen Genehmigung für Tafelwein. Die Erhöhung im Sinne dieses Absatzes darf nur nach den Verfahren und Bedingungen des Artikels 19 - mit Ausnahme des Absatzes 6 - der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erfolgen.

(3) Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 findet auf die Anreicherung der zur Herstellung von Qualitätsschaumweinen b.A. bestimmten Cuvées Anwendung.

(4) Der Gesamtalkoholgehalt der Qualitätsweine b.A. muß mindestens 9 % vol betragen. Für bestimmte nicht angereicherte weisse Qualitätsweine b.A. beträgt der Mindestgesamtalkoholgehalt jedoch 8,5 % vol. Der vorhandene Alkoholgehalt von Qualitätsschaumweinen b.A., einschließlich des Alkoholgehalts der gegebenenfalls hinzugesetzten Versanddosage, muß mindestens 10 % vol betragen. Bei aromatischen Qualitätsschaumweinen b.A. beträgt der vorhandene Mindestalkoholgehalt jedoch 6 % vol.

(5) Der Gesamtalkoholgehalt der Cuvées, die zur Herstellung von Qualitätsschaumweinen b.A. bestimmt sind, muß in den Weinbauzonen C III mindestens 9,5 % vol und in den übrigen Weinbauzonen mindestens 9 % vol betragen. Jedoch dürfen Cuvées, die zur Herstellung von bestimmten Qualitätsschaumweinen b.A. mit Rebsortenbezeichnung bestimmt sind, einen niedrigeren Gesamtalkoholgehalt aufweisen als in Unterabsatz 1 für die genannte Weinbauzone angegeben.

(6) Nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 werden festgelegt:

-das in Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 genannte Verzeichnis der Qualitätsweine b.A. und

-das in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannte Verzeichnis der Qualitätsschaumweine b.A. und der Mindestgesamtalkoholgehalt (in % vol) der jeweiligen Cuvées.

Artikel 9

(1) Die Bedingungen und die Grenzen für die Säuerung und Entsäuerung der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weines sowie das Verfahren, nach dem Zulassungen erteilt und Abweichungen gestattet werden können, sind in Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 findet auf die Säuerung und Entsäuerung der zur Herstellung von Qualitätsschaumweinen b.A. bestimmten Cuvées Anwendung.

(2) Die Süssung eines Qualitätsweins b.A. darf in einem Mitgliedstaat nur zugelassen werden, wenn sie

-unter Einhaltung der in Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehenen Bedingungen und Grenzwerte erfolgt,

-vorbehaltlich noch festzulegender Ausnahmen in dem bestimmten Anbaugebiet, aus dem der betreffende Qualitätswein b.A. stammt, oder in einem unmittelbar daran angrenzenden Gebiet vorgenommen wird,

-unter Verwendung eines Traubenmostes oder eines konzentrierten Traubenmostes erfolgt, die aus demselben bestimmten Anbaugebiet stammen wie der betreffende Wein, sofern der konzentrierte Traubenmost gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gemeldet worden ist.

Die unmittelbar angrenzenden Gebiete und die Ausnahmefälle im Sinne von Unterabsatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Artikel 10

Die Anreicherungs-, Säuerungs- und Entsäuerungsmethoden im Sinne des Artikels 8 und des Artikels 9 Absatz 1 sind nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 durchgeführt werden. Vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 dürfen die genannten Maßnahmen nur in dem bestimmten Anbaugebiet durchgeführt werden, in dem die verarbeiteten frischen Weintrauben geerntet worden sind.

Artikel 11

(1) Für jeden Qualitätswein b.A. wird durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Hektarertrag in Trauben-, Most- oder Weinmengen festgesetzt.

Dabei werden insbesondere die Erträge der zehn vorhergehenden Jahre berücksichtigt, wobei nur die qualitätsmässig zufriedenstellenden Ernten der repräsentativsten Rebgrundstücke des bestimmten Anbaugebiets in Ansatz kommen.

