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Document 11985I/PRO/09

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 9 UEBER DEN HANDEL MIT TEXTILWAREN ZWISCHEN SPANIEN UND DER GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG

ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 425–431 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/pro_9/sign

11985I/PRO/09

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 9 UEBER DEN HANDEL MIT TEXTILWAREN ZWISCHEN SPANIEN UND DER GEMEINSCHAFT IN IHRER DERZEITIGEN ZUSAMMENSETZUNG

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0425


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Protokoll Nr . 9

über den Handel mit Textilwaren zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung

Artikel 1

Das Königreich Spanien überwacht nach Maßgabe der Artikel 2 , 3 und 4 bis zum 31 . Dezember 1989 die nach den derzeitigen Mitgliedstaaten erfolgenden Ausfuhren von Waren der Liste des Anhangs A auf der Grundlage der in dieser Liste angegebenen Mengen .

Artikel 2

Die Gemeinschaft und das Königreich Spanien führen für die Dauer der Anwendung des Artikels 1 eine Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Maßgabe des Anhangs B herbei .

Artikel 3

Das Königreich Spanien kann nach vorheriger Mitteilung an die Kommission auf die nach den derzeitigen Mitgliedstaaten erfolgenden Ausfuhren von Waren der Liste des Anhangs A die in Anhang C vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen anwenden .

Artikel 4

Die Kommission und die zuständigen Behörden des Königreichs Spanien konsultieren einander erforderlichenfalls , um Situationen zu verhindern , in denen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssten .

Artikel 5

( 1 ) Wenn die Mengen des Anhangs A erreicht sind oder wenn plötzliche , erhebliche Abweichungen von den traditionellen Handelsströmen bei nach den derzeitigen Mitgliedstaaten erfolgenden Einfuhren von Waren des Anhangs B Ziffer 1 festgestellt werden , trifft die Kommission nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 379 Absatz 2 der Beitrittsakte auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats die ihr erforderlich erscheinenden Schutzmaßnahmen .

( 2 ) Wenn plötzliche , erhebliche Abweichungen von den traditionellen Handelsströmen bei nach Spanien erfolgenden Einfuhren von Waren des Anhangs B Ziffer 9 festgestellt werden , trifft die Kommission nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 379 Absatz 2 der Beitrittsakte auf Antrag des Königreichs Spanien die ihr erforderlich erscheinenden Schutzmaßnahmen .

ANHANG A

Liste zu Artikel 1

Kategorie Nummer * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * NIMEXE-Kennziffer ( 1985 ) * Warenbezeichnung * Einheit * 1986 * 1987 * 1988 * 1989 *

1 * 55.05 * 55.05-13 , 19 , 21 , 25 , 27 , 29 , 33 , 35 , 37 , 41 , 45 , 46 , 48 , 51 , 53 , 55 , 57 , 61 , 65 , 67 , 69 , 72 , 78 , 81 , 83 , 85 , 87 * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * Tonnen * 23 791 * 26 408 * 29 841 * 34 317 *

6 * 61.01 B V d ) 1 , 2 , 3 , e ) 1 , 2 , 3 * * Oberkleidung für Männer und Knaben * 1 000 Stück * 9 623 * 10 682 * 12 071 * 13 881 *

* 61.02 B II e ) 6 aa ) , bb ) , cc ) * * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * * * * * *

* * * B . andere : * * * * * *

* * 61.01-62 , 64 , 66 , 72 , 74 , 76 * Shorts und andere kurze Hosen und lange Hosen , aus Geweben , für Männer und Knaben , lange Hosen aus Geweben , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , aus Wolle , Baumwolle , synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * * * * * *

* * 61.02-66 , 68 , 72 * * * * * * *

13 * 60.04 B IV b ) 1 cc ) , 2 dd ) , d ) 1 cc ) , 2 cc ) * * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert : * 1 000 Stück * 48 287 * 53 599 * 60 567 * 69 652 *

* * 60.04-48 , 56 , 75 , 85 * Unterhosen und Slips , für Männer und Knaben , Schlüpfer und dergleichen für Frauen , Mädchen und Kleinkinder ( ausgenommen Säuglinge ) , aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , aus Baumwolle oder aus synthetischen Spinnstoffen * * * * * *

