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Document 31983L0265

Richtlinie 83/265/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 zur Änderung der Richtlinie 77/728/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen

ABl. L 147 vom 6.6.1983, p. 11–17 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/06/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 31988L0379

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1983/265/oj

31983L0265

Richtlinie 83/265/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 zur Änderung der Richtlinie 77/728/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Klebstoffen und dergleichen

Amtsblatt Nr. L 147 vom 06/06/1983 S. 0011 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0185
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0185
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0065


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RICHTLINIE DES RATES

vom 16 . Mai 1983

zur Änderung der Richtlinie 77/728/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln , Lacken , Druckfarben , Klebstoffen und dergleichen

( 83/265/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es wäre wünschenswert , die in getrennten Richtlinien - insbesondere den Richtlinien 73/173/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/781/EWG ( 5 ) , und 77/728/EWG ( 6 ) - für einzelne Zubereitungen festgelegten Regeln durch eine allgemeine , alle Zubereitungen erfassende Richtlinie zu ersetzen . Eine derartige Richtlinie kann aber derzeit noch nicht erlassen werden . Inzwischen muß die Richtlinie 77/728/EWG geändert werden .

Anstrichmittel , Lacke , Druckfarben und Klebstoffe , die der Richtlinie 77/728/EWG unterliegen , enthalten häufig Lösemittel , die unter die Richtlinie 73/173/EWG fallen . Bei der Umsetzung dieser beiden Richtlinien in nationales Recht haben sich in verschiedenen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten ergeben , weil in den beiden Texten für ein und denselben Gegenstand verschiedene Bezeichnungen gebraucht werden . Der Wortlaut der beiden Richtlinien und auch ihr Geltungsbereich müssen daher soweit wie möglich aufeinander abgestimmt werden .

Es ist angezeigt , in verschiedenen Artikeln der Richtlinie 77/728/EWG die Änderungen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 über die Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 7 ) gemäß der Richtlinie 79/831/EWG ( 8 ) zu berücksichtigen ; dies gilt insbesondere hinsichtlich der neu eingeführten Gefahrenkategorien " sehr giftig " und " hochentzuendlich " .

Die Richtlinie 77/728/EWG enthält in Artikel 3 Bestimmungen für die Einstufung der Zubereitungen in verschiedene Gefahrenkategorien . Für die Einstufung der Zubereitungen in die Kategorien " giftig " und " gesundheitsschädlich " wird auf die Richtlinie 73/173/EWG verwiesen . Für die Kategorien " ätzend " und " reizend " fehlt jedoch ein solcher Verweis , da die Richtlinie 73/173/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung nicht für diese Kategorien galt .

Durch die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Richtlinie 73/173/EWG auf ätzende und reizende Lösemittel ist es erforderlich geworden , Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben c ) und d ) der Richtlinie 77/728/EWG entsprechend zu ändern .

Der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe a ) dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/728/EWG gibt zu Interpretationsschwierigkeiten Anlaß . Er ist daher deutlicher abzufassen und zu ergänzen . Aus dem gleichen Grunde ist jeweils der letzte Gedankenstrich von Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b ) , c ) und d ) derselben Richtlinie zu ergänzen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Artikel 1 bis 11 der Richtlinie 77/728/EWG erhalten folgende Fassung :

" Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie betrifft

- die Einstufung ,

- die Verpackung und

- die Kennzeichnung

von Zubereitungen , die verwendet werden sollen als

- Anstrichmittel , Lacke , Druckfarben , Beschichtungsmittel , Klebstoffe , Dichtungs - und Spachtelmassen , Kitte , Fugenvergußmassen , Isoliergrund , Abbeizmittel , Entfettungsmittel , Künstlerfarben und Trennmittel ,

- Oberflächenschutzmittel und Holzbeizen , soweit sie nicht unter andere Gemeinschaftsregelungen fallen ,

und von gefährlichen Zubereitungen , die für die Herstellung der vorstehend genannten Erzeugnisse notwendig sind .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 1 genannten Zubereitungen , die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden und die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG und Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie als gefährlich angesehen werden .

( 3 ) Diese Richtlinie findet ebenfalls auf die in Anhang II genannten Zubereitungen Anwendung .

( 4 ) Für diese Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 67/548/EWG , mit Ausnahme derjenigen des Absatzes 1 Buchstaben c ) und d ) und des Absatzes 2 Buchstabe k ) .

