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Document 21983D1223(01)

Beschluß Nr. 1/83 des Kooperationsrates EWG-Israel vom 8. Dezember 1983 zur Änderung von Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel

ABl. L 360 vom 23.12.1983, p. 8–8 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1983/1(14)/oj

21983D1223(01)

Beschluß Nr. 1/83 des Kooperationsrates EWG-Israel vom 8. Dezember 1983 zur Änderung von Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel

Amtsblatt Nr. L 360 vom 23/12/1983 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0027
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0027


BESCHLUSS Nr.1/83 DES KOOPERATIONSRATES EWG - ISRÄL vom 8. Dezember 1983 zur Änderung von Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel

DER KOOPERATIONSRAT -

gestützt auf das am 11. Mai 1975 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel,

gestützt auf das protokoll Nr. 3 zum Abkommen (*), insbesondere auf Artikel 25,

(*) ABl. Nr. L 190 vom 29.7.1977, S. 3.

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 bestimmt, daß ab 1. Januar 1984 bei der Herstellung von Ursprungseigenschaft nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung sein können, soweit der Kooperationsrat nichts Gegenteiliges beschließt.

Aufgrund des 1981 geschlossenen zweiten Zusatzprotokolls zum Abkommen (**) wurde die Zeitfolge des Zollabbaues für die in Anhang A des Protokolls Nr. 2 des Abkommens aufgeführten Waren um zwei Jahre verlängert. Das Inkrafttreten des in Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 vorgesehenen Verbots am 1. Januar 1984 könnte deshalb nachteilige Folgen für den präferenzbegünstigten Warenverkehr haben.

(**) ABl Nr. L 102 vom 14.4.1981, S. 1.

Israel wünscht über eine zusätzliche Zeitspanne zu verfügen, um seine Zollregelung der bevorstehenden Anwendung dieses Verbots anzupassen.

Um den im zolltariflichen Bereich beschlossenen Zeitspannen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich daher, den genannten Termin um zwei Jahre zu verschieben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Wortlaut von Artikel 30 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen erhält folgende Fassung:

Artikel 30

(1) Bei der Verarbeitung von in Artikel 1 der Protokolle 1 und 2 genannten Waren, die nicht die Ursprungseigenschaft der Gemeinschaft oder Israels haben, können diese Waren vom 1. Januar 1986 an nicht Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein.

(2) In diesem und in den vorstehenden Artikeln umfasst der Ausdruck Zölle" auch die Abgaben zollgleicher Wirkung."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1983.

Im Namen des Kooperationsrates

Der Präsident

G. VARFIS

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