20 * 62.02 B I a ) , c ) * * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung : * Tonnen * 1 837 * 2 039 * 2 304 * 2 650 *

* * * B . andere : * * * * * *

* * 62.02-12 , 13 , 19 * Bettwäsche aus Geweben * * * * * *

22 * 56.05 A * * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * Tonnen * 3 958 * 4 393 * 4 964 5 709 *

* * * A . aus synthetischen Spinnfasern : * * * * * *

* * 56.05-03 , 05 , 07 , 09 , 11 , 13 , 15 , 19 , 21 , 23 , 25 , 28 , 32 , 34 , 36 , 38 , 39 , 42 , 44 , 45 , 46 , 47 * Garne aus synthetischen Spinnfasern , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * * * * * *

ANHANG B

Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2

AUSFUHREN VON TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN SPANIEN

1 . Liste der Waren , die unter eine Regelung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen fallen

Kategorie Nummer * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * NIMEXE-Kennziffer ( 1985 ) * Warenbezeichnung * Einheit *

1 * 55.05 * 55.05-13 , 19 , 21 , 25 , 27 , 29 , 33 , 35 , 37 , 41 , 45 , 46 , 48 , 51 , 53 , 55 , 57 , 61 , 65 , 67 , 69 , 72 , 78 , 81 , 83 , 85 , 87 * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * Tonnen *

2 * 55.09 * * Andere Gewebe aus Baumwolle : * Tonnen *

* * 55.09-03 , 04 , 05 , 06 , 07 , 08 , 09 , 10 , 11 , 12 , 13 , 14 , 15 , 16 , 17 , 19 , 21 , 29 , 32 , 34 , 35 , 37 , 38 , 39 , 41 , 49 , 51 , 52 , 53 , 54 , 55 , 56 , 57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 , 68 , 69 , 70 , 71 , 73 , 75 , 76 , 77 , 78 , 79 , 80 , 81 , 82 , 83 , 84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 , 91 , 92 , 93 , 98 , 99 * Gewebe aus Baumwolle , andere als Drehergewebe , Schlingenwebe ( Frottiergewebe ) , Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe , Chenillegewebe , Tülle und geknüpfte Netzstoffe * *

* * 55.09-06 , 07 , 08 , 09 , 51 , 52 , 53 , 54 , 55 , 56 , 57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 , 70 , 71 , 73 , 83 , 84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 , 91 , 92 , 93 , 98 , 99 * a ) davon : * *

* * * andere als roh oder gebleicht * *

3 * 56.07 A * * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern : * Tonnen *

* * * A . aus synthetischen Spinnfasern : * *

* * 56.07-01 , 04 , 05 , 07 , 08 , 10 , 12 , 15 , 19 , 20 , 22 , 25 , 29 , 30 , 31 , 35 , 38 , 39 , 40 , 41 , 43 , 45 , 46 , 47 , 49 * Gewebe aus synthetischen Spinnfasern , andere als Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe ( einschließlich Frottiergewebe ) und Chenillegewebe * *

* * 56.07-01 , 05 , 07 , 08 , 12 , 15 , 19 , 22 , 25 , 29 , 31 , 35 , 38 , 40 , 41 , 43 , 46 , 47 , 49 * a ) davon : * *

* * * andere als roh oder gebleicht * *

4 * 60.04 B I , II a ) , b ) , c ) , IV b ) 1 aa ) , dd ) , 2 ee ) , d ) 1 aa ) , dd ) , 2 dd ) * * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert : * 1 000 Stück *

* * 60.04-19 , 20 , 22 , 23 , 24 , 26 , 41 , 50 , 58 , 71 , 79 , 89 * Oberhemden , T-Shirts , Unterziehpullis , Unterhemden und dergleichen , aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , andere als Säuglingskleidung , aus Baumwolle oder synthetischen Spinnstoffen ; T-Shirts und Unterziehpullis aus künstlichen Spinnstoffen , andere als Säuglingskleidung * *

5 * 60.05 A I , II b ) 4 bb ) 11 aaa ) , bbb ) , ccc ) , ddd ) , eee ) , 22 bbb ) , ccc ) , ddd ) , eee ) , fff ) * * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert : * 1 000 Stück *

