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Document 11985I/PRO/12

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 12 UEBER DIE REGIONALE ENTWICKLUNG SPANIENS

    ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 435–435 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/pro_12/sign

    11985I/PRO/12

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 12 UEBER DIE REGIONALE ENTWICKLUNG SPANIENS

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0435


    ++++

    Protokoll Nr . 12

    über die regionale Entwicklung Spaniens

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

    von dem Wunsch geleitet , einige besondere Probleme betreffend Spanien zu regeln ,

    EINIG ÜBER DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN :

    Weisen darauf hin , daß die stetige Besserung der Lebens - und Beschäftigungsbedingungen der Völker der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die harmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften durch eine Verringerung des Abstands zwischen den einzelnen Gebieten und des Rückstands weniger begünstigter Gebiete zu den grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören ;

    Nehmen zur Kenntnis , daß die spanische Regierung die Verwirklichung einer Politik der regionalen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt , insbesondere das Wirtschaftswachstum in den am wenigsten entwickelten Regionen und Gebieten Spaniens zu fördern ;

    Erkennen an , daß die Erreichung der Ziele dieser Politik in ihrem gemeinsamen Interesse liegt ;

    Kommen , um der spanischen Regierung die Erfuellung dieser Aufgabe zu erleichtern , überein , den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen , insbesondere eine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der obengenannten Ziele der Gemeinschaft bestimmten Gemeinschaftsmittel ;

    Erkennen insbesondere an , daß im Fall der Anwendung der Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung in den am wenigsten entwickelten Regionen und Gebieten Spaniens zu berücksichtigen sind .

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