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Document 31985D0382

    85/382/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art ,,Candida" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung

    ABl. L 217 vom 14.8.1985, p. 27–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Aufgehoben durch 32010R0568

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1985/382/oj

    31985D0382

    85/382/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art ,,Candida" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 14/08/1985 S. 0027 - 0027
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0067
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0019
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0067
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 37 S. 0019


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 10. Juli 1985

    über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezuechteten Hefen der Art »Candida" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung

    (85/382/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/443/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 und 6,

    nach Anhörung des wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach den Bestimmungen der Richtlinie 82/471/EWG sind die Mitgliedstaaten befugt, vorübergehend die einzelstaatlichen Zulassungen beizubehalten, die sie vor Bekanntmachung der Richtlinie zur Verwendung von aus n-Alkanen gezuechteten Hefen der Art »Candida" gewonnenen Erzeugnissen erlassen haben. Eine Entscheidung der Gemeinschaft über diese Proteinerzeugnisse sollte innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der Richtlinie ergehen.

    Aus dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und der gemeinsamen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses geht hervor, daß bestimmte Stämme von »Candida"-Hefen pathogen sind oder unter bestimmten Umständen Überempfindlichkeitsreaktionen verursachen können. Die Verwendung dieser Stämme für die Herstellung von zur Verfütterung bestimmten Proteinen könnte daher Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen, falls lebensfähige Zellen in Umlauf kommen.

    Da ausserdem keine grundlegenden wissenschaftlichen Angaben vorliegen, insbesondere solche, die erforderlich sind, um die Folgen einer etwaigen Änderung der Zusammensetzung der Fettsäuren von Lipiden der Tiere beurteilen zu können, ist es nicht möglich, die Risiken abzuwägen, die diese Erzeugnisse für die Verbraucher darstellen können.

    Die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse lassen nicht den Schluß zu, daß aus auf n-Alkanen gezuechteten Hefen der Art »Candida" gewonnene Proteinerzeugnisse die Anforderungen der Richtlinie 82/471/EWG für die Gewährung einer Zulassung auf Gemeinschaftsebene erfuellen.

    Es besteht daher Veranlassung, die Verwendung von aus auf n-Alkanen gezuechteten Hefen der Art »Candida" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Gemeinschaft zu untersagen, solange nicht erwiesen ist, daß diese Erzeugnisse für Tier und Verbraucher risikofrei sind.

    Mitgliedstaaten, die bestimmte aus auf n-Alkanen gezuechtete Hefen der Art »Candida" gewonnene Proteinerzeugnisse zulassen, müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um diese Zulassungen zurückzuziehen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die einzelstaatlich erteilten Zulassungen für die Verwendung von aus auf n-Alkanen gezuechteten Hefen der Art »Candida" gewonnenen Proteinerzeugnisse müssen zurückgezogen werden.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab 1. März 1986. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die erforderlichen Maßnahmen mit, die sie gegebenenfalls getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Juli 1985

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8.

    (2) ABl. Nr. L 245 vom 14. 9. 1984, S. 21.

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