Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 11985I/PRO/03

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 3 UEBER DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN SPANIEN UND PORTUGAL WAEHREND DES ZEITRAUMS DER ANWENDUNG VON UEBERGANGSMASSNAHMEN

    ABl. L 302 vom 15.11.1985, p. 410–421 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_1985/act_1/pro_3/sign

    11985I/PRO/03

    DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, PROTOKOLL NR. 3 UEBER DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN SPANIEN UND PORTUGAL WAEHREND DES ZEITRAUMS DER ANWENDUNG VON UEBERGANGSMASSNAHMEN

    Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0410


    ++++

    Protokoll Nr . 3

    über den Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal während des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaßnahmen

    Artikel 1

    ( 1 ) Ausser bei den unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden Waren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls gewähren Spanien und Portugal einander in ihrem Warenverkehr die Behandlung , die von jedem von ihnen mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung vereinbart wurde und im Vierten Teil der Beitrittsakte unter Titel II Kapitel 1 und unter Titel III Kapitel 1 niedergelegt ist .

    ( 2 ) Das Königreich Spanien wendet auf Waren mit Ursprung in Portugal , die unter die Kapitel 25 bis 99 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen , mit Ausnahme von Waren der Verordnungen ( EWG ) Nr . 2783/75 , ( EWG ) Nr . 3033/80 und ( EWG ) Nr . 3035/80 , dieselbe Behandlung an wie die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gegenüber Portugal ; dies gilt insbesondere für die Abschaffung der Zölle und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie der mengenmässigen Ein - und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei unter den EWG-Vertrag fallenden Waren , die in Portugal die Bedingungen der Artikel 9 und 10 dieses Vertrags erfuellen , sowie bei unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren , die sich gemäß diesem Vertrag in Portugal im freien Verkehr befinden .

    Die Portugiesische Republik wendet auf Waren mit Ursprung in Spanien , die unter die Kapitel 25 und 99 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen , mit Ausnahme von Waren der Verordnungen ( EWG ) Nr . 2783/75 , ( EWG ) Nr . 3033/80 und ( EWG ) Nr . 3035/80 , dieselbe Behandlung an wie gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung .

    ( 3 ) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor dem 1 . März 1986 die Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal fest .

    Artikel 2

    Für die Anwendung des Artikels 48 der Beitrittsakte auf die in der Liste des Anhangs A aufgeführten Waren erfolgt die Abschaffung der ausschließlichen Einfuhrzölle in Spanien nach Absatz 3 des genannten Artikels durch eine schrittweise Eröffnung von Kontingenten für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Portugal ab 1 . März 1986 . Die Kontingentsmengen für das Jahr 1986 sind in der Liste ebenfalls angegeben .

    Das Königreich Spanien erhöht die Kontinentsmengen nach Maßgabe des Anhangs A . Die prozentualen Erhöhungen werden zu jedem Kontingent hinzugezählt , und die folgende Erhöhung wird auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Gesamtmengen berechnet .

    Artikel 3

    ( 1 ) Abweichend von Artikel 1 führt das Königreich Spanien für die in Anhang B aufgeführten Waren mit Ursprung in Portugal ab 1 . März 1986 bis zum 31 . Dezember 1990 Zollplafonds zum Zollsatz Null ein . Werden die vorgesehenen Mengen der einzelnen Plafonds erreicht , so kann das Königreich Spanien Zollsätze bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres wiedereinführen ; diese entsprechen dann denen , die es zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung anwendet .

    Die Plafondmengen für das Jahr 1986 sind in Anhang B angegeben , und die schrittweisen jährlichen Erhöhungen betragen

    - 1987 : 10 v . H . ,

    - 1988 : 12 v . H . ,

    - 1989 : 14 v . H . ,

    - 1990 : 16 v . H .

    Die Erhöhung wird jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Gesamtmengen berechnet .

