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Document JOL_1985_302_R_0466_123

    Schlußakte (unterzeichnet am 12. Juni 1985)

    ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 466–497 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    11985I/AFI/PCD/ADP

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, INFORMATIONS- UND KONSULTATIONSVERFAHREN FUER DIE ANNAHME BESTIMMTER BESCHLUESSE UND SONSTIGE MASSNAHMEN IN DER ZEIT VOR DEM BEITRITT

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0497


    ++++

    Informations - und Konsultationsverfahren für die Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in der Zeit vor dem Beitritt

    I

    ( 1 ) Damit eine angemessene Unterrichtung des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik , im folgenden " beitretende Staaten " genannt , gewährleistet ist , werden alle Vorschläge oder Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften , die zu Beschlüssen des Rates der Gemeinschaften führen können , nach ihrer Übermittlung an den Rat den beitretenden Staaten zur Kenntnis gebracht .

    ( 2 ) Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag eines beitretenden Staates statt , der darin seine Interessen als künftiges Mitglied der Gemeinschaften ausdrücklich darlegt und seine Bemerkungen vorbringt .

    ( 3 ) Verwaltungsbeschlüsse sind im allgemeinen nicht Gegenstand von Konsultationen .

    ( 4 ) Die Konsultationen finden in einem Interimsausschuß statt , der sich aus Vertretern der Gemeinschaften und der beitretenden Staaten zusammensetzt .

    ( 5 ) Mitglieder des Interimsausschusses sind auf seiten der Gemeinschaften die Mitglieder des Ausschusses der Ständigen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen . Die Kommission wird gebeten , zu diesen Arbeiten Vertreter zu entsenden .

    ( 6 ) Der Interimsausschuß wird von einem Sekretariat , und zwar dem Konferenzsekretariat , unterstützt , das zu diesem Zweck bestehen bleibt .

    ( 7 ) Die Konsultationen finden in der Regel statt , sobald bei den Vorarbeiten der Gemeinschaften im Hinblick auf die Annahme von Ratsbeschlüssen gemeinsame Leitlinien ausgearbeitet worden sind , welche die Aufnahme solcher Konsultationen als sinnvoll erscheinen lassen .

    ( 8 ) Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwierigkeiten , so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden Staates auf Ministerebene erörtert werden .

    ( 9 ) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank .

    ( 10 ) Das unter den Nummern 1 bis 8 vorgesehene Verfahren gilt auch für alle künftigen Beschlüsse der beitretenden Staaten , welche sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten , die sich aus ihrer Eigenschaft als künftige Mitglieder der Gemeinschaften ergeben .

    II

    Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik treffen die erforderlichen Maßnahmen , damit ihr Beitritt zu den Abkommen und Übereinkommen im Sinne der Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge nach Möglichkeit gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unter den in der Akte vorgesehenen Bedingungen erfolgt .

    Soweit Abkommen und Übereinkommen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zwischen den Mitgliedstaaten erst im Entwurf bestehen , noch nicht unterzeichnet sind und wahrscheinlich auch vor dem Beitritt nicht mehr unterzeichnet werden können , werden die beitretenden Staaten eingeladen , nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags in geeigneten Verfahren positiv an der Ausarbeitung dieser Entwürfe mitzuwirken , um den Abschluß der betreffenden Abkommen und Übereinkommen zu fördern .

    III

    Zu den Verhandlungen über Übergangs - und Anpassungsprotokolle mit den als Vertragsparteien beteiligten Ländern nach den Artikeln 179 und 366 der Akte über die Beitrittsbedingungen werden die Vertreter der beitretenden Staaten als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mitgliedstaaten hinzugezogen .

    Bestimmte , von der Gemeinschaft geschlossene nichtpräferentielle Abkommen , deren Geltungsdauer über den 1 . Januar 1986 hinausgeht , können angepasst oder geändert werden , um der Erweiterung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen . Diese Anpassungen oder Änderungen werden von der Gemeinschaft ausgehandelt ; die Vertreter der beitretenden Staaten werden nach dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verfahren hinzugezogen .

    IV

    Die Konsultationen zwischen den beitretenden Staaten und der Kommission nach Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 223 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge finden schon vor dem Beitritt statt .

    V

    Die beitretenden Staaten verpflichten sich , die Gewährung von Lizenzen nach Artikel 2 der Protokolle Nrn . 13 und 22 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie vor dem Beitritt nicht bewusst zu beschleunigen , um die Tragweite der in diesen Protokollen enthaltenen Verpflichtungen nicht zu mindern .

    VI

    Die Organe der Gemeinschaften legen rechtzeitig die Texte nach Artikel 397 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge fest .

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