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Document 21985A1231(06)
Agreements in the form of an exchange of letters between the European Economic Community, the European Coal and Steel Community and the Member States of that Community on the one hand and the Republic of Austria, the Republic of Finland, the Republic of Iceland, the Kingdom of Norway, the Kingdom of Sweden and the Swiss Confederation respectively, on the other, on the arrangements applicable to trade between Spain and Portugal, on the one hand, and Austria, Finland, Iceland, Norway, Sweden and Switzerland on the other, respectively from 1 January to 28 February 1986
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits und der Republik Oesterreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Koenigreich Norwegen, dem Koenigreich Schweden bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ueber die vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1986 zwischen Spanien und Portugal einerseits und Oesterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden bzw. der Schweiz andererseits anwendbare Handelsregelung
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits und der Republik Oesterreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Koenigreich Norwegen, dem Koenigreich Schweden bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ueber die vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1986 zwischen Spanien und Portugal einerseits und Oesterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden bzw. der Schweiz andererseits anwendbare Handelsregelung
ABl. L 370 vom 31.12.1985, p. 27–37
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1986
Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europaeischen Gemeinschaft fuer Kohle und Stahl und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits und der Republik Oesterreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Koenigreich Norwegen, dem Koenigreich Schweden bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ueber die vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1986 zwischen Spanien und Portugal einerseits und Oesterreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden bzw. der Schweiz andererseits anwendbare Handelsregelung
Amtsblatt Nr. L 370 vom 31/12/1985 S. 0027
***** ABKOMMEN in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft einerseits und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die vom 1. Januar 1986 bis 28. Februar 1986 zwischen Spanien und Portugal einerseits und Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden bzw. der Schweiz andererseits anwendbare Handelsregelung A. Schreiben der Gemeinschaften Brüssel, den . . . . . . Herr . . . . . .! Bezugnehmend auf den Beitritt Portugals und Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 1986 sowie die aus diesem Anlaß geführten Verhandlungen über Übergangsprotokolle zu den Freihandelsabkommen zwischen Österreich einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits beehre ich mich, um für den Fall vorzusorgen, daß die diesbezueglichen Verhandlungen nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, vorzuschlagen, für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 28. Februar 1986 die mit 31. Dezember 1985 ausser Kraft tretenden Abkommen und Vereinbarungen zwischen Österreich einerseits und Portugal bzw. Spanien andererseits unbeschadet der beiderseitigen Rechtsstandpunkte und Verhandlungspositionen vorläufig weiter anzuwenden, insbesondere was den Warenkreis und die auf diesen Warenkreis anzuwendenden materiellen und formellen Ursprungsregeln betrifft. Sollte die österreichische Seite diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen Österreich und den Europäischen Gemeinschaften darstellen, das vorbehaltlich der Erfuellung der verfassungsmässigen Voraussetzungen auf österreichischer Seite am 1. Januar 1986 in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzueglichen Hochachtung. 1.2 // Im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften // Im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften B. Schreiben Österreichs Brüssel, den . . . . . . Herr . . . . . .! Ich bestätige den Erhalt Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut: »Bezugnehmend auf den Beitritt Portugals und Spaniens zu den Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 1986 sowie die aus diesem Anlaß geführten Verhandlungen über Übergangsprotokolle zu den Freihandelsabkommen zwischen Österreich einerseits und den Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits beehre ich mich, um für den Fall vorzusorgen, daß die diesbezueglichen Verhandlungen nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, vorzuschlagen, für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 28. Februar 1986 die mit 31. Dezember 1985 ausser Kraft tretenden Abkommen und Vereinbarungen zwischen Österreich einerseits und Portugal bzw. Spanien andererseits unbeschadet der beiderseitigen Rechtsstandpunkte und Verhandlungspositionen vorläufig weiter anzuwenden, insbesondere was den Warenkreis und die auf diesen Warenkreis anzuwendenden materiellen und formellen Ursprungsregeln betrifft. Sollte die österreichische Seite diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwortnote ein Abkommen zwischen Österreich und den Europäischen Gemeinschaften darstellen, das vorbehaltlich der Erfuellung der verfassungsmässigen Voraussetzungen auf österreichischer Seite am 1. Januar 1986 in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzueglichen Hochachtung." Ich beehre mich, Ihnen die österreichische Zustimmung zum Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr . . . . . . den Ausdruck meiner vorzueglichen Hochachtung. Für die Regierung der Republik Österreich