    ( 2 ) Die Zollplafondregelung des Absatzes 1 gilt im Jahr 1990 auch für die in Anhang C aufgeführten Textilwaren .

    ( 3 ) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik können die Einfuhr von Waren des Anhangs B bis zum 31 . Dezember 1990 einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken unterstellen .

    Das Königreich Spanien kan die Einfuhr von Waren des Anhangs C im Jahr 1990 einer vorheringen Überwachung zu rein statistischen Zwecken unterstellen .

    Die Einfuhr der genannten Waren darf durch diese statistische Überwachung auf keinen Fall verzögert werden .

    Artikel 4

    ( 1 ) Das Königreich Spanien kann die Einfuhr der folgenden Waren mit Ursprung in Portugal bis zum 31 . Dezember 1990 einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken unterstellen :

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

    47.01 * Halbstoffe ( Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen Faserstoffen ) *

    48.01 * Papier und Pappe , einschließlich Zellstoffwatte , in Rollen oder Bogen *

    Die Einfuhr der genannten Waren darf durch diese statistische Überwachung auf keinen Fall verzögert werden .

    ( 2 ) Zu denselben Bedingungen und während derselben Frist wie in Absatz 1 kann die Portugiesische Republik die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Spanien einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken unterstellen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Die Portugiesische Republik kann die Einfuhr der folgenden Waren mit Ursprung in Spanien bis zum 31 . Dezember 1988 einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken unterstellen :

    a ) EGKS-Erzeugnisse ,

    b )

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

    73.14 * Draht aus Stahl , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik *

    73.15 * Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl , in den in den Tarifnrn . 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen : *

    * A . Qualitätskohlenstoffstahl : *

    * ex VIII . Draht , auch überzogen , ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik : *

    * - nicht überzogen *

    73.18 * Rohre ( einschließlich Rohrluppen ) aus Stahl , ausgenommen Waren der Tarifnr . 73.19 *

    Die Einfuhr der genannten Waren darf durch diese statistische Überwachung auf keinen Fall verzögert werden .

    Diese statistische Überwachung kann von den beiden Seiten einvernehmlich verlängert werden , jedoch nicht über den 31 . Dezember 1990 hinaus . Wird keine Einigung erzielt , so kann die Kommission auf Antrag eines der beiden Staaten eine Verlängerung dieser Überwachung beschließen , wenn sie schwerwiegende Störungen auf dem portugiesischen Markt feststellt .

    ( 2 ) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen kann die Portugiesische Republik die Einfuhr der folgenden Waren mit Ursprung in Spanien bis zum 31 . Dezember 1992 einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken unterstellen :

    Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung *

    22.02 * Limonaden ( einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten ) und andere nichtalkoholische Getränke , ausgenommen Frucht - und Gemüsesäfte der Tarifnr . 20.07 *

    22.03 * Bier *

    ( 3 ) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen kann das Königreich Spanien die in Anhang VII der Beitrittsakte aufgeführten Waren sowie die unter die Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Spirituosen mit Ursprung in Portugal bis zum 31 . Dezember 1992 einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken unterstellen .

    Artikel 6

    ( 1 ) Bis zum 31 . Dezember 1990 nehmen das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik binnen fünf Arbeitstagen , nachdem einer dieser Mitgliedstaaten eine Prüfung der Lage beantragt hat , Konsultationen auf , wenn bei in Artikel 4 genannten Waren plötzlich starke Veränderungen ihrer traditionellen Handelsströme auftreten , um Einvernehmen über gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen zu erzielen .

    ( 2 ) Bis zum 31 . Dezember 1988 nehmen das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik binnen fünf Werktagen nach Eingang eines Antrags des Königreichs Spanien auf Prüfung der Lage Konsultationen auf , wenn bei in Artikel 5 Absatz 1 genannten Waren plötzlich starke Veränderungen der portugiesischen Einfuhren von Waren mit Ursprung in Spanien auftreten , um Einvernehmen über gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen zu erzielen .