Artikel 2

( 1 ) Diese Richtlinie gilt nicht für

a ) die Beförderung gefährlicher Zubereitungen im Eisenbahn - , Strassen - , Binnenschiffs - , See - und Luftverkehr ;

b ) Zubereitungen für die Ausfuhr nach Drittländern ;

c ) Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung , soweit keine Be - oder Verarbeitung erfolgt ;

d ) kosmetische Zubereitungen , soweit sie der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 1 ) unterliegen ;

e ) Beimengungen zu Lebensmitteln und Futtermitteln sowie für Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel , soweit es Gemeinschaftsrichtlinien über die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung dieser Zubereitungen gibt und diese Richtlinien nicht ausdrücklich auf die vorliegende Richtlinie Bezug nehmen ;

f ) Stoffe , die als Abfälle Gegenstand der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15 . Juli 1975 über Abfälle ( 2 ) und der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20 . März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle ( 3 ) sind .

( 2 ) Die Artikel 5 bis 7 dieser Richtlinie gelten nicht für Behälter in denen sich verdichtete , verfluessigte oder unter Druck gelöste gasförmige Zubereitungen befinden , mit Ausnahme von Aerosolen , wie sie in Artikel 2 der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20 . Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen ( 4 ) definiert sind .

( 1 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 169 .

( 2 ) ABl . Nr . L 194 vom 25 . 7 . 1975 , S . 39 .

( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 31 . 3 . 1978 , S . 43 .

( 4 ) ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 40 .

Artikel 3

( 1 ) Bei den dieser Richtlinie unterliegenden Zubereitungen sind die gefährlichen Stoffe der Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG zu berücksichtigen , soweit sie die in den folgenden Absätzen genannten Konzentrationen überschreiten , unabhängig davon , ob sie als Verunreinigung oder als Beimengung vorhanden sind .

( 2 ) Die im folgenden genannten Konzentrationen sind Gewichtsprozente und beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Zubereitung .

( 3 ) a ) Als giftig gelten

- Zubereitungen , welche ein Lösemittel oder Lösemittelgemisch enthalten , das durch die Richtlinie 73/173/EWG als giftig eingestuft worden ist , wobei der Prozentsatz jedes Lösemittels in bezug auf das Gesamtgewicht der Zubereitung , wie in Absatz 2 angegeben , berechnet wird , oder

- Zubereitungen , welche mindestens einen der in Anhang I als giftig eingestuften Stoffe in einer Konzentration enthalten , welche die dort angegebenen Werte für die Einstufung als giftig überschreitet , oder

- Zubereitungen , welche einen oder mehrere der Stoffe enthalten , die weder in Anhang I noch in der Richtlinie 73/173/EWG aufgeführt , aber in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG als sehr giftig oder giftig eingestuft sind und deren Gesamtkonzentration 1 % überschreitet . Bei der Berechnung der Gesamtkonzentration wird jeder Stoff nur berücksichtigt , wenn seine Konzentration 0,2 % überschreitet .

b ) Als gesundheitsschädlich gelten

- Zubereitungen , welche ein Lösemittel oder Lösemittelgemisch enthalten , das durch die Richtlinie 73/173/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft worden ist , wobei der Prozentsatz jedes Lösemittels in bezug auf das Gesamtgewicht der Zubereitung , wie in Absatz 2 angegeben , berechnet wird , oder

- Zubereitungen , welche mindestens einen der in Anhang I als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffe in einer Konzentration enthalten , die innerhalb der dort angegebenen Werte für die Einstufung als gesundheitsschädlich liegt , oder

- Zubereitungen , welche einen oder mehrere der Stoffe enthalten , die weder in Anhang I noch in der Richtlinie 73/173/EWG aufgeführt , aber in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG als gesundheitsschädlich eingestuft sind und deren Gesamtkonzentration 10 % überschreitet . Bei der Berechnung der Gesamtkonzentration wird jeder Stoff nur berücksichtigt , wenn seine Konzentration 1 % überschreitet .

c ) Als ätzend gelten

- Zubereitungen , welche ein Lösemittel oder Lösemittelgemisch enthalten , das durch die Richtlinie 73/173/EWG als ätzend eingestuft worden ist , wobei der Prozentsatz jedes Lösemittels in bezug auf das Gesamtgewicht der Zubereitung , wie in Absatz 2 angegeben , berechnet wird , oder

- Zubereitungen , welche mindestens einen der in Anhang I als ätzend eingestuften Stoffe in einer Konzentration enthalten , welche die dort angegebenen Werte für die Einstufung als ätzend überschreitet , oder

- Zubereitungen , welche einen oder mehrere der Stoffe enthalten , die weder in Anhang I noch in der Richtlinie 73/173/EWG aufgeführt , aber in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG als ätzend eingestuft sind und deren Gesamtkonzentration 5 % überschreitet . Bei der Berechnung der Gesamtkonzentration wird jeder Stoff nur berücksichtigt , wenn seine Konzentration 1 % überschreitet .

