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Document 21986A1122(11)

    Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei

    ABl. L 328 vom 22.11.1986, p. 99–112 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1986/559/oj

    Related Council decision

    21986A1122(11)

    Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/11/1986 S. 0099 - 0112


    ABKOMMEN in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei

    Briefwechsel Nr. 1

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . . !

    Ich darf mich auf die Briefwechsel vom 21. Juli 1972 und vom 5. Februar 1981 zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie auf die Verhandlungen beziehen, die zwischen den beiden Parteien stattgefunden haben, um die genannten Briefwechsel anzupassen und im Sinne von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG Schweiz die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft festzulegen.

    Ich bestätige Ihnen, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt wurden:

    I. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Gemeinschaft vereinbaren, ab 1. März 1986 die gegenseitigen Zollzugeständnisse nach vorgenannten Briefwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft auszudehnen.

    Die nichttarifären Zugeständnisse der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Gemeinschaft werden jedoch wie folgt geändert:

    a) Schnittblumen:

    Das der Gemeinschaft von der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingeräumte vertragliche Kontingent von 6 500 dz wird auf 7 000 dz erhöht.

    b) Rotwein in Fässern:

    Die jährlich eröffneten vertraglichen Kontingente für Rotwein in Fässern werden um 415 000 hl erhöht, davon 315 000 hl für Spanien und 100 000 hl für Portugal.

    II. Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt der Gemeinschaft ab 1. März 1986 die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten autonomen Zollzugeständnisse.

    Ferner wird vereinbart, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft für Erzeugnisse der Zolltarifstelle ex 20.02.10 (Tomatenpulpe, -püree und -konzentrat in Behältern von über 5 kg) aus Portugal nach folgendem Zeitplan den normalen Satz von 13 sfr/100 kg wiederherstellt:

    - zum 1. März 1986: Ausgangszoll von 3 sfr/100 kg;

    - ab 1. Januar 1987: vier jährliche Anhebungen von 1,00 sfr/100 kg und drei jährliche Anhebungen von 2,00 sfr/100 kg.

    Schließlich wird vereinbart, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft die steuerliche Vorzugsregelung für die Einfuhr von Portwein und Madeira beibehält.

    III. Die Gemeinschaft eröffnet für die Schweiz ab 1. März 1986 ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent von jährlich 1 000 Tonnen für Tafelkirschen, ausgenommen Sauerkirschen (Tarifstelle 08.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs).

    Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung

    der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . . !

    Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

    "Ich darf mich auf die Briefwechsel vom 21. Juli 1972 und vom 5. Februar 1981 zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie auf die Verhandlungen beziehen, die zwischen den beiden Parteien stattgefunden haben, um die genannten Briefwechsel anzupassen und im Sinne von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG Schweiz die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft festzulegen.

    Ich bestätige Ihnen, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt wurden:

    I. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Gemeinschaft vereinbaren, ab 1. März 1986 die gegenseitigen Zollzugeständnisse nach vorgenannten Briefwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft auszudehnen.

    Die nichttarifären Zugeständnisse der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Gemeinschaft werden jedoch wie folgt geändert:

    a) Schnittblumen:

    Das der Gemeinschaft von der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingeräumte vertragliche Kontingent von 6 500 dz wird auf 7 000 dz erhöht.

    b) Rotwein in Fässern:

    Die jährlich eröffneten vertraglichen Kontingente für Rotwein in Fässern werden um 415 000 hl erhöht, davon 315 000 hl für Spanien und 100 000 hl für Portugal.

    II. Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt der Gemeinschaft ab 1. März 1986 die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten autonomen Zollzugeständnisse.