    ( 3 ) Gelangen das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik bei den Konsultationen nach den Absätzen 1 und 2 zu keinem Einvernehmen , so legt die Kommission unter Berücksichtigung der für die Schutzklausel des Artikels 379 der Beitrittsakte geltenden Kriterien in einem Dringlichkeitsverfahren die von ihr für erforderlich gehaltenen Schutzmaßnahmen unter Angabe der Bedingungen und Durchführungsmodalitäten fest .

    Artikel 7

    ( 1 ) Werden im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal bei einem oder mehreren der Grunderzeugnisse , bei denen davon ausgegangen wird , daß sie bei der Herstellung von Waren der Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen hergestellte Waren verwendet wurden , Ausgleichsbeträge nach den Artikeln 72 und 240 der Beitrittsakte oder der Ausgleichsbetrags-Mechanismus nach Artikel 270 angewandt , so werden die anzuwendenden Übergangsmaßnahmen nach Maßgabe der Artikel 53 und 213 der Beitrittsakte festgelegt . Die im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal anzuwendenden Ausgleichsbeträge werden von dem Staat erhoben beziehungsweise gewährt , in dem die Preise der betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse am höchsten sind .

    ( 2 ) Der Zollsatz , der zum Zeitpunkt des Beitritts den festen Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr von Waren der Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 aus Spanien nach Portugal oder aus Portugal nach Spanien darstellt , wird nach Maßgabe der Artikel 53 und 213 der Beitrittsakte bestimmt .

    Ist jedoch bei den in Anhang XIX der Beitrittsakte aufgeführten Waren der nach den vorgenannten Artikeln berechnete Zollsatz , der den festen Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr aus Spanien nach Portugal darstellt , niedriger als die in diesem Anhang angegebenen Zollsätze , so werden letztere angewandt .

    Ist dieser Zollsatz bei den genannten Waren höher als der Zollsatz , der den festen Teilbetrag der Abgabe bei der Einfurh aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal darstellt , so wird letzterer angewandt .

    Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der Tarifnummer 18.06 des Gemeinsamen Zolltarifs . Bei diesen Waren darf der feste Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr aus Spanien nach Portugal nicht mehr als 30 v . H . betragen .

    Artikel 8

    ( 1 ) Die Kommission legt unter gebührender Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen , insbesondere der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren , die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen fest , mit denen sichergestellt werden soll , daß den Waren , welche die gestellten Anforderungen erfuellen , die in diesem Protokoll vorgesehene Behandlung gewährt wird .

    Diese Methoden umfassen insbesondere die Maßnahmen , mit denen sichergestellt werden soll , daß Waren , denen diese Behandlung in Spanien oder Portugal gewährt wurde , bei ihrer Wiederausfuhr nach der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ebenso behandelt werden wie im Fall einer Direkteinfuhr .

    ( 2 ) Bis zum 28 . Februar 1986 gelten für den Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal weiterhin die Regelungen , die derzeit für die Handelsbeziehungen zwischen dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik bestehen .

    ( 3 ) Die Kommission legt die Bestimmungen fest , die ab 1 . März 1986 im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal für Waren gelten , die in Spanien oder Portugal unter Verwendung folgender Waren hergestellt wurden :

    - Waren , für welche die in Spanien oder Portugal anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben oder vollständig oder teilweise rückvergütet worden sind ;

    - landwirtschaftliche Erzeugnisse , welche die Voraussetzungen für die Überführung in den freien Verkehr in Spanien oder Portugal nicht erfuellen .

    Bei der Festlegung dieser Bestimmungen berücksichtigt die Kommission die Bestimmungen der Beitrittsakte über den Zollabbau zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien und Portugal sowie über die schrittweise Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und der Bestimmungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik durch das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik .

    Artikel 9

    ( 1 ) Wenn in der Beitrittsakte und in diesem Protokoll nicht etwas anderes bestimmt ist , gelten die zollrechtlichen Bestimmungen über den Warenverkehr mit dritten Ländern unter den gleichen Bedingungen für den Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal , solange in diesem Warenverkehr Zölle erhoben werden .

    Für die Ermittlung des Zollwerts im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal sowie im Warenverkehr mit dritten Ländern ist

    - bei industriellen Waren bis zum 31 . Dezember 1992 und

    - bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen bis zum 31 . Dezember 1995

    als Zollgebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen , das in den am 31 . Dezember 1985 im Königreich Spanien und in der Portugiesischen Republik geltenden Bestimmungen festgelegt ist .

    ( 2 ) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik weden in ihrem Warenverkehr ab 1 . März 1986 das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs an .

    Artikel 10

    Die Portugiesische Republik wendet auf ihren Warenverkehr mit den Kanarischen Inseln sowie mit Ceuta und Melilla die Sonderregelungen an , die für diese Gebiete zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Spanien vereinbart wurden in Protokoll Nr . 2 niedergelegt sind .

    Artikel 11

    Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erlässt die Kommission unmittelbar nach dem Beitritt alle Durchführungsmaßnahmen , die sich für die Anwendung dieses Protokolls als erforderlich erweisen könnten , insbesondere die Durchführungsmodalitäten der Überwachung nach den Artikeln 3 , 4 und 5 .

    ANHANG A

    Liste zu Artikel 2 des Protokolls Nr . 3

    Nummer des Kontingents * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Umfang der Ausgangskontingente ( 1986 ) * Jährlicher Steigerungssatz ( % ) *

    1 * 24.02 * Tabak , verarbeitet ; Tabakauszuege und Tabaksossen : * 300 000 000 Einheiten * 20 *

    * * A . Zigaretten * * *

    2 * 24.02 * B . Zigarren und Zigarillos * 3 510 000 Einheiten * 20 *

    3 * 24.02 * C . Rauchtabak * 60 t * 20 *

    * * D . Kautabak und Schnupftabak * * *

    * * E . andere , einschließlich homogenisierter Tabak in Form von Folien * * *

    4 * 27.10 * Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * 7 427 t * 10 *

    * * ex A . Leichtöle : * * *

    * * - ausgenommen Motorenbenzin und Kerosin * * *

    5 * 27.10 * ex A . Leichtöle : * 9 531 t * 10 *

    * * - Motorenbenzin * * *

    6 * 27.10 * ex A . Leichtöle : * 6 000 t * 10 *

    * * - Kerosin * * *

    7 * 27.10 * C . Schweröle : * 7 400 t * 18,5 *

    * * I . Gasöl * * *

    8 * 27.10 * C . Schweröle : * 13 600 t * 12,5 *

    * * II . Heizöl * * *

    9 * 27.10 * C . Schweröle : * 850 t * 10 *

    * * III . Schmieröle und andere * * *

    * 34.03 * Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder oder anderen Stoffen , ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr : * * *

    * * ex A . Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend : * * *

    * * - ausgenommen zubereitete Schmiermittel für die Behandlung von Spinnstoffen , Leder , Häuten und Fellen * * *

    Nummer des Kontingents * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Umfang der Ausgangskontingente ( 1986 ) * Jährlicher Steigerungssatz ( % ) *

    10 * 27.11 * Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe * 17 000 t * 10 *

    11 * 27.12 * Vaselin * 400 t * 10 *

    * 27.13 * Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , Ozokerit , Montanwachs , Torfwachs , paraffinische Rückstände ( z . B . Gatsch , slack wax ) , auch gefärbt * * *

    12 * 27.14 * Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien * 6 000 t * 10 *

    * 27.15 * Naturasphalt ; bituminöse Schiefer und Sande ; Asphaltgestein * * *

    * 27.16 * Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt , Bitumen , Mineralteer oder Mineralteerpech ( z . B . Asphaltmastix , Verschnittbitumen ) * * *

