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Document JOL_1985_370_R_0041_020

    Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1985 über den Abschluß der Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

    ABl. L 370 vom 31.12.1985, p. 41–45 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    31985D0569

    85/569/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1985 über den Abschluß der Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

    Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0041
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0077
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0075


    *****

    BESCHLUSS DES RATES

    vom 20. Dezember 1985

    über den Abschluß der Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse

    (85/569/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

    gestützt auf die befristete Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die vorgenannte Vereinbarung läuft am 31. Dezember 1985 ab. Es erweist sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen als zweckmässig, eine neue Vereinbarung zu schließen.

    Die Kommission hat zu diesem Zweck Konsultationen mit der Republik Finnland eingeleitet und ist zu einer befriedigenden Einigung mit dieser gelangt -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Vereinbarung einer gemeinsamen Disziplin zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland betreffend den gegenseitigen Handel mit Käse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluß beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarung rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. KRIEPS

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