    Ferner wird vereinbart, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft für Erzeugnisse der Zolltarifstelle ex 20.02.10 (Tomatenpulpe, -püree und -konzentrat in Behältern von über 5 kg) aus Portugal nach folgendem Zeitplan den normalen Satz von 13 sfr/100 kg wiederherstellt:

    - zum 1. März 1986: Ausgangszoll von 3 sfr/100kg;

    - ab 1. Januar 1987: vier jährliche Anhebungen von 1,00 sfr/100 kg und drei jährliche Anhebungen von 2,00 sfr/100 kg.

    Schließlich wird vereinbart, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft die steuerliche Vorzugsregelung für die Einfuhr von Portwein und Madeira beibehält.

    III. Die Gemeinschaft eröffnet für die Schweiz ab 1. März 1986 ein zollfreies Gemeinschaftskontingent von jährlich 1 000 Tonnen für Tafelkirschen, ausgenommen Sauerkirschen (Tarifstelle 08.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs).

    Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden."

    Ich darf Ihnen das Einverständnis der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Gemeinschaften

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Briefwechsel Nr. 2

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . .!

    Bezugnehmend auf die Zusatzprotokolle zu den Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zu den Gemeinschaften sowie auf andere, heute unterzeichnete Vereinbarungen bestätige ich hiermit, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft davon ausgeht, daß die Obst- und Gemüseausfuhren der Gemeinschaft in die Schweiz nach dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik den Absatz der Inlandserzeugung zu angemessenen Preisen nicht beeinträchtigen.

    Sie nimmt Kenntnis vom gemeinsamen Willen beider Parteien, engste Beziehungen untereinander aufrechtzuerhalten, um zur harmonischen Abwicklung des Handels während der Wirtschaftsjahre für Obst und Gemüse beizutragen und im Falle von Absatzproblemen Konsultationen aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen.

    Ich bitte Sie, Ihr Einverständnis zu dieser Form der Zusammenarbeit bestätigen zu wollen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung

    der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . .!

    Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

    "Bezugnehmend auf die Zusatzprotokolle zu den Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Europäischen Gemeinschaften im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Gemeinschaften sowie auf andere, heute unterzeichnete Vereinbarungen bestätige ich hiermit, daß die Schweizerische Eidgenossenschaft davon ausgeht, daß die Obst- und Gemüseausfuhren der Gemeinschaft in die Schweiz nach dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik den Absatz der Inlandserzeugung zu angemessenen Preisen nicht beeinträchtigen.

    Sie nimmt Kenntnis vom gemeinsamen Willen beider Parteien, engste Beziehungen untereinander aufrechtzuerhalten, um zur harmonischen Abwicklung des Handels während der Wirtschaftsjahre für Obst und Gemüse beizutragen und im Falle von Absatzproblemen Konsultationen aufzunehmen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen.

    Ich bitte Sie, Ihr Einverständnis zu dieser Form der Zusammenarbeit bestätigen zu wollen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Gemeinschaften

    Briefwechsel Nr. 3

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . .!

    Ich darf mich auf die gegenseitigen Zollzugeständnisse für Käse zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehen sowie auf die Verhandlungen zur Anpassung dieser Zugeständnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft.

    Hiermit bestätige ich, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt wurden:

    I. Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft vereinbaren für die in der Beitrittsakte vorgesehene Übergangszeit, daß die Zölle bei der Einfuhr nachstehender Jahresmengen von Käse nach Spanien und Portugal auf folgende Sätze begrenzt werden:

    a) Einfuhr nach Spanien

    Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz unter Vorlage einer anerkannten Bescheinigung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Während der Übergangszeit steht die Anwendung der obengenannten Einfuhrzölle der Erhebung des nach den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen.

    Die obengenannten Zollsätze gelten ferner unter der Bedingung, daß sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegebenenfalls zur Einhaltung eines Werts frei spanische Grenze verpflichtet. Zu Beginn der Übergangszeit wird dieser Wert nach dem Preisniveau dieser Käsesorten auf dem spanischen Markt bestimmt, abzueglich der gesamten Einfuhrbelastungen.