* * * A . Oberkleidung und Bekleidungszubehör : * *

Kategorie Nummer * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * NIMEXE-Kennziffer ( 1985 ) * Warenbezeichnung * Einheit *

* * 60.05-01 , 31 , 33 , 34 , 35 , 36 , 39 , 40 , 41 , 42 , 43 * Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und Strickjacken , aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , aus Wolle , Baumwolle , synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

6 * 61.01 B V d ) 1 , 2 , 3 , e ) 1 , 2 , 3 * * Oberkleidung für Männer und Knaben * 1 000 Stück *

* 61.02 B II e ) 6 aa ) , bb ) , cc ) * * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

* * * B . andere : * *

* * 61.01-62 , 64 , 66 , 72 , 74 , 76 * Shorts und andere kurze Hosen und lange Hosen , aus Geweben , für Männer und Knaben , lange Hosen aus Geweben für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , aus Wolle , Baumwolle , synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

* * 61.02-66 , 68 , 72 * * *

13 * 60.04 B IV b ) 1 cc ) , 2 dd ) , d ) 1 cc ) , 2 cc ) * * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert : * 1 000 Stück *

* * 60.04-48 , 56 , 75 , 85 * Unterhosen und Slips , für Männer und Knaben , Schlüpfer und dergleichen für Frauen , Mädchen und Kleinkinder ( ausgenommen Säuglinge ) , aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , aus Baumwolle oder aus synthetischen Spinnstoffen * *

20 * 62.02 B I a ) , c ) * * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung : * Tonnen *

* * * B . andere : * *

* * 62.02-12 , 13 , 19 * Bettwäsche aus Geweben * *

22 * 56.05 A * * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * Tonnen *

* * * A . aus synthetischen Spinnfasern : * *

* * 56.05-03 , 05 , 07 , 09 , 11 , 13 , 15 , 19 , 21 , 23 , 25 , 28 , 32 , 34 , 36 , 38 , 39 , 42 , 44 , 45 , 46 , 47 * Garne aus synthetischen Spinnfasern , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * *

* * 56.05-21 , 23 , 25 , 28 , 32 , 34 , 36 * a ) davon aus Acrylfasern * *

23 * 56.05 B * * Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen ) , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf : * Tonnen *

* * * B . aus künstlichen Spinnfasern : * *

* * 56.05-51 , 55 , 61 , 65 , 71 , 75 , 81 , 85 , 91 , 95 , 99 * Garne aus künstlichen Spinnfasern , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * *

2 . Die zuständigen spanischen Behörden erteilen eine Ausfuhrgenehmigung für jede Ausfuhr von Textilwaren , die unter die Kategorien , Zolltarifnummern und NIMEXE-Kennziffern nach Ziffer 1 fallen , ihren Ursprung in Spanien haben und nach den derzeitigen Mitgliedstaaten zur endgültigen Einfuhr versandt werden sollen .

3 . Die zuständigen spanischen Behörden stellen gegen Vorlage der unter Ziffer 2 genannten Ausfuhrgenehmigung Bescheinigungen über die Ausfuhrgenehmigung aus .

Diese Bescheinigungen bezeichnen insbesondere die Angaben , die in der Erklärung oder dem Antrag des Einführers nach Ziffer 6 gemacht werden müssen .

4 . Die zuständigen spanischen Behörden teilen der Kommission in den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Warenkategorie folgendes mit :

a ) die Mengen , die für im vorangegangenen Vierteljahr Bescheinigungen über die Ausfuhrgenehmigung ausgestellt wurden ;

b ) die Einfuhren in dem Vierteljahr , das dem unter Buchstabe a ) genannten Zeitraum vorangeht .

5 . Die zuständigen spanischen Behörden übermitteln der Kommission und den zuständigen Behörden der derzeitigen Mitgliedstaaten auf vierteljährlicher Grundlage ferner die Ziffern der nicht mehr gültigen Bescheinigungen über die Ausfuhrgenehmigung sowie jede andere Angabe , die sie in dieser Hinsicht für zweckmässig halten .

