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Documento 31986R0854

    Verordnung (EWG) Nr. 854/86 der Kommission vom 24. März 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates

    ABl. L 80 vom 25.3.1986, p. 14—23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Estatuto jurídico do documento Já não está em vigor, Data do termo de validade: 18/02/1988; Aufgehoben und ersetzt durch 388R0441

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/854/oj

    31986R0854

    Verordnung (EWG) Nr. 854/86 der Kommission vom 24. März 1986 mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 25/03/1986 S. 0014 - 0023


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 854/86 DER KOMMISSION

    vom 24. März 1986

    mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Destillationsmaßnahmen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 müssen entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 des Rates vom 25. Juli 1983 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Destillation von Wein und Nebenerzeugnissen der Weinbereitung (3), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2687/84 (4), durchgeführt werden.

    Es müssen die Kriterien für die Feststellung eines die obligatorische Destillation auslösenden ernsten Marktungleichgewichts festgelegt werden.

    Um zu vermeiden, daß durch die Anwendung der obligatorischen Destillation die für das darauffolgende Wirtschaftsjahr verfügbaren Bestände nicht ausreichen, wird bei der Festsetzung der obligatorisch zu destillierenden Menge auf die Notwendigkeit geachtet, für das darauffolgende Wirtschaftsjahr ein Gleichgewicht zu gewährleisten.

    Um zu gewährleisten, daß die durch die obligatorische Destillation entstehende Belastung gerecht aufgeteilt wird, muß festgelegt werden, nach welchen Kriterien Produktionsgebiete mit einheitlichen Merkmalen abgegrenzt werden.

    Um der Progressivität der Destillationsverpflichtung nach Maßgabe des Hektarertrags gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 Rechnung zu tragen, wird die Weinerzeugung der einzelnen Gebiete anhand von Ertragsklassen aufgegliedert, auf die die Produktionsanteile angewandt werden, die gewährleisten, daß für jedes Gebiet das vorgesehene Volumen erreicht wird.

    Um die ordnungsgemässe und einheitliche Durchführung der obligatorischen Destillation zu erreichen, muß unbedingt angegeben werden, welcher Ertrag zu berücksichtigen ist und für welche Mengen des Weins und der Grundstoffe bei der Weinbereitung der nach Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 festgesetzte Prozentsatz gilt. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2391/85 (6), geben die Erzeuger die Weinmengen, die Menge der Grundstoffe bei der Weinbereitung und den Ertrag an, demgemäß diese Mengen bereitet werden.

    Um die mit dieser Maßnahme verbundenen Verwaltungskosten zu begrenzen, muß festgelegt werden, welche Erzeuger von der obligatorischen Destillation freizustellen sind.

    Um die Auswirkung dieser Maßnahme auf das Marktgleichgewicht abschätzen zu können, müssen kurzfristig die Tafelweinmengen ermittelt werden können, die sich aus der Anwendung der Prozentsätze ergeben, die die Kommission für die Erzeugung jedes einzelnen der Destillation unterliegenden Erzeugers festgelegt hat. Hierzu müssen diese Erzeuger verpflichtet werden, ihre zur Destillation zu liefernden Mengen mitzuteilen, wobei jedoch den zuständigen Behörden die Möglichkeit gegeben sein sollte, die Berechnung der zu liefernden Menge selbst vorzunehmen und sie den jeweiligen Erzeugern mitzuteilen.

    Das Verfahren zur Kontrolle der Merkmale der zur Destillation gelieferten Weine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 betrifft nur Einzellieferungen und löst nicht das Problem der Lieferungen, die durch mehrere Erzeuger gemeinsam erfolgen. Diese Situation könnte jedoch angesichts der geringen Mengen, die einige zur Destillation verpflichtete Erzeuger zu liefern haben, häufig auftreten. Angesichts dieser Möglichkeit und in Anbetracht der unterschiedlichen Situationen in den einzelnen Mitgliedstaaten empfiehlt es sich daher, daß die Merkmale der gelieferten Weine nach den einzelstaatlichen Bestimmungen kontrolliert werden.

    Die zulässigen Toleranzen sind so festzulegen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen erleichtert wird, ohne daß dies für den EAGFL ungerechtfertigte Ausgaben bewirkt.

    Um die Gleichbehandlung der der Destillation unterliegenden Erzeuger zu gewährleisten, sollten Erzeuger, die ihren Wein bereits vor der Auslösung der obligatorischen Destillation verkauft haben, die Möglichkeit haben, ihrer Verpflichtung dennoch nachzukommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es ferner gerechtfertigt, daß Erzeuger, deren Wein aufgrund seiner Qualität problemlos Absatz findet, die Möglichkeit haben sollten, ihrer Verpflichtung nachzukommen, ohne dabei ihren eigenen Wein liefern zu müssen. Hierzu sollte es einem Erzeuger möglich sein, den Wein anderer Erzeuger zu liefern oder liefern zu lassen.

    Da es keine gemeinschaftliche Definition von Rosé-Weinen gibt, sollte in dem Bestreben, Klarheit zu schaffen, erklärt werden, daß Rosé-Tafelweine mit roten Tafelweinen gleichgestellt werden, da zwischen diesen beiden Tafelweinarten eine enge wirtschaftliche Beziehung besteht.

    Es ist festzulegen, welche Tafelweine sich im Sinne dieser Verordnung in enger wirtschaftlicher Beziehung zu den verschiedenen Tafelweinarten befinden.