    Während der Übergangszeit werden die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuhaltenden Werte frei spanische Grenze entsprechend der Annäherung der Marktpreise für Käse zwischen Spanien und der übrigen Gemeinschaft angepasst, bis sie den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Werten entsprechen.

    Vom 1. Januar 1990 bis zum Ende der Übergangszeit werden die obengenannten Mengen jährlich nach den für die Einfuhren Spaniens aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Regeln angepasst.

    b) Einfuhr nach Portugal

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Während der Übergangszeit steht die Anwendung der obengenannten Einfuhrzölle der Erhebung des nach den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen.

    Die obengenannten Zollsätze gelten ferner unter der Bedingung, daß sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegebenenfalls zur Einhaltung eines Werts frei portugiesische Grenze verpflichtet. Zu Beginn der Übergangszeit wird dieser Wert nach dem Preisniveau dieser Käsesorten bei der Einfuhr nach Portugal bestimmt, abzueglich der gesamten Einfuhrbelastungen.

    Während der Übergangszeit werden die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuhaltenden Werte frei portugiesische Grenze entsprechend der Annäherung der Marktpreise für Käse zwischen Portugal und der übrigen Gemeinschaft angepasst, bis sie den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Werten entsprechen.

    Vom 1. Januar 1990 bis zum Ende der Übergangszeit werden die obengenannten Mengen jährlich nach den für die Einfuhren Portugals aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Regeln angepasst.

    II. Die Gemeinschaft wird die Käsesorte "Vacherin Mont d'Or" in die Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs einbeziehen.

    Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Gemeinschaften

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . .!

    Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

    Ich darf mich auf die gegenseitigen Zollzugeständnisse für Käse zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehen sowie auf die Verhandlungen zur Anpassung dieser Zugeständnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft.

    Hiermit bestätige ich, daß bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt wurden:

    I. Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft vereinbaren für die in der Beitrittsakte vorgesehene Übergangszeit, daß die Zölle bei der Einfuhr nachstehender Jahresmengen von Käse nach Spanien und Portugal auf folgende Sätze begrenzt werden:

    a) Einfuhr nach Spanien

    Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz unter Vorlage einer anerkannten Bescheinigung:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Während der Übergangszeit steht die Anwendung der obengenannten Einfuhrzölle der Erhebung des nach den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen.

    Die obengenannten Zollsätze gelten ferner unter der Bedingung, daß sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegebenenfalls zur Einhaltung eines Werts frei spanische Grenze verpflichtet. Zu Beginn der Übergangszeit wird dieser Wert nach dem Preisniveau dieser Käsesorten auf dem spanischen Markt bestimmt, abzueglich der gesamten Einfuhrbelastungen.

    Während der Übergangszeit werden die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuhaltenden Werte frei spanische Grenze entsprechend der Annäherung der Marktpreise für Käse zwischen Spanien und der übrigen Gemeinschaft angepasst, bis sie den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Werten entsprechen.

    Vom 1. Januar 1990 bis zum Ende der Übergangszeit werden die obengenannten Mengen jährlich nach den für die Einfuhren Spaniens aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Regeln angepasst.

    b) Einfuhr nach Portugal

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Während der Übergangszeit steht die Anwendung der obengenannten Einfuhrzölle der Erhebung des nach den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen.

    Die obengenannten Zollsätze gelten ferner unter der Bedingung, daß sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegebenenfalls zur Einhaltung eines Werts frei portugiesische Grenze verpflichtet. Zu Beginn der Übergangszeit wird dieser Wert nach dem Preisniveau dieser Käsesorten bei der Einfuhr nach Portugal bestimmt, abzueglich der gesamten Einfuhrbelastungen.

    Während der Übergangszeit werden die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuhaltenden Werte frei portugiesische Grenze entsprechend der Annäherung der Marktpreise für Käse zwischen Portugal und der übrigen Gemeinschaft angepasst, bis sie den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Werten entsprechen.

    Vom 1. Januar 1990 bis zum Ende der Übergangszeit werden die obengenannten Mengen jährlich nach den für die Einfuhren Portugals aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Regeln angepasst.