6 . Die unter diese Zusammenarbeit der Verwaltungen fallenden Waren dürfen in einen derzeitigen Mitgliedstaat nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments endgültig eingeführt werden . Dieses Dokument wird von einer zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats kostenfrei für alle beantragten Mengen erteilt oder mit einem Sichtvermerk versehen , und zwar innerhalb einer Frist von längstens fünf Arbeitstagen , nachdem ein Einführer aus den derzeitigen Mitgliedstaaten - ohne Ansehung seines Niederlassungsortes in der Gemeinschaft - im Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Erklärung vorgelegt oder einen einfachen Antrag gestellt hat . Dieses Einfuhrdokument wird nur ausgestellt oder mit einem Sichtvermerk versehen , wenn eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung über die Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird .

Die Erklärung oder der Antrag des Einführers enthält folgende Angaben :

a ) Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers ;

b ) Warenbezeichnung mit Angabe

- des Handelsnamens ,

- der Nummer der Warengruppe , die in Spalte 1 der Liste des Anhangs B Ziffer 1 zu diesem Protokoll bezeichnet ist ,

- der Tarifnummer oder Bezugsnummer des Warenschemas der einzelstaatlichen Aussenhandelsstatistik ,

- des Ursprungslandes ;

c ) die die Ware betreffende Angabe in der Einheit , die in Spalte 5 der Liste des Anhangs B Ziffer 1 zu diesem Protokoll bezeichnet ist ;

d ) Datum oder Daten , die für die Einfuhr vorgesehen sind .

Der Einfuhrmitgliedstaat kann zusätzliche Angaben verlangen , ohne daß die Einfuhren dadurch behindert werden dürfen .

Die vorliegende Ziffer steht der endgültigen Einfuhr der betreffenden Waren nicht entgegen , wenn die Menge der zur Einfuhr gestellten Waren insgesamt um weniger als 5 v . H . die im Einfuhrdokument angegebene Menge übersteigt .

7 . Ist in einem beantragten Einfuhrdokument eine geringere Menge angegeben als in der Bescheinigung über die Ausfuhrgenehmigung , so wird diese Bescheinigung dem Ausführer wieder ausgehändigt , nachdem auf der Rückseite die Menge , für die ein Einfuhrdokument erteilt wurde , vermerkt worden ist .

8 . Die derzeitigen Mitgliedstaaten teilen der Kommission in den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres aufgeschlüsselt nach Warenkategorien folgendes mit :

a ) die Mengen , für die im vorangegangenen Vierteljahr Einfuhrdokumente erteilt oder mit einem Sichtvermerk versehen wurden ;

b ) die Einfuhren in dem Vierteljahr , das dem unter Buchstabe a ) genannten Zeitraum vorangeht .

EINFUHREN VON TEXTILWAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH SPANIEN

9 . Liste der Waren , die unter eine Regelung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen fallen

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * NIMEXE-Kennziffer ( 1985 ) * Warenbezeichnung * Einheit *

55.05 * 55.05-13 , 19 , 21 , 25 , 27 , 29 , 33 , 35 , 37 , 41 , 45 , 46 , 48 , 51 , 53 , 55 , 57 , 61 , 65 , 67 , 69 , 72 , 78 , 81 , 83 , 85 , 87 * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * Tonnen *

55.06 * 55.06-10 , 90 * Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf * *

Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * NIMEXE-Kennziffer ( 1985 ) * Warenbezeichnung * Einheit *

55.09 * * Andere Gewebe aus Baumwolle : * Tonnen *

* 55.09-03 , 04 , 05 , 06 , 07 , 08 , 09 , 10 , 11 , 12 , 13 , 14 , 15 , 16 , 17 , 19 , 21 , 29 , 32 , 34 , 35 , 37 , 38 , 39 , 41 , 49 , 51 , 52 , 53 , 54 , 55 , 56 , 57 , 59 , 61 , 63 , 64 , 65 , 66 , 67 , 68 , 69 , 70 , 71 , 73 , 75 , 76 , 77 , 78 , 79 , 80 , 81 , 82 , 83 , 84 , 85 , 87 , 88 , 89 , 90 , 91 , 92 , 93 , 98 , 99 * Gewebe aus Baumwolle , andere als Drehergewebe , Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) , Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe , Chenillegewebe , Tülle und geknüpfte Netzstoffe * *

ex 62.02 A II * ex 62.02-09 * Gardinen , nicht gewirkt , aus Baumwolle * Tonnen *

