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Document 31981D0713

81/713/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1981 über die Liste der Betriebe in der Föderativen Republik Brasilien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist

ABl. L 257 vom 10.9.1981, p. 28–31 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/713/oj

31981D0713

81/713/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1981 über die Liste der Betriebe in der Föderativen Republik Brasilien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist

Amtsblatt Nr. L 257 vom 10/09/1981 S. 0028 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0229
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0229
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0066


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juli 1981 über die Liste der Betriebe in der Föderativen Republik Brasilien, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern sowie von Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft zugelassen ist (81/713/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft die Genehmigung zu erhalten, müssen die in Drittländern gelegenen Betriebe allgemeinen und besonderen Voraussetzungen entsprechen, die in der Richtlinie 72/462/EWG festgelegt sind.

Die Föderative Republik Brasilien hat gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Richtlinie eine Liste der Betriebe übermittelt, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zugelassen sind.

Eine grosse Anzahl dieser Betriebe, die Gegenstand einer Gemeinschaftsbesichtigung an Ort und Stelle waren, bieten hygienisch ausreichende Garantien und können somit in eine erste gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellte Liste der Betriebe aufgenommen werden, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch zugelassen werden kann.

Der Fall der anderen von Brasilien vorgeschlagenen Betriebe muß noch auf Grundlage zusätzlicher Auskünfte betreffend ihre hygienischen Verhältnisse und ihre Möglichkeiten im Hinblick auf eine rasche Anpassung an die Gemeinschaftsregelung überprüft werden. Inzwischen kann diesen Betrieben vorübergehend die Möglichkeit belassen werden, ihre Ausfuhren von frischem Fleisch in diejenigen Mitgliedstaaten fortzusetzen, die zur Annahme dieser Einfuhren bereit sind, um die bestehenden Handelsströme nicht plötzlich abzubrechen.

Die vorliegende Entscheidung ist daher nach Maßgabe etwaiger Initiativen und Verbesserungen auf diesem Gebiet erneut zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.

Es ist daran zu erinnern, daß die Einfuhren von frischem Fleisch auch anderen gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften unterliegen, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, einschließlich der Sonderbestimmungen zugunsten Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs.

Die Bedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus den aufgeführten Betrieben unterliegen weiterhin den einschlägigen Vorschriften sowie den allgemeinen Bestimmungen des Vertrages ; insbesondere unterliegt die Einfuhr aus Drittländern und die Verbringung nach anderen Mitgliedstaaten von bestimmten Kategorien Fleisch, wie z.B. von Fleischstücken unter 3 kg oder Fleisch, das Rückstände von bestimmten Substanzen enthält, deren Verwendung noch gesondert harmonisiert werden muß, weiterhin den im Empfängermitgliedstaat für die Einfuhr geltenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhr von frischem Fleisch von Rindern und Einhufern (Haustieren) in die Gemeinschaft ist aus den im Anhang genannten Betrieben der Föderativen Republik Brasilien zugelassen.

(2) Die aus diesen Betrieben stammenden Einfuhrwaren unterliegen auch den im Veterinärbereich, insbesondere in viehseuchenrechtlicher Hinsicht, erlassenen Gemeinschaftsvorschriften.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr des in Artikel 1 genannten frischen Fleisches aus anderen als den im Anhang angegebenen Betrieben. (1) ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) Dieses Verbot gilt vor dem 1. Mai 1982, jedoch nicht für diejenigen Betriebe, die zwar nicht im Anhang aufgeführt sind, aber am 1. Juli 1981 in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG von brasilianischen Behörden amtlich anerkannt und vorgeschlagen worden sind, es sei denn, daß vor dem 1. Mai 1982 eine gegenteilige Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie hinsichtlich dieser Betriebe ergeht.

Das Verzeichnis dieser Betriebe wird den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. Oktober 1981 in Kraft.

Artikel 4

Diese Entscheidung wird vor dem 1. März 1982 überprüft und gegebenenfalls abgeändert.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juli 1981

Für die Kommission

Der Präsident

Gaston THORN

ANHANG LISTE DER BETRIEBE

I. RINDFLEISCH

A. Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe

>PIC FILE= "T0020647"> B. Schlachthöfe

>PIC FILE= "T0020648"> C. Zerlegungsbetriebe

>PIC FILE= "T0020649"> II. PFERDEFLEISCH

Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe

>PIC FILE= "T0020650"> III. KÜHLHÄUSER

>PIC FILE= "T0020651">

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