    ANHANG B

    Liste zu Artikel 3 des Protokolls Nr . 3

    Plafond Nummer * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangsmenge ( 1986 ) *

    1 * ex 58.04 * Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe , ausgenommen Gewebe der Tarifnrn . 55.08 und 58.05 : * 65 t *

    * * - aus Baumwolle * *

    * 58.09 * Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe , gemustert ; Spitzen ( maschinen - oder handgefertigt ) , als Meterware oder als Motiv : * *

    * * B . Spitzen : * *

    * * ex I . handgefertigt : * *

    * * - ausgenommen Spitzen aus Baumwolle , Wolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

    * * II . maschinengefertigt * *

    * 60.01 * Gewirke als Meterware , weder gummielastisch noch kautschutiert : * *

    * * C . aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * I . aus Baumwolle * *

    2 * 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert : * 6 t *

    * * A . Säuglingskleidung ; Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgrösse 86 : * 6 t *

    * * I . T-Shirts : * *

    * * a ) aus Baumwolle * *

    * * II . Unterziehpullis : * *

    * * a ) aus Baumwolle * *

    * * III . andere : * *

    * * b ) aus Baumwolle * *

    * * B . andere : * *

    * * IV . andere : * *

    * * d ) aus Baumwolle : * *

    * * 1 . für Männer und Knaben : * *

    * * bb ) Schlafanzuege * *

    * * 2 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

    * * aa ) Schlafanzuege * *

    * * bb ) Nachthemden * *

    * 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert : * *

    * * A . Oberkleidung und Bekleidungszubehör : * *

    * * II . andere : * *

    * * ex a ) Oberkleidung aus Gewirken der Tarifnr . 59.08 : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * b ) andere : * *

    * * 1 . Säuglingskleidung ; Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgrösse 86 : * *

    * * cc ) aus Baumwolle * *

    * * 2 . Badeanzuege und -hosen : * *

    * * bb ) aus Baumwolle * *

    * * 3 . Trainingsanzuege : * *

    * * bb ) aus Baumwolle * *

    * * 4 . andere Oberkleidung : * *

    * * cc ) Kleider : * *

    * * 44 . aus Baumwolle * *

    * * dd ) Röcke , einschließlich Hosenröcke : * *

    * * 33 . aus Baumwolle * *

    Plafond Nummer * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangsmenge ( 1986 ) *

    * 60.05 ( Fortsetzung ) * A . II . b ) 4 . ee ) lange Hosen : * *

    * * ex 33 . aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * ff ) Anzuege und Kombinationen , für Männer und Knaben , ausgenommen Skianzuege : * *

    * * ex 22 . aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * gg ) Kostüme und Hosenanzuege , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , ausgenommen Skianzuege : * *

    * * 44 . aus Baumwolle * *

    * * hh ) andere Jacken , ausgenommen Anoraks , Windjacken und dergleichen , und Mäntel : * *

    * * 44 . aus Baumwolle * *

    * * ijij ) Anoraks , Windjacken und dergleichen : * *

    * * ex 11 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren , aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * kk ) Skianzuege , zwei - oder dreiteilig : * *

    * * ex 11 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren , aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * ll ) andere Oberkleidung : * *

    * * 44 . aus Baumwolle * *

    * * 5 . Bekleidungszubehör : * *

    * * ex cc ) aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * B . andere : * *

    * * ex III . aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    3 * 61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben : * 10 t *

    * * A . Cowboy - und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer Handelsgrösse von weniger als 158 ; Oberkleidung aus Geweben der Tarifnr . 59.08 , 59.11 oder 59.12 : * *

    * * II . andere : * *

    * * ex a ) Mäntel : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * ex b ) andere : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * B . andere : * *

    * * I . Arbeits - und Berufskleidung : * *

    * * a ) Overalls und Latzhosen : * *

    * * 1 . aus Baumwolle * *

    * * b ) andere : * *

    * * 1 . aus Baumwolle * *

    * * II . Badehosen und -anzuege : * *

    * * ex b ) aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * III . Bademäntel und -jacken ; Hausmäntel , Hausjacken und ähnliche Hauskleidung : * *