Der Hektarertrag kann für einen Qualitätswein b.A. unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem,

-aus welchem Teilanbaugebiet, aus welcher Gemeinde oder aus welchem Teil der Gemeinde,

-von welcher Rebsorte oder welchen Rebsorten

die zur Verarbeitung kommenden Trauben stammen.

Dieser Ertrag kann von dem Mitgliedstaat geändert werden.

(2) Die Überschreitung des in Absatz 1 genannten Ertrags hat zur Folge, daß für die gesamte Ernte die Verwendung der beanspruchten Bezeichnung untersagt wird, es sei denn, daß in den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls je nach Teilanbaugebiet festlegen, allgemein oder im Einzelfall etwas anderes vorgesehen ist; diese Bedingungen betreffen insbesondere die Verwendung der Weine oder Erzeugnisse.

Artikel 12

(1) Für die Zubereitung der Fülldosage zur Herstellung von Qualitätsschaumwein b.A. dürfen ausser Hefe und Saccharose nur verwendet werden:

-Traubenmost,

-teilweise gegorener Traubenmost,

-Wein,

-Qualitätswein b.A.,

die den gleichen Qualitätsschaumwein b.A. ergeben können wie derjenige, dem die Fülldosage zugefügt wird.

(2) Abweichend von Nummer 15 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 müssen Qualitätsschaumweine b.A. in geschlossenen Behältnissen bei 20 C einen Überbdruck von mindestens 3,5 bar aufweisen. Bei Qualitätsschaumweinen b.A., die in Behältnissen mit einem Inhalt von weniger als 25 cl aufbewahrt werden, und bei aromatischen Qualitätsschaumweinen b.A. muß der Überdruck jedoch mindestens 3 bar betragen.

(3) Bei in Italien hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A., mit deren Herstellung zwischen dem 1. September 1983 und dem 31. Dezember 1984 begonnen wurde, darf die Herstellungsdauer weniger als neun Monate, jedoch nicht weniger als sechs Monate betragen, sofern der betreffende Qualitätsschaumwein b. A. durch eine vor dem 1. September 1981 erlassene einzelstaatliche Regelung definiert wurde.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Artikel 13

(1) Die Erzeuger sind verpflichtet, Weine, auf welche die Bezeichnung Qualitätsweine b.A. angewandt werden soll, einer analytischen und einer organoleptischen Prüfung zu unterwerfen:

a)Die analytische Prüfung erstreckt sich mindestens auf die Werte der charakteristischen Faktoren des betreffenden Qualitätsweins b. A., die zu denen gehören, die in Anhang I aufgeführt sind. Die Grenzwerte dieser Faktoren werden von dem erzeugenden Mitgliedstaat für jeden Qualitätswein b.A. festgelegt.

b)Die organoleptische Prüfung erstreckt sich auf Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack.

(2) Die in Absatz 1 genannten Prüfungen können durch die von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten zuständigen Stellen in Form von Stichproben durchgeführt werden, bis der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geeignte Bestimmungen über ihre systematische und allgemeine Durchführung erlassen hat.

(3) Wenn die Durchführung dieser Verordnung die Anwendung von anderen Analysemethoden als denjenigen, die in Artikel 74 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannt sind, notwendig wird, so werden diese Methoden nach dem Verfahren des Artikels 83 der gleichen Verordnung festgelegt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1, insbesondere die Verwendung der Weine, welche die bei den betreffenden Prüfungen gestellten Bedingungen nicht erfuellen, und die Bedingungen für diese Verwendung werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Artikel 14

(1) Qualitätsschaumweine b.A. dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Name des bestimmten Anbaugebiets, der ihnen zusteht, auf dem Stopfen angegeben ist, und die Flaschen bereits am Herstellungsort mit einem Etikett versehen werden. Bei der Etikettierung können jedoch Ausnahmen zugelassen werden, sofern eine angemessene Kontrolle gewährleistet ist.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Artikel 15

(1) Der gemeinschaftliche Begriff "Qualitätswein b.A." oder ein spezifischer, traditioneller und in den Mitgliedstaaten zur Bezeichnung bestimmter Weine verwendeter Begriff dürfen nur für Weine verwendet werden, die dieser Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen entsprechen.