d ) Als reizend gelten

- Zubereitungen , welche ein Lösemittel oder Lösemittelgemisch enthalten , das durch die Richtlinie 73/173/EWG als reizend eingestuft worden ist , wobei der Prozentsatz jedes Lösemittels in bezug auf das Gesamtgewicht der Zubereitung , wie in Absatz 2 angegeben , berechnet wird , oder -

- Zubereitungen , welche mindestens einen der in Anhang I als reizend eingestuften Stoffe in einer Konzentration enthalten , die innerhalb der dort angegebenen Werte für die Einstufung als reizend liegt , oder

- Zubereitungen , welche einen oder mehrere der Stoffe enthalten , die weder in Anhang I noch in der Richtlinie 73/173/EWG aufgeführt , aber in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG als reizend eingestuft sind und deren Gesamtkonzentration 5 % überschreitet . Bei der Berechnung der Gesamtkonzentration wird jeder Stoff nur berücksichtigt , wenn seine Konzentration 2 % überschreitet .

e ) Als brandfördernd gelten

- Zubereitungen , welche mindestens einen der in Anhang I als brandfördernd eingestuften Stoffe in einer Konzentration enthalten , die innerhalb der dort angegebenen Werte für die Einstufung als brandfördernd liegt , oder

- Zubereitungen , welche einen oder mehrere der Stoffe enthalten , die nicht in Anhang I aufgeführt sind , aber in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG als brandfördernd eingestuft sind und deren Gesamtkonzentration 25 % überschreitet .

f ) Als hochentzuendlich gelten

fluessige Zubereitungen , deren nach einem Verfahren der Anlage V Buchstabe A der Richtlinie 67/548/EWG festgestellter Flammpunkt unter 0 * C liegt und die einen Siedepunkt von höchstens 35 * C haben .

g ) Als leicht entzuendlich gelten

fluessige Zubereitungen , deren nach einem Verfahren der Anlage V Buchstabe A der Richtlinie 67/548/EWG festgestellter Flammpunkt unter 21 * C liegt .

g ) Als entzuendlich gelten

fluessige Zubereitungen , deren nach einem Verfahren der Anlage V Buchstabe A der Richtlinie 67/548/EWG festgestellter Flammpunkt zwischen 21 * C und 55 * C liegt .

( 4 ) Für Zubereitungen in Form von Aerosolen finden die unter Nummer 1.8 und Nummer 2.2 Buchstabe c ) des Anhangs zur Richtlinie 75/324/EWG enthaltenen Bestimmungen über die Entzuendlichkeitskriterien Anwendung .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die in Artikel 1 genannten Zubereitungen nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit gefährliche Zubereitungen ( Anstrichmittel , Lacke , Druckfarben , Klebstoffe und dergleichen ) nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn ihre Verpakkung und deren Verschlüsse den Anforderungen des Artikels 15 der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen .

Artikel 6

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die in Artikel 1 genannten Zubereitungen nur in den Verkehr gebracht werden können , wenn ihre Verpakkung in bezug auf die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen entspricht .

( 2 ) Auf jeder Verpackung einer gemäß Artikel 3 als gefährlich angesehenen Zubereitung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein :

a ) Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung ;

b ) der chemische Name des oder der sehr giftigen , giftigen , gesundheitsschädlichen und/oder ätzenden Bestandteile der Zubereitung , wenn ihre Konzentration die in Artikel 3 angegebenen untersten Werte überschreitet ;

der chemische Name der reizenden Bestandteile , wenn ihre Konzentration die in Artikel 3 angegebenen untersten Werte überschreitet und die Zubereitung ausserdem keine sehr giftigen , giftigen , gesundheitsschädlichen oder ätzenden Bestandteile enthält ;

der chemische Name des oder der sehr giftigen oder giftigen Lösemittel , die in einem Vomhundertsatz von mehr als 0,2 % in der Zubereitung enthalten sind , und der chemische Name der gesundheitsschädlichen , ätzenden und reizenden Lösemittel gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ) der Richtlinie 73/173/EWG , wobei sich der für jedes Lösemittel angegebene Prozentsatz auf das Gesamtgewicht der Zubereitung bezieht ;

der chemische Name muß entsprechend einer der in der Liste der Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Bezeichnungen angegeben sein ;

der chemische Name des oder der vorgenannten Bestandteile braucht nicht angegeben zu werden , wenn die Zubereitung nur als hochentzuendlich , leicht entzuendlich oder entzuendlich eingestuft ist ;

