EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31985R2089

Verordnung (EWG) Nr. 2089/85 des Rates vom 23. Juli 1985 mit allgemeinen Regeln für die Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

ABl. L 197 vom 27.7.1985, p. 10–11 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995; Aufgehoben durch 31994R3290

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1985/2089/oj

31985R2089

Verordnung (EWG) Nr. 2089/85 des Rates vom 23. Juli 1985 mit allgemeinen Regeln für die Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

Amtsblatt Nr. L 197 vom 27/07/1985 S. 0010 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0052
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0165
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 19 S. 0052
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0165


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2089/85 DES RATES

vom 23. Juli 1985

mit allgemeinen Regeln für die Mindestpreisregelung bei der Einfuhr von getrockneten Trauben

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 988/84 (2), insbesondere auf Artikel 4a Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (4), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Höhe des Mindesteinfuhrpreises hat Auswirkungen auf die Produktionsbeihilferegelung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77. Der Mindesteinfuhrpreis ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres festzusetzen.

Bei der gegenwärtigen Währungslage ergibt die Umrechnung des in ECU festgesetzten Mindestpreises mittels der repräsentativen Kurse in Landeswährung kein einheitliches Preisniveau. Dadurch könnten Handelsverzerrungen entstehen. Dies ist durch Anwendung eines Koeffizienten bei der Umrechnung von ECU in Landeswährung vermeidbar.

Korinthen haben andere Merkmale als die übrigen getrockneten Trauben. Für sie sind deshalb andere Mindesteinfuhrpreise festzusetzen. Die Verpackung der getrockneten Trauben kann erhebliche Auswirkungen auf den Preis der Erzeugnisse haben. Diese Tatsache sollte sich auf den Mindesteinfuhrpreis auswirken.

Die Ausgleichsabgabe ist nur zu erheben, wenn der Mindesteinfuhrpreis bei einem Erzeugnis nicht eingehalten wird. Die Ausgleichsabgabe ist unter Berücksichtigung des niedrigsten Preises festzusetzen, der von den repräsentativen Drittländern angewandt wird, in denen die Ausfuhrpreise unter dem Mindesteinfuhrpreis liegen.

Die Einfuhrpreise können aus Gründen , die nicht auf die von Drittländern angewandten Preise zurückzuführen sind, wie beispielsweise Wechselkursschwankungen, unter dem Mindesteinfuhrpreis liegen. In diesen Fällen sind spezifische Ausgleichsabgaben anzuwenden. Durch diese Ausgleichsabgaben sollte gleichzeitig die Wahrung der Ziele des Systems der Mindesteinfuhrpreise gewährleistet und eine zu umfangreiche Besteuerung der Erzeugnisse vermieden werden.

Der Währungsausschuß wird angehört werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Mindesteinfuhrpreis für getrocknete Weintrauben wird vor Beginn des Wirtschaftsjahres festgesetzt. Der in Landeswährung ausgedrückte Mindestpreis kann durch Anwendung eines Währungsköffizienten angepasst werden, um Verzerrungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(2) Es müssen je ein Mindesteinfuhrpreis für Korinthen und für die übrigen getrockneten Trauben festgesetzt werden.

(3) Für jede der beiden in Absatz 2 genannten Erzeugnisgruppen kann der Mindesteinfuhrpreis für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem noch zu bestimmenden Reingewicht und für Erzeugnisse in unmittelbaren Umschließungen mit einem über diesem Gewicht liegenden Reingewicht festgesetzt werden.

Artikel 2

(1) Die Ausgleichsabgaben werden im Verhältnis zu einer Skala der Einfuhrpreise festgesetzt. Die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und jeder einzelnen Stufe beträgt

- 1 v. H. des Mindestpreises für die erste Stufe,

- 3 v. H., 6 v. H. und 9 v. H. des Mindestpreises für die zweite bzw. die dritte und die vierte Stufe.

Die fünfte Stufe gilt für alle Fälle, in denen der Einfuhrpreis niedriger ist als der für die vierte Stufe.

(2) Die festzusetzende Hoechstausgleichsabgabe darf die Differenz zwischen dem Mindestpreis und einem Betrag nicht übersteigen, der auf der Grundlage der günstigsten Preise bestimmt wird, welche die repräsentativsten Drittländer auf dem Weltmarkt für nennenswerte Mengen anwenden.

Artikel 3

Der bei der Einfuhr einzuhaltende Mindestpreis ist derjenige, der am Einfuhrtag gilt. Die gegebenenfalls zu erhebende Ausgleichsabgabe ist diejenige, die am selben Tag gilt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 11.

(3) ABl. Nr. 106 vom 30. 10. 1962, S. 2553/62.

(4) ABl. Nr. L 263 vom 19. 9. 1973, S. 1.

Top