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Šis dokuments ir izvilkums no tīmekļa vietnes EUR-Lex.

Dokuments 31984D0451

    84/451/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 1984 zur siebten Änderung der Entscheidung 83/453/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest

    ABl. L 250 vom 19.9.1984., 21./22. lpp. (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dokumenta juridiskais statuss Vairs nav spēkā, Datums, līdz kuram ir spēkā: 14/09/1984

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1984/451/oj

    31984D0451

    84/451/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. August 1984 zur siebten Änderung der Entscheidung 83/453/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest

    Amtsblatt Nr. L 250 vom 19/09/1984 S. 0021 - 0022


    *****

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 22. August 1984

    zur siebten Änderung der Entscheidung 83/453/EWG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest

    (84/451/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/336/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Aufgrund der nacheinander in bestimmten Mitgliedstaaten aufgetretenen klassischen Schweinepest hat der Rat am 31. August 1983 die Entscheidung 83/453/EWG (3) über bestimmte Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest erlassen; die Geltungsdauer der Schutzmaßnahmen ist je nach Gefahr der Seuchenausbreitung unterschiedlich.

    Seither musste aufgrund der Entwicklung der Seuche der gebietliche Geltungsbereich der im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Schweinen angewandten Maßnahmen durch die Entscheidungen 83/511/EWG (4), 83/632/EWG (5), 84/9/EWG (6), 84/98/EWG (7), 84/172/EWG (8) und 84/173/EWG (9) geändert werden.

    Da einige Gebietsteile in den Niederlanden nach wie vor von der Seuche befallen sind und neue Seuchenherde aufgetreten sind, was zur Einrichtung neuer Zonen systematischer Dringlichkeitsimpfung geführt hat, ist es notwendig, die im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Schweinen geltenden Maßnahmen auf diese Gebietsteile auszudehnen.

    Zu diesem Zweck muß die geltende Entscheidung geändert werden. Die Niederlande untersagen bereits jede Ausfuhr von lebenden Schweinen aus dieser neuen Zone nach den anderen Mitgliedstaaten. Es kann daher eine ausreichende Frist für die Anwendung dieser Entscheidung bezueglich des auf den Bescheinigungen anzubringenden Vermerks vorgesehen werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 83/453/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 3 muß es heissen:

    »Tiere entsprechend der Entscheidung 83/453/EWG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 84/451/EWG."

    2. Die im Anhang genannten Gebiete betreffend das Königreich der Niederlande ändern sich wie folgt:

    »diejenigen Teile der Provinzen Gelderland, Noord-Brabant, Limburg, Overijssel und Zuid-Holland, in denen Impfungen durchgeführt worden sind; für das übrige Hoheitsgebiet eine 5 km breite Zone um alle Herde von klassischer Schweinepest."

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre auf den Handel angewandten Maßnahmen, um sie am achten Arbeitstag nach der Notifizierung dieser Entscheidung mit dieser in Einklang zu bringen. Sie unterrichten davon unverzueglich die Kommission.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 22. August 1984

    Für die Kommission

    Poul DALSAGER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    (2) ABl. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 22.

    (3) ABl. Nr. L 249 vom 9. 9. 1983, S. 28.

    (4) ABl. Nr. L 285 vom 18. 10. 1983, S. 22.

    (5) ABl. Nr. L 355 vom 17. 12. 1983, S. 48.

    (6) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1984, S. 31.

    (7) ABl. Nr. L 51 vom 22. 2. 1984, S. 23.

    (8) ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1984, S. 45.

    (9) ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1984, S. 46.

    Augša