    Um zu vermeiden, daß durch die aus der Destillation bestimmter Weine gewonnenen Erzeugnisse der Markt für Branntwein mit Ursprungsbezeichnung gestört wird, sollte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 bestimmt werden, daß aus der direkten Destillation dieser Weine nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol gewonnen werden darf.

    Damit sich die Maßnahme als möglichst wirksam erweist, müssen den Erzeugern und Brennereien für die Abwicklung des Verfahrens bestimmte Fristen gesetzt werden.

    Gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 können die Brennereien entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis in Anspruch nehmen oder das Destillationserzeugnis an die Interventionsstelle liefern. Der Beihilfebetrag muß bei Auslösung der Destillationsmaßnahme auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 festgesetzt werden.

    Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, müssen die betreffenden Brennereien gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 einen Antrag zusammen mit einer Reihe von Belegen einreichen. Um eine einheitliche Funktionsweise dieses Systems in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Fristen für die Antragstellung sowie für die Zahlung der Beihilfe an die Brennerei und die Vorlage des Zahlungsnachweises festzulegen.

    Der Preis, den die Interventionsstellen für die an sie gelieferten Erzeugnisse zu zahlen haben, ist bei Auslösung der Destillationsmaßnahme nach den Kriterien gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 festzusetzen.

    Der zur obligatorischen Destillation bestimmte Wein kann zu Brennwein verarbeitet werden. Folglich sind die für Destillationsmaßnahmen geltenden Bestimmungen gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 anzuwenden.

    Damit sich die Kommission einen Überblick über die Einhaltung der Destillationsverpflichtung verschaffen kann, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten sie auf Grundlage der Mitteilungen der Brennereien regelmässig über den Verlauf und die Ergebnisse der Destillationsmaßnahmen unterrichten.

    Aufgrund der in Griechenland bestehenden besonderen Produktionsstrukturen und der dort festgestellten Verwaltungsschwierigkeiten ist es gerechtfertigt, für diesen Mitgliedstaat während der Weinwirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87 eine obligatorische Destillationsregelung zu beschließen, die zwar mengenmässig zu einem ähnlichen Ergebnis wie die allgemeine Regelung führt, jedoch nur diejenigen Erzeuger betrifft, die über eine ausreichende Tafelweinmenge verfügen, und die griechische Regierung dazu ermächtigt, selbst die Anteile der Tafelweinerzeugung zu bestimmen, die die betreffenden Erzeuger zur Destillation liefern müssen. Diese Anteile müssen eine Gleichbehandlung der betreffenden Erzeuger gewährleisten und nach ähnlichen Kriterien festgesetzt werden, wie sie in Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehen sind.

    Aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ist der Bezugszeitraum festzulegen, der zu berücksichtigen ist, um die der Destillation unterliegenden Erzeuger, die die Lieferung nicht durchgeführt haben, vom Genuß der Interventionsmaßnahmen auszuschließen. Die Anwendung dieses Artikels berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die einzelstaatlichen Strafmaßnahmen anzuwenden, die erforderlich sind, um gemäß Artikel 64 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 die genaue und nicht diskriminierende Durchführung der obligatorischen Destillation zu gewährleisten.

    Es ist darauf hinzuweisen, daß diese Verordnung in Spanien im Wirtschaftsjahr 1985/86 und in Portugal bis zum Wirtschaftsjahr 1989/90 keine Anwendung findet. Während dieser Zeiträume ist also die Möglichkeit auszuschließen, daß die der obligatorischen Destillation unterliegenden Erzeuger die Destillation in den vorgenannten Mitgliedstaaten vornehmen oder vornehmen lassen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Bei Anwendung von Artikel 41 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 sind:

    a) zu Beginn des Wirtschaftsjahres festgestellte verfügbare Menge:

    Summe der Tafelweinbestände zu Beginn des Wirtschaftsjahres und der Tafelweinerzeugung und der zur Tafelweinerzeugung geeigneten Weinmenge, vermindert um:

    - die während des Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 zu destillierende Menge Tafelwein und Weintrub,

    - die für das Wirtschaftsjahr vorhersehbaren Verluste auf der Ezeugungs- und Handelsstufe;

    b) normaler Verbrauch des Wirtschaftsjahres:

    Tafelweinmenge, die der Summe der Tafelweinmengen entspricht, die während des Wirtschaftsjahres - zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch,

    - zur Verarbeitung in Erzeugnisse der Tarifnummer 22.06 oder 22.10 des Gemeinsamen Zolltarifs und

    - zur Ausfuhr

    bestimmt sind, vermindert um die einzuführende Menge des Weins, der mit dem Tafelwein vergleichbar ist.

    Artikel 2

    (1) Der Durchschnittswert gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird errechnet, indem der repräsentative Preis jeder einzelnen Tafelweinart mit folgenden Koeffizienten vervielfältigt wird:

    1.2 // - A I: // 25, // - A II: // 1, // - A III: // 0,5, // - R I: // 65, // - R II: // 8,4, // - R III: // 0,1.

    (2) Die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 gilt als erfuellt, wenn in der Zeit zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember der Durchschnittswert nach Absatz 1 drei Wochen hintereinander unter 82 % des gewichteten Durchschnitts der mit den Koeffizienten nach Absatz 1 vervielfältigten Orientierungspreise jeder einzelnen Tafelweinart bleibt. Die repräsentativen Preise und Orientierungspreise werden in ECU je % vol ausgedrückt. Zu diesem Zweck wird bei den Weinarten A II und A III ein pauschaler Alkoholgehalt von 10 % vol und bei der Weinart R III ein pauschaler Alkoholgehalt von 10,5 % vol angewandt. Liegt für eine oder mehrere Tafelweinarten kein repräsentativer Preis vor, so gilt als repräsentativer Preis für diese Tafelweinart der zuletzt ermittelte repräsentative Preis.