    * * b ) aus Baumwolle * *

    * * IV . Parkas ; Anoraks , Windjacken und dergleichen : * *

    * * b ) aus Baumwolle * *

    * * V . andere : * *

    * * a ) Sakkos und Jacken : * *

    * * 3 . aus Baumwolle * *

    * * b ) Mäntel und Umhänge : * *

    * * 3 . aus Baumwolle * *

    * * c ) Anzuege und Kombinationen , ausgenommen Skianzuege : * *

    * * 3 . aus Baumwolle * *

    Plafond Nummer * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangsmenge ( 1986 ) *

    * 61.01 ( Fortsetzung ) * B . V . f ) Skianzuege , zwei - oder dreiteilig : * *

    * * ex 1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren , aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * g ) andere Oberkleidung : * *

    * * 3 . aus Baumwolle * *

    * 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

    * * A . Säuglingskleidung ; Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgrösse 86 ; Cowboy - und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer Handelsgrösse von weniger als 158 : * *

    * * I . Säuglingskleidung , Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgrösse 86 : * *

    * * a ) aus Baumwolle * *

    * * B . andere : * *

    * * I . Oberkleidung aus Geweben der Tarifnr . 59.08 , 59.11 oder 59.12 : * *

    * * ex a ) Mäntel : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * ex b ) andere : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * II . andere : * *

    * * a ) Schürzen , Kittel und andere Arbeits - und Berufskleidung : * *

    * * 1 . aus Baumwolle * *

    * * b ) Badeanzuege : * *

    * * ex 2 . aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * c ) Bademäntel und -jacken ; Hausmäntel , Bettjäckchen und ähnliche Hauskleidung : * *

    * * 2 . aus Baumwolle * *

    * * d ) Parkas ; Anoraks , Windjacken und dergleichen : * *

    * * 2 . aus Baumwolle * *

    * * e ) andere : * *

    * * 1 . Jacken : * *

    * * cc ) aus Baumwolle * *

    * * 2 . Mäntel und Umhänge : * *

    * * cc ) aus Baumwolle * *

    * * 3 . Kostüme und Hosenanzuege , ausgenommen Skianzuege : * *

    * * cc ) aus Baumwolle * *

    * * 4 . Kleider : * *

    * * ee ) aus Baumwolle * *

    * * 5 . Röcke , einschließlich Hosenröcke : * *

    * * cc ) aus Baumwolle * *

    * * 8 . Skianzuege , zwei - oder dreiteilig : * *

    * * ex aa ) aus Wolle oder feinen Tierhaaren , aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Baumwolle * *

    * * 9 . andere Oberkleidung : * *

    * * cc ) aus Baumwolle * *

    4 * 61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten : * 3 t *

    * * B . Schlafanzuege : * *

    * * II . aus Baumwolle *

    * * C . andere : * *

    * * II . aus Baumwolle * *

    * 61.04 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

    * * A . Säugligskleidung ; Mädchenkleidung bis einschließlich Handelsgrösse 86 : * *

    * * I . aus Baumwolle * *

    Plafond Nummer * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangsmenge ( 1986 ) *

    * 61.04 ( Fortsetzung ) * B . andere * *

    * * I . Schlafanzuege und Nachthemden : * *

    * * b ) aus Baumwolle * *

    * * II . andere : * *

    * * b ) aus Baumwolle * *

    5 * 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert : * 1 000 000 Einheiten *