62.02 B I a ) , B II a ) , B III a ) * 62.02-12 , 13 , 40 , 42 , 44 , 46 , 51 , 59 , 71 , 72 , 74 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche , nicht gewirkt , aus Baumwolle * *

62.02 B IV a ) * 62.02-83 , 85 * Vorhänge und andere Gegenstände zur Innenausstattung , nicht gewirkt , aus Baumwolle * *

62.03 * 62.03-11 , 13 , 15 , 17 , 20 , 30 , 40 , 51 , 59 , 97 , 98 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken , nicht gewirkt * *

62.05 C * 62.05-20 * Scheuertücher , Wischtücher , Spültücher und Staubtücher , nicht gewirkt * *

ex 62.05 A * ex 62.05-01 * Andere konfektionierte Waren , nicht gewirkt , aus Baumwolle , einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung * *

ex 62.05 B * ex 62.05-10 * * *

ex 62.05 E * ex 62.05-93 * * *

* ex 62.05-95 * * *

* ex 62.05-99 * * *

10 . Die unter Nummer 9 genannten Waren mit Ursprung in den Mitgliedstaaten dürfen nach Spanien nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments eingeführt werden . Dieses Dokument wird von der zuständigen spanischen Behörde kostenfrei für alle beantragten Mengen erteilt oder mit einem Sichtvermerk versehen , und zwar innerhalb einer Frist von längstens fünf Arbeitstagen , nachdem ein Einführer aus den Mitgliedstaaten - ohne Ansehung seines Niederlassungsortes in der Gemeinschaft - im Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Erklärung vorgelegt oder einen einfachen Antrag gestellt hat .

Die Erklärung oder der Antrag des Einführers enthält folgende Angaben :

a ) Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers ;

b ) Warenbezeichnung mit Angabe

- des Handelsnamens ,

- der Tarifnummer oder der Bezugsnummer des Warenschemas der einzelstaatlichen Aussenhandelsstatistik ,

- des Ursprungsmitgliedstaats ;

c ) die Ware betreffende Angabe in der Einheit , die in Spalte 4 der Liste des Anhangs B Nummer 9 zu diesem Protokoll bezeichnet ist ;

d ) das Datum oder die Daten , die für die Einfuhr vorgesehen sind .

Das Königreich Spanien kann zusätzliche Angaben verlangen , ohne daß die Einfuhren dadurch behindert werden dürfen .

Die vorliegende Nummer steht der endgültigen Einfuhr der betreffenden Waren nicht entgegen , wenn die Menge der zur Einfuhr gestellten Waren insgesamt um weniger als 5 v . H . die im Einfuhrdokument angegebene Menge übersteigt .

11 . Das Königreich Spanien teilt der Kommission in den ersten zehn Tagen des zweiten Vierteljahres , das auf das betreffende Vierteljahr folgt , die getätigten Einfuhren mit ; diese sind in den Einheiten der Spalte 4 der Liste des Anhangs B Nummer 9 zu diesem Protokoll auszudrücken und nach Zolltarifnummern und NIMEXE-Kennziffern sowie nach Ursprungsmitgliedstaaten aufzuschlüsseln .

Gemeinsame Bestimmungen

12 . Die Kommission und die spanischen Behörden überprüfen mindestens jedes Vierteljahr Stand und Aussichten des Warenverkehrs mit dem Ziel der eingehenden Analyse der Lage .

ANHANG C

Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3

Die Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 dieses Protokolls werden wie folgt festgelegt :

- Übertragung der im Laufe eines Jahres nicht ausgenutzten Mengen auf die betreffenden Mengen des folgenden Jahres bis zu 9 v . H . der betreffenden Mengen des Jahres der tatsächlichen Ausnutzung .

- Ausnutzung eines Teils der für das folgende Jahr festgesetzten Mengen im Vorgriff bis zu 5 v . H . der betreffenden Mengen des Jahres der Ausnutzung . Diese im Vorgriff getätigten Ausfuhren werden von den entsprechenden Mengen des folgenden Jahres abgezogen .

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