    Artikel 3

    Bei der Festsetzung der obligatorisch zu destillierenden Gesamttafelweinmenge wird berücksichtigt, daß für das Ende des Wirtschaftsjahres ein vorhersehbares Bestandsniveau gehalten werden muß, damit sichergestellt ist, daß die für das darauffolgende Wirtschaftsjahr verfügbaren Bestände in jedem Fall zur Deckung des Bedarfs für normale Verwendungszwecke ausreichen.

    Artikel 4

    (1) Die Weinbaugebiete gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 werden unter Berücksichtigung der Erzeugungs- und Witterungsbedingungen sowie der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede auf verwaltungstechnischem und juristischem Gebiet, insbesondere betreffend die interne Organisation der Genossenschaftskellereien und Erzeugergemeinschaften, bestimmt.

    Diese Gebiete müssen sich mit grösseren Verwaltungseinheiten als den Gemeinden decken und solche Verwaltungseinheiten zusammenfassen, für welche die statistischen Unterlagen über die Referenzjahre nach Artikel 41 Absatz 3 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 verfügbar sind.

    (2) Für die Wirtschaftsjahre 1985/86 bis 1989/90 werden die Weinbaugebiete gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 folgendermassen abgegrenzt:

    - Gebiet 1: der deutsche Teil der Weinbauzonen A und B,

    - Gebiet 2: das luxemburgische Weinbaugebiet,

    - Gebiet 3: die Zone C Ia und der französische Teil der Weinbauzonen B, C II und C IIIb,

    - Gebiet 4: die Weinbauzone C Ib und der italienische Teil der Weinbauzonen C II und C IIIb,

    - Gebiet 5: die Weinbauzone C IIIa und der griechische Teil der Weinbauzone C IIIb.

    (3) Die Durchschnittserzeugung von Tafelwein und Vorerzeugnissen des Tafelweins in den in Absatz 2 genannten Gebieten während der drei Weinwirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 beträgt:

    - Gebiet 1: 1 341 700 hl,

    - Gebiet 2: 57 300 hl,

    - Gebiet 3: 40 182 000 hl,

    - Gebiet 4: 64 163 000 hl,

    - Gebiet 5: 4 632 000 hl.

    Artikel 5

    (1) Auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 5 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird die Aufgliederung der Tafelweinerzeugung jedes einzelnen Gebiets anhand von Ertragsklassen vorgenommen. Diese Klassen werden abgegrenzt, indem das in der betreffenden Region zu destillierende Tafelweinvolumen und der Anteil, den dieses Volumen an der Tafelweinerzeugung des Gebiets hält, berücksichtigt werden. Die vorgenannten Klassen werden auf der Grundlage der Ertragsklassen der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 festgelegt.

    (2) Bei der Auslösung der obligatorischen Destillation wird für jedes Gebiet nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Ertragsklassen eine ansteigende Skala festgesetzt. Diese Skala wird in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, daß das Gesamtvolumen, das sich aus ihrer Anwendung auf die in jeder Ertragsklasse ausgeführten Mengen für ein Gebiet ergibt, dem für dieses Gebiet vorgesehenen Destillationsvolumen unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 vorhersehbaren Freistellung entspricht.

    Artikel 6

    (1) Das Produktionsvolumen eines jeden Erzeugers, das bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigt werden muß, entspricht der Summe der Mengen Vorerzeugnisse des Weins (Trauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost, noch in Gärung befindlicher neuer Wein, zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein) sowie des Weins, der in der Spalte »Tafelwein" der Erzeugungsmeldung in Anhang I Tabelle B der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 aufgeführt ist. Dieses Volumen wird

    a) - um die zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Weinmengen, die in der Spalte »Wein und andere Erzeugnisse" der vorgenannten Erzeugungsmeldung aufgeführt sind,

    - um die Tafelweinmengen, die vor dem 15. März durch Verarbeitung von Vorerzeugnissen des Weins gewonnen werden, die der Erzeuger nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Erzeugungsmeldung erworben hat,

    erhöht,

    b) um die Mengen von Vorerzeugnissen des Weins und um die zur Herstellung von Tafelwein geeigneten Weinmengen, die in der Spalte »Wein und andere Erzeugnisse" der Erzeugungsmeldung aufgeführt sind, verringert, für welche der Erzeuger vor dem 15. März den Nachweis liefert, daß sie zu anderen Erzeugnissen als den in der Spalte »Tafelwein" der vorgenannten Erzeugungsmeldung aufgeführten Erzeugnissen verarbeitet oder daß sie vor diesem Zeitpunkt an Dritte verkauft worden sind.

    Dieser Nachweis besteht aus den Eintragungen in den Büchern nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission (1). Um die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, teilen die Erzeuger, die die unter Buchstabe b) genannten Erzeugnisse nach Einreichung der Erzeugungsmeldung veräussern, den zuständigen Behörden Namen und Anschrift des Abnehmers sowie die betreffenden Mengen und den Zeitpunkt der Veräusserung mit.

