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Document 41985D0567

85/567/EGKS: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 20. Dezember 1985 ueber den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl einerseits und der Republik Oesterreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Koenigreich Norwegen, dem Koenigreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ueber die zwischen Spanien und Portugal einerseits und Oesterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1986 anwendbare Handelsregelung

ABl. L 370 vom 31.12.1985, p. 38–39 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/567/oj

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41985D0567

85/567/EGKS: Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 20. Dezember 1985 ueber den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen den Mitgliedstaaten der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl einerseits und der Republik Oesterreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Koenigreich Norwegen, dem Koenigreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ueber die zwischen Spanien und Portugal einerseits und Oesterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1986 anwendbare Handelsregelung

Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0038 - 0039
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0073
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 25 S. 0073


*****

BESCHLUSS

DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 1985

über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1986 anwendbare Handelsregelung

(85/567/EGKS)

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 179 und 366,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der Beitrittsakte sind die Abkommen vom 22. Juli 1972 und 5. Oktober 1973 und die Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits von dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik ab 1. Januar 1986 anzuwenden.

Jedoch sind mit diesen Ländern Protokolle zur Festlegung der Anpassungen und Übergangsmaßnahmen für die Anwendung dieser Abkommen und Vereinbarungen zu schließen.

Die Kommission hat zu diesem Zweck Verhandlungen mit den genannten Ländern geführt, die zu Abkommen über die Handelsregelung zwischen Spanien und Portugal einerseits und diesen Ländern andererseits für den Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1986 geführt haben.

Hinsichtlich der über den 28. Februar 1986 hinausgehenden Übergangsregelung werden die Verhandlungen fortgesetzt; der vorliegende Beschluß greift dem Ergebnis dieser Verhandlungen nicht vor.

Nach Artikel 2 Absatz 3 des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals können die Organe der Gemeinschaften vor dem Beitritt die in Artikel 396 der Beitrittsakte genannten Maßnahmen erlassen; diese Maßnahmen treten vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und zu demselben Zeitpunkt wie dieser in Kraft -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Die Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Öster reich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1986 zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und der Schweiz andererseits anwendbare Handelsregelung für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren werden im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates und die Kommission werden ermächtigt, die in Artikel 1 genannten Abkommen für die Mitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl verbindlich zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1985.

1.2 // Für die Kommission Der Präsident Jacques DELORS // Im Namen der Mitgliedstaaten Der Präsident des Rates R. KRIEPS

(1) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

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