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Document 31986D0414

86/414/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1986 über die Liste der Betriebe in Argentinien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist

ABl. L 237 vom 23.8.1986, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1986/414/oj

31986D0414

86/414/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 1986 über die Liste der Betriebe in Argentinien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist

Amtsblatt Nr. L 237 vom 23/08/1986 S. 0036 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0255
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0255


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Juli 1986

über die Liste der Betriebe in Argentinien, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen ist

(86/414/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr von Fleischerzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 77/99/EWG müssen Verzeichnisse von Betrieben in Drittländern, die für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft zugelassen sind, erstellt werden. Diese Betriebe müssen den im Anhang der erwähnten Richtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen.

Argentinien hat eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft von Rindfleischkonserven, die durch Erhitzen vollständig haltbar gemacht worden sind, und von eingefrorenem gekochtem Rindfleisch, das auf eine Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt worden ist, zugelassen sind.

Einige Betriebe, die Gegenstand einer Besichtigung durch die Gemeinschaft an Ort und Stelle waren, bieten hygienisch ausreichende Garantien und können somit in eine erste gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellte Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zugelassen werden kann.

Der Fall der anderen von Argentinien vorgeschlagenen Betriebe muß noch anhand weiterer Erkundigungen betreffend ihre hygienischen Verhältnisse und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf eine rasche Anpassung an die Gemeinschaftsregelung geprüft werden.

Inzwischen kann diesen Betrieben vorübergehend weiter gestattet werden, ihre Ausfuhren von Fleischerzeugnissen in diejenigen Mitgliedstaaten fortzusetzen, die sie anzunehmen bereit sind, um die bestehenden Handelsströme nicht jäh zu unterbrechen.

Die vorliegende Entscheidung ist daher nach Maßgabe etwaiger Initiativen und Verbesserungen auf diesem Gebiet zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern.

Die vorliegende Entscheidung beruht auf dem gegenwärtigen Stand der auf Einfuhren aus Drittländern anwendbaren Vorschriften der Gemeinschaft; sie ist daher zu überprüfen, sobald diese Vorschriften geändert oder ergänzt werden.

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie dürfen ausserdem die Vorschriften, die die Mitgliedstaaten normalerweise bei der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern anwenden, nicht günstiger sein als diejenigen die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus den in dem Verzeichnis im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Betrieben auch anderen tierärztlichen Vorschriften, insbesondere tierseuchenrechtlicher Art, sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages unterworfen bleibt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr argentinischer Fleischerzeugnisse nur aus den im Anhang aufgeführten Betrieben und nur nach Maßgabe dieses Anhangs gestatten.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch die Einfuhr von Fleischerzeugnissen bis zum 28. Februar 1987 aus Betrieben, die zwar nicht im Anhang aufgeführt sind, aber am 24. Februar 1986 von den argentinischen Behörden amtlich anerkannt und vorgeschlagen worden sind, weiterhin zulassen, es sei denn, daß vor dem 1. März 1987 eine gegenteilige Entscheidung hinsichtlich dieser Betriebe ergeht.

Das Verzeichnis dieser Betriebe wird den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Fleischerzeugnisse müssen aus frischem Fleisch hergestellt werden, das aus Betrieben stammt, die gemäß den Richtlinien 64/433/EWG (3) oder 72/462/EWG (4) des Rates anerkannt sind.

(4) Die aus den Betrieben nach Absatz 1 stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch anderen im Veterinärbereich erlassenen Vorschriften, insbesondere tierseuchenrechtlicher Art.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. August 1986.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird vor dem 1. März 1987 überprüft und gegebenenfalls abgeändert.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 12. 1977, S. 85.

(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.

(3) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

ANHANG

LISTE DER BETRIEBE

1.2.3 // // // // Veterinär- kontroll- nummer // Betrieb // Anschrift // // // // 13 (1) (2) // Swift Armour SA Argentina // Rosario, Santa Fé // 20 (2) // SA Frigorífico Monte Grande // Monte Grande, Buenos Aires // 1352 (1) // Frigorífico Meatex SA // Alejandro Korn, Buenos Aires // 1822 (2) // Meatex // Villa Ballester, Buenos Aires // 1921 (1) // San Telmo SACIAFIF // Mar del Plata, Buenos Aires // 1930 (1) (2) // Vizental y Cía SACIA // San José, Entre Ríos // 2067 (1) (2) // Cía elaborada de productos animales SAICAGT // Pontevedra, Buenos Aires // // //

(1) Nur eingefrorenes gekochtes Rindfleisch, das auf eine Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt worden ist.

(2) Nur Rindfleischkonserven, die durch Erhitzen vollständig haltbar gemacht worden sind.

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