    (2) Für jeden Erzeuger, der Tafelwein durch die Verarbeitung und/oder Zurückstufung eines in der Spalte »Qualitätswein b.A." der Erzeugungsmeldung aufgeführten Erzeugnisses gewonnen hat, entspricht das zu berücksichtigende Produktionsvolumen der gesamten bei der Gewinnung dieses Tafelweins zwischen dem 1. Juli vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres und dem 30. Juni dieses Wirtschaftsjahres verwendeten Erzeugnismenge.

    (3) Für jeden Erzeuger, der Tafelwein durch die Weinbereitung aus Erzeugnissen gewonnen hat, die nach dem für die Einreichung der Produktionserklärung vorgesehenen Stichtag erworben wurde, entspricht das Produktionsvolumen der Tafelweinmenge, die bei obengenannter Weinbereitung vor dem 15. März gewonnen und in den Büchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 eingetragen wurde.

    Artikel 7

    Der zu berücksichtigende Hektarertrag jedes Tafelweinerzeugers ist derjenige, der in seiner Traubenerntemeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 aufgeführt ist. Ist diese Meldung nicht vorgeschrieben, so ist der Ertrag derjenige, der in der Weinerzeugungsmeldung gemäß derselben Verordnung aufgeführt ist. In allen Fällen müssen beim Ertrag alle Trauben berücksichtigt werden, die auf den vom Anmelder bewirtschafteten Flächen geerntet wurden.

    Abweichend vom ersten Absatz gilt jedoch folgendes:

    - In den Mitgliedstaaten, in denen das Mitglied einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 keine Erntemeldung vorlegen muß und die Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft eine einzige Erzeugermeldung für alle Mitglieder vorlegt, ist der zu berücksichtigende Ertrag derjenige, der sich aus dem gwichteten Durchschnitt der Erträge jeder von den Mitgliedern gelieferten Erzeugnispartie ergibt.

    Dieser Durchschnitt wird anhand der Berechnungsmethode im Anhang dieser Verordnung ermittelt.

    - Der zu berücksichtigende Ertrag der Erzeuger, die Tafelwein durch Weinbereitung aus gekauften Erzeugnissen gewonnen haben, ist derjenige, der sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Erträge einer jeden Partie gekaufter Erzeugnisse und gegebenenfalls der Erträge der von ihm selbst erzeugten Partie ergibt.

    Dieser Durchschnitt wird anhand der Berechnungsmethode im Anhang dieser Verordnung ermittelt.

    - Stammt der Tafelwein aus Trauben von einer Sorte, die in der Einteilung für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorte als auch für einen anderen Zweck bestimmte Sorte aufgeführt ist, so ist der zu berücksichtigende Ertrag derjenige, der auf der Grundlage der normalerweise zu Wein verarbeiteten Mengen gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ermittelt wird.

    - Wird der Tafelwein durch Verarbeitung und/oder Zurückstufung eines der in der Spalte »Qualitätswein b.A." der Erzeugungsmeldung aufgeführten Erzeugnisse gewonnen, so ist der zu berücksichtigende Ertrag derjenige, der die Gewinnung des betreffenden Qualitätsweins b.A. ermittelt. Stammt der Tafelwein aus der Verarbeitung oder Zurückstufung mehrerer Qualitätsweine b.A. oder eines Qualitätsweins b.A., die bzw. der im Laufe verschiedener Wirtschaftsjahre gewonnen wurden bzw. wurde, so wird der Ertrag von dem betreffenden Mitgliedstaat pauschal so festgesetzt, daß er nicht unter dem Ertrag liegt, der für die Qualitätsweine b.A. des Anbaugebiets im Laufe des Destillationswirtschaftsjahres ermittelt wurde.

    Artikel 8

    Die von von jedem der Verpflichtung unterliegenden Erzeuger zu destillierende Menge ergibt sich aus der Anwendung eines Prozentsatzes der auf der Grundlage

    - des gemäß Artikel 7 ermittelten Hektarertrags für das betreffende Produktionsvolumen,

    - der gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgesetzten ansteigenden Skala für das Gebiet, in dem sich der Betrieb des Erzeugers befindet,

    festgesetzt wird auf das Volumen gemäß Artikel 6.

    Artikel 9

    (1) Von der Verpflichtung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 sind freigestellt:

    - die Erzeuger, die im Weinwirtschaftsjahr weniger als 50 Hektoliter Tafelwein,

    - die Erzeuger, die unabhängig von der im Weinwirtschaftsjahr gewonnenen Tafelweinmenge gehalten sind, nach etwaigen Abzuegen gemäß Artikel 41 Absatz 4 vierter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 weniger als insgesamt 5 Hektoliter Tafelwein zur obligatorischen Destillation zu liefern.

    (2) Von der Verpflichtung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 sind auch die Erzeuger der Mitgliedstaaten freigestellt, deren gesamte Weinerzeugung 25 000 Hektoliter nicht erreicht.

    Artikel 10

    (1) Im Laufe des Wirtschaftsjahres, in dem die obligatorische Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ausgelöst wird, berechnen die dieser Verpflichtung unterliegenden Erzeuger, welche die Erzeugungsmeldung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 vorgelegt haben, gemäß Artikel 8 ihre zur Destillation zu liefernden Mengen und teilen das Ergebnis spätestens am 31. März und für das Wirtschaftsjahr 1985/86 spätestens am 18. April der Interventionsstelle oder jeder anderen zuständigen Stelle des Mitgliedstaats mit, auf dessen Hoheitsgebiet sich ihr Betrieb befindet.

    Die zuständige Stelle überprüft, ob die in der Meldung angegebenen Mengen der vom Anmelder zur Destillation zu liefernden Mengen entsprechen.

