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Document JOL_1985_370_R_0041_020
Council Decision of 20 December 1985 on the conclusion of the mutual restraint arrangement between the European Economic Community and the Republic of Finland on trade in cheese
Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1985 über den Abschluß der Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1985 über den Abschluß der Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
ABl. L 370 vom 31.12.1985, p. 41–45
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
85/569/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1985 über den Abschluß der Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse
Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0041
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0077
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0075
***** BESCHLUSS DES RATES vom 20. Dezember 1985 über den Abschluß der Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse (85/569/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die befristete Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die vorgenannte Vereinbarung läuft am 31. Dezember 1985 ab. Es erweist sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen als zweckmässig, eine neue Vereinbarung zu schließen. Die Kommission hat zu diesem Zweck Konsultationen mit der Republik Finnland eingeleitet und ist zu einer befriedigenden Einigung mit dieser gelangt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985. Im Namen des Rates Der Präsident R. KRIEPS