(2) Unbeschadet der zusätzlich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen Begriffe und unter der Bedingung, daß die einzelstaatlichen Bestimmungen hinsichtlich der betreffenden Weine eingehalten werden, sind die in Absatz 1 genannten traditionellen spezifischen Begriffe:

a)für die Bundesrepublik Deutschland:

die Angaben über die Herkunft der Weine unter Zusatz der Bezeichnung "Qualitätswein" oder der Bezeichnung "Qualitätswein mit Prädikat" in Verbindung mit einem der Begriffe "Kabinett", "Spätlese", "Auslese", "Beerenauslese", "Trockenbeerenauslese" oder "Eiswein";

b)für Frankreich:

"Appellation d'origine contrôlée", "Appellation contrôlée", "Champagne" und "Appellation d'origine vin délimité de qualité supérieure";

c)für Italien:

"Denominazione di origine controllata" und "Denominazione di origine controllata e garantita";

d)für Luxemburg:

"Marque nationale du vin luxembourgeois";

e)für Griechenland:

'Ïíïìáóßá ðñïaaëaaýóaaùò aaëaaã÷ïìÝíç (appelation d'origine contrôlée)"

und

'Onomasia prölezevw anvteraw poiothtow (appelation d'origine de qualité supérieure)";

f) für Spanien:

"Denominación de origen" und "Denominación de origen calificada";

g) für Portugal ab Beginn der zweiten Stufe:

"Denominacão de origem", "Denominação de origem controlada" und "Indicação de proveniência regulamentada",

(3) Der gemeinschaftliche Begriff "Qualitätsschaumwein b.A." oder ein gleichwertiger spezifischer traditioneller Begriff darf nur für Qualitätsschaumweine b. A. verwendet werden.

Ein Qualitätsschaumwein b. A., bei dem die Kohlensäureentwicklung außrhalb des bestimmten Anbaugebietes stattgefunden hat, darf den Namen dieses Anbaugebiets nur tragen,

- wenn die ir Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Voraussetzungen erfuellt sind

und

- wenn eine solche Angabe nach den Rechtsvorchriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Trauben geerntet worden sind, zulässig ist.

(4) Der Name eines bestimmten Anbaugebiets darf zur Bezeichnung eines Weines nur dann verwendet werden, wenn es sich um einen Qualitätswein b. A handelt.

Für eine am 31. August 1991 auslaufende Übergangszeit kann der Rat jedoch mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission unter noch festzulegenden Voraussetzungen die Verwendung von Namen einiger bestimmter Anbaugebiete zur Bezeichnung von Tafelweinarten genehmigen, für die die Verwendung der betreffenden Namen üblich ist

(5) Für die Bezeichnung und Aufmachung eines anderen Getränks als Wein oder Traubenmost dürfen

- der Name eines in Artikel 3 genannten bestimmten Anbaugebiets, der in der gemaß Artikel 1 Absatz 3 hinsichtlich der Qualitätsweine b. A. der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Januar 1981 aufgestellen Liste aufgeführt ist,

- der Name einer in Artikel 4 genannten Rebsorte,

- ein in Absatz 2 genannter traditioneller, spezifischer Begriff

oder,

- sofern von einem Mitgliedstaat für die Bezeichnung eines Weins gemäß den in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erlassenen gemeinschaftlichen Bestimmungen vorgesehen:

- der Name einer kleineren geographischen Einheit als das bestimmte Anbaugebiet

oder

- eine ergänzende traditionelle Bezeichnung

nur verwendet werden, wenn jegliche Gefahr einer Verwechslung bezueglich der Art, des Ursprungs oder der Herkunft und der Zusammensetzung dieses Getränks ausgeschlossen ist.