    (2) Die zuständigen Stellen können jedoch die Berechnung gemäß Artikel 8 selbst vornehmen und den Erzeugern ihre jeweils zu liefernden Mengen mitteilen. In diesem Fall erfolgen die Mitteilungen spätestens am 31. März und für das Wirtschaftsjahr 1985/86 spätestens am 18. April.

    Diese Mitteilungen können auf bestimmte Erzeugerkategorien beschränkt werden, sofern diese Beschränkung anhand objektiver und nicht diskriminierender Maßstäbe erfolgt.

    (3) Jeder Erzeuger, der Tafelwein durch die Verarbeitung und/oder Zurückstufung eines der in der Spalte »Qualitätswein b.A." der Erzeugungsmeldung aufgeführten Erzeugnisse gewonnen hat, berechnet gemäß Artikel 8 die zur obligatorischen Destillation zu liefernden Mengen.

    Dieser Erzeuger teilt der Interventionsstelle oder jeder anderen zuständigen Stelle des Mitgliedstaats auf dessen Hoheitsgebiet sich sein Betrieb befindet,

    - spätestens am 31. März und für das Wirtschaftsjahr 1985/86 spätestens am 18. April das Ergebnis der Berechnung für die zwischen dem 1. Juli des Vorjahres und dem 15. März gewonnenen Tafelweinmengen,

    - spätestens am 15. Juli das Ergebnis der Berechnung für die zwischen dem 16. März und dem 30. Juni gewonnenen Tafelweinmengen.

    mit.

    (4) Bei der Übermittlung oder dem Erhalt der in diesem Artikel genannten Mitteilung trägt der Erzeuger oder gegebenenfalls die zuständige Stelle die zur Destillation zu liefernden Tafelweinmengen in die Bücher gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ein.

    (5) Die Mitgliedstaaten fassen die in Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 erster Gedankenstrich enthaltenen Angaben zusammen und teilen der Kommission spätestens am 15. Juni die zu destillierenden Mengen mit, aufgegliedert nach den Ertragsklassen gemäß Artikel 5 Absatz 1.

    Die in Anwendung von Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zu destillierenden Volumen werden der Kommission spätestens am 15. September mitgeteilt.

    Artikel 11

    (1) Erfolgt die Beförderung des zur Destillation gelieferten Weins zur Brennerei durch mehrere Erzeuger gemeinsam, so werden seine Merkmale, insbesondere Menge, Farbe und Alkoholgehalt, nach den einzelstaatlichen Bestimmungen kontrolliert.

    (2) Bei der gemäß Artikel 8 berechneten, von jedem Destillationspflichtigen zur Destillation zu liefernden Menge ist keine Abweichung nach unten zulässig.

    (3) Eine Abweichung nach oben von 2 % gegenüber der in Absatz 2 genannten Menge gilt für

    - die Summe der von mehreren Destillationspflichtigen gelieferten Tafelweinmengen, wenn der von einem Brenner vorgelegte Antrag auf Beihilfe oder auf Lieferung der Destillationserzeugnisse an die Interventionsstelle die Weine betrifft, die der Verpflichtung dieser Destillationspflichtigen entsprechen,

    - die von jedem Destillationspflichtigen in allen anderen Fällen gelieferte Menge.

    Artikel 12

    (1) Die der Verpflichtung gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 unterliegenden Erzeuger können ebenso Tafelwein aus eigener Erzeugung wie bei anderen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Erzeugern gekauften Tafelwein liefern, den diese selbst gewonnen haben.

    Ausserdem können sie

    - die Destillation in ihren eigenen Brennanlagen durchführen,

    - die Destillation in einer zugelassenen Brennerei in Werklohn durchführen lassen. (2) Die Verpflichtung nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 gilt als erfuellt, selbst wenn die Lieferung von Tafelwein von einem anderen Erzeuger durchgeführt wird, der diesen selbst hergestellt hat.

    In diesem Falle enthält die vom Brenner nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 ausgestellte Bescheinigung neben dem Namen und der Anschrift des Erzeugers, der den Wein geliefert hat, den Namen und die Anschrift des Erzeugers, der der Verpflichtung zur obligatorischen Destillation unterliegt.

    Die Bestimmung nach Artikel 13 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 gilt ausschließlich für Erzeuger, die der Verpflichtung gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 unterliegen.

    (3) Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere für die Fälle der Anwendung von Absatz 1 erster Unterabsatz und Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von einem unter die Verpflichtung fallenden Erzeuger gelieferten Weinmengen zu der genannten Verpflichtung gehören.

    In den Fällen jedoch, in denen der Wein in einem Mitgliedstaat gewonnen und zur Destillation geliefert wird, in dem der Erzeuger nicht der Verpflichtung unterliegt

    - muß dem Brenner eine von der nach Artikel 10 zuständigen Stelle des Mitgliedstaats des verpflichteten Erzeugers ausgestellte Bescheinigung, daß die betreffende Menge unter die Verpflichtung des Betreffenden fällt, vorgelegt werden. Eine Abschrift dieser Bescheinigung muß der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Destillation erfolgt,

    - wird die Bescheinigung nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Destillation erfolgt,

    - wird eine Durchschrift dieser Bescheinigung von der genannten Stelle der im ersten Gedankenstrich genannten Stelle vor dem 25. Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres übermittelt.

    (4) Die Lieferung des Tafelweins erfolgt spätestens

    - am 31. Juli, wenn der Wein an eine Brennerei geliefert wird,

    - am 15. Juli, wenn der Wein an einen Brennweinhersteller geliefert wird.