    II. Die Gemeinschaft wird die Käsesorte "Vacherin Mont d'Or" in die Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs einbeziehen.

    Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäß ihren internen Vorschriften.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung bestätigen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung

    der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    Briefwechsel Nr. 4

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . .!

    Ich darf mich auf die gegenseitigen Zollzugeständnisse für Käse zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehen sowie auf die heutigen Verhandlungen zur Anpassung dieser Zugeständnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik.

    Hiermit bestätige ich, daß sich die Gemeinschaft zur Aufnahme von Konsultationen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet, falls bei der Anwendung dieser Vereinbarung Probleme auftreten sollten.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Gemeinschaften

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . .!

    Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

    "Ich darf mich auf die gegenseitigen Zollzugeständnisse für Käse zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehen sowie auf die heutigen Verhandlungen zur Anpassung dieser Zugeständnisse im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik.

    Hiermit bestätige ich, daß sich die Gemeinschaft zur Aufnahme von Konsultationen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet, falls bei der Anwendung dieser Vereinbarung Probleme auftreten sollten."

    Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung bestätigen.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung

    der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    Briefwechsel Nr. 5

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . . !

    Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft im Rahmen der Anpassung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik die in dem Briefwechsel von 1972 vorgesehene Aussetzung der Zölle bei der Einfuhr folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz aufrechterhalten wird:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Diese Zollaussetzung im Sinne des Artikels 15 des vorgenannten Abkommens erfolgt nunmehr auf präferentieller Grundlage.

    Für Spanien und Portugal werden die Zollsätze für die betreffenden Waren mit Ursprung in der Schweiz schrittweise auf Null gesenkt, wobei der Ausgangszollsatz in jedem der beiden Länder am 1. Januar 1986 um 12,5 % und am 1. Januar der sieben folgenden Jahre jeweils erneut um 12,5 % gesenkt wird.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner augezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates

    der Europäischen Gemeinschaften

    Brüssel, den 14. Juli 1986

    Herr . . . . . . !

    Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

    "Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Gemeinschaft im Rahmen der Anpassung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik die in dem Briefwechsel von 1972 vorgesehene Aussetzung der Zölle bei der Einfuhr folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz aufrechterhalten wird:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Diese Zollaussetzung im Sinne des Artikels 15 des vorgenannten Abkommens erfolgt nunmehr auf präferentieller Grundlage.

    Für Spanien und Portugal werden die Zollsätze für die betreffenden Waren mit Ursprung in der Schweiz schrittweise auf Null gesenkt, wobei der Ausgangszollsatz in jedem der beiden Länder am 1. Januar 1986 um 12,5 % und am 1. Januar der sieben folgenden Jahre jeweils erneut um 12,5 % gesenkt wird."

    Ich darf Ihnen mitteilen, daß meine Regierung den Inhalt Ihres Schreibens zur Kenntnis genommen hat.

    Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner augezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung

    der Schweizerischen Eidgenossenschaft

    Klausel betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

    Betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla haben die beiden Parteien folgendes vereinbart:

    a) Die Schweizerische Eidgenossenschaft wendet bei Einfuhren mit Herkunft aus diesen Gebieten sowohl die Zollzugeständnisse nach den Briefwechseln vom 21. Juli 1972 und vom 5. Februar 1981 als auch die Zugeständnisse nach vorliegendem Briefwechsel an. Bei den mengenmässigen Zugeständnissen können die Quoten für die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla von der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Einfuhren mit Herkunft aus diesen Gebieten festgesetzt werden.

    b) Sollten Änderungen der Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla eintreten, die sich auf die Ausfuhren der Schweiz auswirken könnten, so leiten die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft Konsultationen ein, um die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    c) Der Gemischte Ausschuß erlässt die für die Anwendung der Buchstaben a) und b) gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Ursprungsregeln.

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