    * * B . andere : * *

    * * IV . andere : * *

    * * b ) aus synthetischen Spinnstoffen : * *

    * * 1 . für Männer und Knaben : * *

    * * cc ) Unterhosen und Slips * *

    * * 2 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

    * * dd ) Schlüpfer und dergleichen * *

    * * d ) aus Baumwolle : * *

    * * 1 . für Männer und Knaben : * *

    * * cc ) Unterhosen und Slips * *

    * * 2 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

    * * cc ) Schlüpfer und dergleichen * *

    6 * 39.02 * Polymerisations - und Mischpolymerisationserzeugnisse ( z . B . Polyäthylen , Polytetrahaloäthylene , Polyisobutylen , Polystyrol , Polyvinylchlorid , Polyvinylacetat , Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate , Polyacryl - und Polymethacrylderivate , Cumaron-Inden-Harze ) * 12 000 t *

    7 * 45.02 * Würfel , Platten , Blätter und Streifen , aus Naturkork , einschließlich Würfel oder Quader zum Herstellen von Stopfen * 1 t *

    8 * 45.03 * Waren aus Naturkork * 200 t *

    9 * 45.04 * Preßkork ( mit oder ohne Bindemittel hergestellt ) und Waren aus Preßkork ; * 500 t *

    ANHANG C

    Liste zu Artikel 3 des Protokolls Nr . 3

    Plafond Nummer * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangsmenge ( 1990 ) *

    1 * 55.05 * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 245 t *

    2 * 55.09 * Andere Gewebe aus Baumwolle * 245 t *

    3 * 56.07 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern : * 325 t *

    * * A . aus synthetischen Spinnfasern * *

    4 * 60.04 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert : * 814 000 Einheiten *

    * * B . andere : * *

    * * I . T-Shirts * *

    * * II . Unterziehpullis : * *

    * * a ) aus Baumwolle * *

    * * b ) aus synthetischen Spinnstoffen * *

    * * c ) aus künstlichen Spinnstoffen * *

    * * IV . andere : * *

    * * b ) aus synthetischen Spinnstoffen : * *

    * * 1 . für Männer und Knaben : * *

    * * aa ) Oberhemden , auch Sport - und Arbeitshemden * *

    * * dd ) andere * *

    * * 2 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

    * * ee ) andere * *

    * * d ) aus Baumwolle : * *

    * * 1 . für Männer und Knaben : * *

    * * aa ) Oberhemden , auch Sport - und Arbeitshemden * *

    * * dd ) andere * *

    * * 2 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

    * * dd ) andere * *

    5 * 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert : * 652 000 Einheiten *

    * * A . Oberkleidung und Bekleidungszubehör : * *

    * * I . Pullover mit einem Anteil an Wolle von mindestens 50 Gewichtshundertteilen und einem Stückgewicht von 600 g oder mehr ; Cowboy - und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer Handelsgrösse von weniger als 158 : * *

    * * a ) Pullover mit einem Antel an Wolle von mindestens 50 Gewichtshundertteilen und einem Stückgewicht von 600 g oder mehr * *

    * * II . andere : * *

    * * b ) andere : * *

    * * 4 . andere Oberkleidung : * *

    * * bb ) Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und Strickjacken : * *

    * * 11 . für Männer und Knaben : * *

    * * aaa ) aus Wolle * *

    * * bbb ) aus feinen Tierhaaren * *

    * * ccc ) aus synthetischen Spinnstoffen * *

    * * ddd ) aus künstlichen Spinnstoffen * *

    * * eee ) aus Baumwolle * *

    * * 22 . für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : *

    * * bbb ) aus Wolle * *

    * * ccc ) aus feinen Tierhaaren * *

    * * ddd ) aus synthetischen Spinnstoffen * *

    * * eee ) aus künstlichen Spinnstoffen * *

    * * fff ) aus Baumwolle * *

    Plafond Nummer * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangsmenge ( 1990 ) *

    6 * 61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben : * 407 000 Einheiten *