    Die Lieferung kann bis zu 15 Tagen nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgen. In diesem Fall wird der Ankaufspreis der betreffenden Mengen um einen Betrag gekürzt, der 50 % der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Beihilfe entspricht. Die Beihilfe sowie der Preis für den gewonnen und an die Interventionsstelle gelieferten Alkohol werden um denselben Betrag gekürzt.

    (5) Die Destillationsmaßnahmen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 dürfen nicht nach dem 31. August durchgeführt werden.

    Jedoch darf die Destillation des gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 gelieferten Weins bis zu dem von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde in Anwendung der vorgenannten Artikel festgesetzten Zeitpunkt durchgeführt werden.

    In dem in Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Fall setzen die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Destillationsfristen fest.

    Die Brenner übermitteln der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats für den Vormonat eine Aufstellung der destillierten Tafelweinmengen sowie der durch Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, aufgegliedert nach den Kategorien gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83.

    Artikel 13

    (1) Der Kaufpreis nach Artikel 41 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 wird bei der Auslösung der in demselben Artikel vorgesehenen Destillationsmaßnahme festgesetzt.

    (2) Der Brenner zahlt dem Erzeuger den Ankaufspreis nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten ab dem jeweiligen Tag des Eingangs der einzelnen Tafelweinpartien bei der Brennerei.

    Artikel 14

    (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend roten Tafelwein gelten auch für Rosé-Tafelwein.

    (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend eine bestimmte Tafelweinart gelten auch für Tafelwein, der sich in enger wirtschaftlicher Beziehung zu dieser Tafelweinart befindet. Im Sinne dieser Verordnung befindet sich in enger wirtschaftlicher Beziehung zu Tafelwein der Art

    - A I, weisser Tafelwein, der nicht zur Art A I, A II oder A III gehört,

    - R I, roter Tafelwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12,5 % vol, der nicht zur Art R I oder R III gehört,

    - R II, roter Tafelwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 12,5 % vol, der nicht zur Art R II oder R III gehört.

    Artikel 15

    Durch direkte Destillation aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als Sorten für die Herstellung von Branntwein aufgeführt sind, darf nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol gewonnen werden. Artikel 16

    (1) Der Brenner kann für die aus der Destillation nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 gewonnenen Erzeugnisse eine Beihilfe erhalten. Der Beihilfebetrag wird bei Auslösung der Destillationsmaßnahme festgesetzt.

    Für die in dem aus der Destillation gewonnenen Erzeugnis enthaltene Alkoholmenge, welche die Alkoholmenge übersteigt, die in den unter Einhaltung der Hoechstgrenzen gemäß Artikel 11 Absatz 3 gelieferten Weinmengen enthalten ist, wird keine Beihilfe gewährt.

    (2) Der Brenner muß, um die Beihilfe gemäß Absatz 1 zu erhalten, den in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Antrag mit den entsprechenden Unterlagen spätestens am 31. Oktober einreichen.

    (3) Die Interventionsstelle zahlt die Beihilfe gemäß Absatz 1 spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags und der Unterlagen nach Absatz 2 aus.

    Die Brennerei hat der Interventionsstelle bis zum darauffolgenden 1. Februar nachzuweisen, daß sie dem Erzeuger innerhalb der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Frist den Ankaufspreis für den Wein gezahlt hat.

    Wird dieser Nachweis nicht bis zum 1. Februar erbracht, so zieht die Interventionsstelle die gezahlte Beihilfe wieder ein. Wird er nach Fristablauf, aber vor dem 1. Mai erbracht, so zieht sie jedoch einen Betrag in Höhe von 20 % der gezahlten Beihilfe wieder ein.

    Wird festgestellt, daß der Brenner dem Erzeuger den Ankaufspreis nicht gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger bis zum 1. Juni - gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Mitgliedstaats des Erzeugers - einen der Beihilfe entsprechenden Betrag.

    Artikel 17

    (1) Will der Brenner von der Möglichkeit gemäß Artikel 41 Absatz 7 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 Gebrauch machen, so wird das Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol spätestens am 31. Oktober oder bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 an dem von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festgesetzten Zeitpunkt an die Interventionsstelle geliefert.

    In dem in Artikel 23 erster Absatz genannten Fall setzen die zuständigen Stellen gegebenenfalls die Lieferfristen fest.

    Die Alkoholmenge, die in dem Erzeugnis enthalten ist, das der Brenner der Interventionsstelle gemäß Artikel 41 Absatz 7 erster Unterabsatz zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 liefert, darf die Alkoholmenge nicht übersteigen, die in den unter Einhaltung der Hoechstgrenzen gemäß Artikel 11 Absatz 3 gelieferten Weinmengen enthalten ist.

    In Anwendung von Artikel 41 Absatz 7 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 können die Mitgliedstaaten, deren obligatorisch zu destillierende Gesamtmenge 100 000 Hektoliter nicht übersteigt, vorsehen, daß ihre Interventionsstelle das im ersten Unterabsatz genannte Erzeugnis nicht ankauft.

    (2) Der Preis, den die Interventionsstelle dem Brenner für das gelieferte Erzeugnis zu zahlen hat, wird bei der Auslösung der Destillationsmaßnahme nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 festgesetzt.

    Hat der Brenner die Beihilfe unter den Bedingungen des Artikels 16 erhalten, so wird der im ersten Unterabsatz genannte Preis um den Betrag dieser Beihilfe vermindert.

