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Document JOL_1985_370_R_0046_021

    Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1985 über den Abschluß des Abkommens in Form eines genehmigten Protokolls zur Verlängerung der befristeten Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin im gegenseitigen Handel mit Käse zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich
    Abkommen in Form eines genehmigten Protokolls zur Verlängerung der befristeten Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin im gegenseitigen Handel mit Käse zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

    ABl. L 370 vom 31.12.1985, p. 46–48 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    31985D0570

    85/570/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1985 über den Abschluß des Abkommens in Form eines genehmigten Protokolls zur Verlängerung der befristeten Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin im gegenseitigen Handel mit Käse zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

    Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0046
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0082
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0080


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 20. Dezember 1985

    über den Abschluß des Abkommens in Form eines genehmigten Protokolls zur Verlängerung der befristeten Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin im gegenseitigen Handel mit Käse zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

    (85/570/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die befristete Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die vorstehend genannte Vereinbarung läuft am 31. Dezember 1985 ab. Es erweist sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen als zweckmässig, sie um ein Jahr zu verlängern.

    Die Kommission hat zu diesem Zweck Verhandlungen mit der Republik Österreich geführt und ist zu einer befriedigenden Einigung mit dieser gelangt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines genehmigten Protokolls zur Verlängerung der befristeten Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin im gegenseitigen Handel mit Käse zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarungen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. KRIEPS

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