c ) Name und Anschrift des Herstellers oder desjenigen , der die Zubereitung sonst in den Verkehr bringt ;

d ) Gefahrensymbole , soweit sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind , und Gefahrenbezeichnungen der Zubereitung gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c ) der Richtlinie 67/548/EWG in Verbindung mit deren Anlage V und für Zubereitungen in Form von Aerosolen gemäß Nummer 1.8 und Nummer 2.2 Buchstabe c ) des Anhangs zur Richtlinie 75/324/EWG , soweit es die Entzuendungsgefahren betrifft ;

e ) die Standardaufschrift(en ) betreffend die besonderen Gefahren beim Umgang mit der Zubereitung ;

f ) die Standardaufschrift(en ) betreffend die Sicherheitsratschläge für den Umgang mit der Zubereitung .

( 3 ) Die Angaben betreffend die besonderen Gefahren müssen mit den Angaben der Anlage III der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen . Sie werden vom Hersteller oder demjenigen ausgewählt , der die Zubereitung sonst in den Verkehr bringt ; unterliegt die Zubereitung einer Zulassungspflicht , so werden die Angaben von der zuständigen Stelle ausgewählt . Ist die Zubereitung gleichzeitig mehreren Gefahrenkategorien zuzuordnen , so müssen sich die Angaben auf sämtliche von der Zubereitung ausgehenden Hauptgefahren erstrecken . Es brauchen nicht mehr als vier Standardaufschriften angegeben zu werden .

( 4 ) Die Angaben zu den Sicherheitsratschlägen müssen mit den Angaben der Anlage IV der Richtlinie 67/548/EWG übereinstimmen . Sie werden vom Hersteller oder demjenigen ausgewählt , der die Zubereitung sonst in den Verkehr bringt ; unterliegt die Zubereitung einer Zulassungspflicht , so werden die Angaben von den zuständigen Stellen ausgewählt . Es brauchen nicht mehr als vier Standardaufschriften angegeben zu werden .

( 5 ) Der Verpackung werden Sicherheitsratschläge für den Umgang mit den Zubereitungen beigefügt , falls es technisch nicht möglich ist , diese auf dem Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung selbst anzubringen .

( 6 ) Bei reizenden , leicht entzuendlichen , entzuendlichen und brandfördernden Zubereitungen ist es nicht notwendig , auf die besonderen Gefahren hinzuweisen und Sicherheitsratschläge zu erteilen , wenn die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält . Das gleiche gilt für gesundheitsschädliche Zubereitungen in der gleichen Menge , die nicht im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind . Auf die in Anhang II aufgeführten Zubereitungen findet diese Begrenzung , wenn dort nicht anders bestimmt , keine Anwendung .

Bei Zubereitungen , die in Anhang II genannte Stoffe enthalten , müssen ausserdem die dort aufgeführten Angaben erscheinen .

Bei zum Versprühen oder Verspritzen bestimmten Zubereitungen sind die beim Versprühen oder Verspritzen zu beachtenden Sicherheitsratschläge anzugeben .

( 7 ) Wird einer Zubereitung mehr als ein Gefahrensymbol zugeordnet , so ist ,

- wenn mit dem Symbol T gekennzeichnet werden muß , das Vorhandensein der Symbole X und C nicht erforderlich , soweit nicht in Anhang I etwas anderes bestimmt ist ;

- wenn mit dem Symbol C gekennzeichnet werden muß , das Vorhandensein des Symbols X nicht erforderlich ;

- wenn mit dem Symbol E gekennzeichnet werden muß , das Vorhandensein der Symbole F und O nicht erforderlich .

( 8 ) Ist eine Zubereitung gleichzeitig als gesundheitsschädlich und reizend eingestuft , so ist sie als gesundheitsschädlich zu kennzeichnen und ihre gesundheitsschädlichen und reizenden Eigenschaften sind durch entsprechende Gefahrenhinweise gemäß Anlage III der Richtlinie 67/548/EWG auszudrücken .

( 9 ) Das Kennzeichnungsschild oder die Verpackung von unter diese Richtlinie fallenden Zubereitungen dürfen keine Angaben wie " nicht giftig " , " nicht gesundheitsschädlich " oder ähnliche Angaben aufweisen .