    Hat der Brenner die im zweiten Unterabsatz genannte Beihilfe nicht erhalten, so gilt Artikel 16 Absatz 2 vorbehaltlich der notwendigen Anpassungen.

    (3) Die in Absatz 2 genannten Preise gelten für einen neutralen Alkohol, der der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 entspricht.

    Für den anderen Alkohol werden die in Absatz 2 genannten Preise um einen anläßlich der Auslösung der Destillationsmaßnahme nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 festgesetzten Betrag je % vol Alkohol und je Hektoliter vermindert.

    (4) Die Zahlung des Preises durch die Interventionsstelle an den Brenner erfolgt spätestens drei Monate nach dem Tag der Lieferung des Alkohols.

    Artikel 16 Absatz 3 zweiter, dritter und vierter Unterabsatz gilt vorbehaltlich der notwendigen Anpassungen.

    Artikel 18

    (1) In dem in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Fall wird der Vertrag oder die Erklärung über die Lieferung von Brennwein zur Weiterverarbeitung der zuständigen Interventionsstelle spätestens am 30. Juni zur Genehmigung vorgelegt.

    Die Interventionsstelle teilt dem Erzeuger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des Vertrages oder der Erklärung mit.

    (2) Der Brennwein darf nicht nach dem 31. Juli hergestellt werden.

    (3) Der Brennwein darf erst nach Genehmigung des Vertrages oder der Erklärung und muß bis spätestens bis zum 31. August destilliert werden.

    (4) Der Brennweinhersteller übermittelt der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats eine Aufstellung der Weinmengen, die ihm im Vormonat geliefert worden sind. (5) Für den zu Brennwein verarbeiteten Wein erhält der Brennweinhersteller eine Beihilfe je Hektoliter und je % vol vorhandenen Weinalkohol vor der Verarbeitung zu Brennwein. Diese Beihilfe wird bei der Auslösung der Destillation nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 festgesetzt.

    Um diese Beihilfe zu erhalten, muß der Brennweinhersteller den in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 genannten Antrag mit den entsprechenden Unterlagen bei der zuständigen Interventionsstelle spätestens am 31. Oktober einreichen.

    Die Beihilfe wird spätestens drei Monate nach Vorlage des Nachweises über die Stellung der Kaution gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 und auf jeden Fall nach dem Tag gezahlt, an dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden ist.

    (6) Vorbehaltlich des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 wird die Kaution nur freigegeben, wenn vor dem 1. März nachgewiesen worden ist, daß

    - die im Vertrag oder in der Erklärung angegebene gesamte Weinmenge destilliert worden ist,

    - dem Erzeuger der Ankaufspreis des Weins innerhalb der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Fristen gezahlt worden ist,

    und zwar im Verhältnis der Mengen, für welche diese Nachweise erbracht werden.

    Werden die im ersten Unterabsatz genannten Nachweise nach dem darin genannten Termin, aber vor dem 1. Juni erbracht, so beläuft sich der freizugebende Betrag auf 80 % der Kaution.

    Wird festgestellt, daß der Brennweinhersteller dem Erzeuger den Ankaufspreis nicht gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Juli - gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Mitgliedstaats des Erzeugers - einen der Beihilfe entsprechenden Betrag.

    Artikel 19

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 20. jedes Monats für den Vormonat eine Aufstellung mit Angabe

    - der im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 destillierten Tafelwein- und Brennweinmengen, aufgegliedert nach Farbe,

    - der den Interventionsstellen gelieferten Alkoholmengen,

    - der erzeugten Mengen Branntwein sowie der in diesen Erzeugnissen enthaltenen Alkoholmengen,

    - der Mengen anderer Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol, für die eine Beihilfe beantragt worden ist.

    (2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis spätestens 31. März die Fälle, in denen die Brenner oder Brennweinhersteller ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind und unterrichten sie über die daraufhin getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 20

    Die Umrechnung der gemäß dieser Verordnung festzusetzenden Beträge in Landeswährung erfolgt anhand des repräsentativen Kurses für Wein, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der die Destillation nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 auslösenden Verordnung gilt.

    Artikel 21

    Für die Weinwirtschaftsjahre 1985/86 und 1986/87 gelten in Griechenland nach Artikel 41 Absatz 10 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 folgende Bestimmungen:

    a) Die nach dieser Verordnung der Destillation unterworfenen Personen sind die Erzeuger, einschließlich der Genossenschaftskellereien und der Erzeugerzusammenschlüsse, die während des Wirtschaftsjahres eine von den griechischen Behörden vor dem 10. März festzusetzende Weinmenge gewonnen haben.

    b) Die griechische Regierung bestimmt in Anlehnung an die in Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen Kriterien vor dem 10. März die Anteile der Tafelweinerzeugung, die die unter Buchstabe a) genannten Erzeuger zur Destillation zu liefern haben und stellt dabei eine Gleichbehandlung der dieser Verpflichtung unterliegenden Erzeuger sicher.

    Diese Anteile müssen für das gesamte Gebiet von Griechenland die Destillation der Menge gewährleisten, die sich aus der Summe der in diesem Mitgliedstaat zu destillierenden Einzelvolumen ergibt.

    c) Die griechische Regierung unterrichtet die Kommission vor dem 15. März über die von ihr nach diesem Artikel getroffenen Bestimmungen.