    * * B . andere : * *

    * * V . andere : * *

    * * d ) Shorts und andere kurze Hosen : * *

    * * 1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren * *

    * * 2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

    * * 3 . aus Baumwolle * *

    * * e ) lange Hosen : * *

    * * 1 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren * *

    * * 2 . aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

    * * 3 . aus Baumwolle * *

    * 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

    * * B . andere : * *

    * * II . andere : * *

    * * e ) andere : * *

    * * 6 . lange Hosen : * *

    * * aa ) aus Wolle oder feinen Tierhaaren * *

    * * bb ) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

    * * cc ) aus Baumwolle * *

    7 * 60.05 * Oberkleidung , Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert : * *

    * * A . Oberkleidung und Bekleidungszubehör : * *

    * * II . andere : * *

    * * b ) andere : * *

    * * 4 . andere Oberkleidung : * *

    * * aa ) Blusen und Hemdblusen , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

    * * 22 . aus Wolle oder feinen Tierhaaren * *

    * * 33 . aus synthetischen Spinnstoffen * *

    * * 44 . aus künstlichen Spinnstoffen * *

    * * 55 . aus Baumwolle * *

    * 61.02 * Oberkleidung für Frauen , Mädchen und Kleinkinder : * *

    * * B . andere : * *

    * * II . andere : * *

    * * e ) andere : * *

    * * 7 . Blusen und Hemdblusen : * *

    * * bb ) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

    * * cc ) aus Baumwolle * *

    * * ex dd ) aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Wolle oder feinen Tierhaaren * *

    8 * 61.03 * Unterkleidung ( Leibwäsche ) für Männer und Knaben , auch Kragen , Vorhemden und Manschetten : * 814 000 Einheiten *

    * * A . Oberhemden , auch Sport - und Arbeitshemden * *

    * * I . aus synthetischen Spinnstoffen * *

    * * II . aus Baumwolle * *

    * * ex III . aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Wolle oder feinen Tierhaaren * *

    * * - aus künstlichen Spinnstoffen * *

    9 * 55.08 * Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) aus Baumwolle * 325 t *

    Plafond Nummer * Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Ausgangsmenge ( 1990 ) *

    * 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung : * *

    * * B . andere : * *

    * * III . Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche : * *

    * * a ) aus Baumwolle : * *

    * * 1 . aus Frottiergeweben * *

    10 * 61.05 * Taschentücher und Ziertaschentücher : * 1,6 t *

    * * A . aus Baumwolle * *

    * * ex C . aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Wolle oder feinen Tierhaaren * *

    * * - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

    11 * 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche ; Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung : * 407 t *

    * * B . andere : * *

    * * I . Bettwäsche : * *

    * * a ) aus Baumwolle * *

    * * ex c ) aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Wolle oder feinen Tierhaaren * *

    * * - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

    12 * 51.04 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden ( einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr . 51.01 oder 51.02 ) * 325 t *

    * * A . Gewebe aus synthetischen Spinnfäden : * *

    * * III . Gewebe aus Streifen oder dergleichen , aus Polyäthylen oder Polypropylen , mit einer Breite : * *

    * * a ) von weniger als 3 m * *

    * 62.03 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken : * *

    * * B . aus Geweben aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * II . andere : * *

    * * b ) aus Geweben aus synthetischen Spinnstoffen : * *

    * * 1 . aus Streifen oder dergleichen , aus Polyäthylen oder Polypropylen * *

    13 * 62.02 * Bettwäsche , Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche , Vorhänge , Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung : * 245 t *

    * * B . andere : * *

    * * II . Tischwäsche : * *

    * * a ) aus Baumwolle * *

    * * ex c ) aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Wolle oder feinen Tierhaaren * *

    * * - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

    * * III . Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche : * *

    * * a ) aus Baumwolle : * *

    * * 2 . andere : * *

    * * ex c ) aus anderen Spinnstoffen : * *

    * * - aus Wolle oder feinen Tierhaaren * *

    * * - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen * *

    14 * 59.04 davon ex 59.04 * Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten : * 2 282 t *

    * * - aus synthetischen Spinnstoffen * 1 466 t

    Top