Artikel 7

( 1 ) Befinden sich die in Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben auf einem Kennzeichnungsschild , so ist dieses mit einer oder mehreren Flächen der Verpackung fest zu verbinden , und zwar so , daß diese Angaben waagerecht gelesen werden können , wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird . Für die Abmessungen des Kennzeichnungsschildes gelten folgende Formate :

Fassungsvermögen der Verpackung :

Format ( in mm ) nach Möglichkeit

- bis 3 l :

mindestens 52 mal 74 ;

- über 3 l bis höchstens 50 l :

mindestens 74 mal 105 ;

- über 50 l bis höchstens 500 l :

mindestens 105 mal 148 ;

- über 500 l :

mindestens 148 mal 210 .

Jedes Symbol muß mindestens ein Zehntel der Fläche des Kennzeichnungsschildes einnehmen und mindestens l cm2 groß sein . Das Schild muß mit seiner ganzen Oberfläche an der die Zubereitung unmittelbar enthaltenden Verpakkung haften .

Diese Formate sollen ausschließlich die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben und gegebenenfalls ergänzende Hygiene - und Sicherheitsinformationen enthalten .

( 2 ) Ein Kennzeichnungsschild ist nicht erforderlich , wenn die Kennzeichnung in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Art und Weise auf der Verpackung selbst deutlich angebracht ist .

( 3 ) Farbe und Aufmachung des Kennzeichnungsschildes - und im Falle des Absatzes 2 - der Verpackung müssen so gestaltet sein , daß sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen gefährlicher Zubereitungen in ihrem Gebiet davon abhängig machen , daß die Kennzeichnung in der Amtssprache oder in den Amtssprachen abgefasst ist .

( 5 ) Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung gelten jeweils unter folgenden Voraussetzungen als erfuellt :

a ) Im Falle einer eine oder mehrere innere Verpackungen umschließenden äusseren Verpackung : Wenn die äussere Verpackung eine Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe trägt und die innere Verpackung oder die inneren Verpackungen mit einer Kennzeichnung entsprechend dieser Richtlinie versehen sind .

b ) Im Falle einer einzigen Verpackung : Wenn diese Verpackung eine Kennzeichnung trägt , die den einschlägigen internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe sowie Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a ) , b ) , c ) , e ) und f ) entspricht .

Für gefährliche Zubereitungen , die das Gebiet eines Mitgliedstaats nicht verlassen , kann anstelle einer Kennzeichnung gemäß den internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Stoffe eine Kennzeichnung gemäß den nationalen Vorschriften zugelassen werden .

Artikel 8

( 1 ) Die Mitgliedstaaten können zulassen , daß

a ) die in Artikel 6 vorgeschriebene Kennzeichnung auf Verpackungen , deren geringe Abmessungen oder sonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 nicht ermöglichen , in anderer geeigneter Weise angebracht wird ;

b ) die Verpackungen von Zubereitungen , ausgenommen der sehr giftigen und giftigen , abweichend von den Artikeln 6 und 7 in anderer Weise gekennzeichnet werden , wenn sie so geringe Mengen enthalten , daß eine Gefährdung der mit den Zubereitungen umgehenden Personen oder Dritter nicht zu befürchten ist .

( 2 ) Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten nach Absatz 1 Gebrauch , so setzt er die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen gefährlicher Zubereitungen wegen der Einstufung , Verpackung oder Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie weder verbieten noch beschränken oder behindern , wenn die Vorschriften dieser Richtlinie und ihrer Anhänge eingehalten sind .

Artikel 10

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung fest , daß eine gefährliche Zubereitung trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit darstellt , so kann er das Inverkehrbringen dieser Zubereitung in seinem Gebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit .

( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten ; danach gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß technische Anpassungen dieser Richtlinie erforderlich sind , so werden sie von der Kommission oder vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG beschlossen ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassungen beibehalten .

Artikel 11

Die Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG erlassen .

Nach diesem Verfahren werden ebenfalls die Analysemethoden festgelegt . "

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie binnen zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis ( 9 ) .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 16 . Mai 1983 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

I . KIECHLE

( 1 ) ABl . Nr . C 156 vom 25 . 6 . 1981 , S . 8 .

( 2 ) ABl . Nr . C 125 vom 17 . 5 . 1982 , S . 148 .

( 3 ) ABl . Nr . C 310 vom 30 . 11 . 1981 , S . 31 .

( 4 ) ABl . Nr . L 189 vom 11 . 7 . 1973 , S . 7 .

( 5 ) ABl . Nr . L 229 vom 30 . 8 . 1980 , S . 57 .

( 6 ) ABl . Nr . L 303 vom 28 . 11 . 1977 , S . 23 .

( 7 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 .

( 8 ) ABl . Nr . L 259 vom 15 . 10 . 1979 , S . 10 .

( 9 ) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19 . Mai 1983 bekanntgegeben .

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