    Artikel 22

    In Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 und unbeschadet von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 sind von den für das nächste Wirtschaftsjahr beschlossenen Interventionsmaßnahmen gemäß Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 diejenigen Erzeuger ausgeschlossen, die ihre Lieferung nicht innerhalb des folgenden Zeitraums durchgeführt haben: vom 1. März des betreffenden Wirtschaftsjahres bis

    - zum 15. August für die Erzeuger, die an eine Brennerei liefern,

    - zum 31. Juli für die Erzeuger, die an einen Brennweinhersteller liefern,

    - zum 31. August für die Erzeuger, die die in Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz dieser Verordnung vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen. Artikel 23

    Der Ablauf der in Artikel 12 Absatz 4 genannten Fristen oder für die Erzeuger, die von der in Artikel 12 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Möglichkeit Gebrauch machen, der Ablauf der in Artikel 12 Absatz 5 erster Unterabsatz genannten oder der vom Mitgliedstaat in Anwendung von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2179/83 festgesetzten Fristen berührt in keiner Weise die Erfuellung der Verpflichtung der Erzeuger, die ihnen jeweils vorgeschriebenen Mengen zu destillieren.

    Nach Ablauf der genannten Fristen werden der Verkaufspreis für die gelieferten Mengen sowie der Preis für den gewonnenen und an die Interventionsstelle gelieferten Alkohol um einen Betrag gekürzt, der der für die fragliche Destillation für neutralen Alkohol festgesetzten Beihilfe entspricht. Für Destillationserzeugnisse, die nicht an die Interventionsstelle geliefert werden, wird keinerlei Beihilfe gezahlt.

    Artikel 24

    (1) Diese Verordnung findet keine Anwendung

    - in Spanien im Wirtschaftsjahr 1985/86,

    - in Portugal in den Wirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90.

    (2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich dürfen die der Verpflichtung gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 unterliegenden Erzeuger die Destillation in den jeweils im Absatz 1 genannten Weinwirtschaftsjahren nicht in Spanien und Portugal durchführen.

    Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 erster und zweiter Unterabsatz darf die Lieferung in den in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahren nicht von Erzeugern durchgeführt werden, die ihre Erzeugung in Spanien und Portugal gewonnen haben.

    Artikel 25

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. März 1986

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.

    (3) ABl. Nr. L 212 vom 3. 8. 1983, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 255 vom 25. 9. 1984, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 194 vom 24. 7. 1984, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 225 vom 23. 8. 1985, S. 13.

    (1) ABl. Nr. L 113 vom 1. 5. 1975, S. 1.

    ANHANG

    Methode zur Berechnung des gewichteten Durchschnitts der Erträge nach Artikel 7 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich

    1. Die für die Bestimmung des gewichteten Durchschnitts (M) nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 zu verwendende Formel lautet:

    1.2.3.4 // // M = // Q S // [hl/ha]

    oder

    1.2.3.4.5.6.7.8.9 // // S = // V1 r1 // + // V2 r2 // + // V3 r3 // + . . . // Vn rn 1.2.3 // V1 // = // Volumen der Partie Nr. 1, die an die Genossenschaftskellerei geliefert oder zum Anmelder gekauft wurde (in hl Wein) und in der Erzeugungsmeldung aufgeführt ist; // r1 // = // gemäß Artikel 7 erster Absatz festgesetzter Durchschnittsertrag, aus dem die Partie Nr. 1 gewonnen wurde (in hl/ha); // Q // = // V1 + V2 + V3 + . . . Vn (in hl Wein).

    2. Bei den in Artikel 7 erster Gedankenstrich genannten Genossenschaftskellereien und Erzeugergemeinschaften, bei denen das genannte Produktionsvolumen gemäß Artikel 6 Absatz 1 aus der Lieferung der Gesamtheit ihrer Erzeugung durch alle Mitglieder stammt, entspricht Q dem Gesamtvolumen der an die Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft gelieferten Erzeugnisse und S der von allen Mitgliedern bewirtschafteten Rebfläche, von der diese Erzeugnisse stammen.

    ( HL/HA )

    ODER

    1.2.3.4.5.6.7.8.9S =

    V1 R1

    +

    V2 R2

    +

    V3 R3

    + . . .

    VN RN

    1.2.3V1

    =

    VOLUMEN DER PARTIE NR . 1, DIE AN DIE GENOSSENSCHAFTSKELLEREI GELIEFERT ODER ZUM ANMELDER GEKAUFT WURDE ( IN HL WEIN ) UND IN DER ERZEUGUNGSMELDUNG AUFGEFÜHRT IST;

    R1

    =

    GEMÄSS ARTIKEL 7 ERSTER ABSATZ FESTGESETZTER DURCHSCHNITTSERTRAG, AUS DEM DIE PARTIE NR . 1 GEWONNEN WURDE ( IN HL/HA );

    Q

    =

    V1 + V2 + V3 + . . . VN ( IN HL WEIN ).

    2 . BEI DEN IN ARTIKEL 7 ERSTER GEDANKENSTRICH GENANNTEN GENOSSENSCHAFTSKELLEREIEN UND ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN, BEI DENEN DAS GENANNTE PRODUKTIONSVOLUMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 1 AUS DER LIEFERUNG DER GESAMTHEIT IHRER ERZEUGUNG DURCH ALLE MITGLIEDER STAMMT, ENTSPRICHT Q DEM GESAMTVOLUMEN DER AN DIE GENOSSENSCHAFTSKELLEREI ODER ERZEUGERGEMEINSCHAFT GELIEFERTEN ERZEUGNISSE UND S DER VON ALLEN MITGLIEDERN BEWIRTSCHAFTETEN REBFLÄCHE, VON DER DIESE ERZEUGNISSE STAMMEN .

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