Die Verwendung eines Names oder einer Bezeichnung im Sinne von Unterabsatz 1 oder einer der Bezeichnung en "Hock", "Claret", "Liebfrauenmilch" und " Liebfraumilch", selbst wenn sie in Verbindung mit Worten wir "Art", "Typ", "nach Art", "Imitation" oder einem ähnlichen Ausdruck vorkommen, ist für die Bezeichnung und die Aufmachung folgender Waren untersagt:

- einer Ware der Tarifnummer 22.07 des Gemeinsamen Zolltarifs, es sei denn, die betreffende Ware stammt tatsächlich aus dem so bezeichneten Gebiet,

- einer Ware, die mit einer deutlichen Anleitung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks, das eine Nachahmung von Wein ist, in den Verkehr gebracht wird; jedoch darf der Name einer Redsorte verwendet werden, wenn die betreffende Ware tatsächlich aus dieser Rebsorte hergestellt wurde, es sei denn, er führt zu Verwechslungen mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebiets oder einer geographischen Einheit, der für die Bezeichnung eines Qualitätsweins b.A. verwendet wird.

(6) Im Zusammenhang mit Absatz 5 können Übergangsbestimmungen vorgesehen werden für:

- das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften von Absatz 5 entspricht;

- die Verwendung von Vorräten an Etiketten und sonstigen Hilfsmitteln für die Etikettierung, die vor dem 1. März 1980 gedruckt worden sind.

(7) Ein Qualitätswein b.A. muß unter der Bezeichnung des bestimmten Anbaugebiets in den Verkehr gebracht werden, die ihm von dem Mitgliedstaat, in dem er erzeugt wurde, zuerkannt wurde.

Ein Wein, der den Bestimmungen dieser Verordnung und den zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen entspricht, darf ohne den Begrif "Qualitäswein b. A" oder ohne einen in den Absätzen 1 und 2 genannten traditionellen spezifischen Begriff nicht in den Verkehr gebracht werden. Ein Qualitätsschaumwein b. A. darf ohne den Begriff " Qualitätsschaumwein b. A". oder ohne einen in Absatz 3 genannten gleichwertigen spezifischen tradigionellen Begriff nicht in den Verkehr gebracht werden.

Der Begriff "Qualitätswein b. A" oder "Qualitätsschaumwein b. A" sowie der Name des betreffenden bestimmten Anbaugebiets müssen in dem in Artikel 71 Absatz I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Begleidokument aufgeführt sein.

(8) Die Herabstufung eines Qualitätsweins b. A. kann im Stadium der Produktion unter den in den einzelstaatlichen Regelungen festgelegten Betingungen erfolgen; sie kann im Stadium des Handels nur vorgenommen werden, wenn eine bei der Reifung, Lagerung oder Beförderung festgestellte Verschlechterung die Merkmale des betreffenden Qualitätsweins b. A. abgeschwächt oder verändert hat.

(9) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen über die Verwendung der herabgestuften Qualitätsweine b. A., sowie die Bedingungen für diese Verwendung werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Artikel 16

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Kontrolle und den Schutz der gemäß dieser Verordnung in den Verkehr gebrachten Qualitätsweine b. A.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Artikel 17

(1) Die Mengen an zur Gewinnung von Qualitätsweinen b. A. geeigneten Trauben, Mosten und Weinen sowie an Qualitästweinen b. A. werden in den Ernte- und Bestandsmeldungen, die in den Durchführungsvorschriften zu Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehen sind, getrennt aufgeführt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Artikel 18

Abgesehen von den in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen können die erzeugenden Mitgliedstaaten für Qualitätsweine, die in bestimmten Gebieten innerhalb ihres Gebiets erzeugt werden, unter Berücksichtigung der standigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gepflogenbeiten zusätzliche Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen festlegen oder die hierfür bestehenden Merkmale und Bedingungen strenget gestalien.

Sie können namentlich den Hoechstgehalt eines Qualitätsweins b. A. an Restzucker begrenzen und in be ondere das Verhältnis zwischen dem vorhandenen Alkohogehalt und dem Restzucker festlegen.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Die Einzelheiten der Übermittlung und Verbeiitung dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt.

Artikel 20

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 338/79 wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Die Bezugnahmen und Veiweisungen auf die Artikel der aufgehobenen Verordnung sind der Übereinstimmungstabelle in Anhang II zu entnehmen.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen vebindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. TINDEMANS

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