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Document 31981D0082
81/82/EEC: Commission Decision of 27 January 1981 changing the import arrangements established by Council Decision 80/1278/EEC and applied in France in respect of imports of natural honey from Czechoslovakia (Only the French text is authentic)
81/82/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1981 zur Änderung der durch Entscheidung 80/1278/EWG des Rates vorgesehenen und in Frankreich gegenüber der Tschechoslowakei für natürlichen Honig angewandten Einfuhrregelung (Nur der französische Text ist verbindlich)
81/82/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1981 zur Änderung der durch Entscheidung 80/1278/EWG des Rates vorgesehenen und in Frankreich gegenüber der Tschechoslowakei für natürlichen Honig angewandten Einfuhrregelung (Nur der französische Text ist verbindlich)
ABl. L 57 vom 4.3.1981, p. 33–33
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981
81/82/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1981 zur Änderung der durch Entscheidung 80/1278/EWG des Rates vorgesehenen und in Frankreich gegenüber der Tschechoslowakei für natürlichen Honig angewandten Einfuhrregelung (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 057 vom 04/03/1981 S. 0033 - 0033
**** ( 1 ) ABL . NR . L 353 VOM 29 . 12 . 1980 , S . 1 . ( 2 ) ABL . NR . L 376 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 1 . ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 27 . JANUAR 1981 ZUR ÄNDERUNG DER DURCH ENTSCHEIDUNG 80/1278/EWG DES RATES VORGESEHENEN UND IN FRANKREICH GEGENÜBER DER TSCHECHOSLOWAKEI FÜR NATÜRLICHEN HONIG ANGEWANDTEN EINFUHRREGELUNG ( NUR DER FRANZÖSISCHE TEXT IST VERBINDLICH ) ( 81/82/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) 3286/80 DES RATES VOM 4 . DEZEMBER 1980 BETREFFEND DIE EINFUHRREGELUNGEN GEGENÜBER STAATSHANDELSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 9 ABSATZ 3 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : MIT ENTSCHEIDUNG 80/1278/EWG ( 2 ) WURDEN DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER STAATSHANDELSLÄNDERN FÜR DAS JAHR 1981 ZU ERÖFFNENDEN EINFUHRKONTINGENTE FESTGESETZT . GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) 3286/80 HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION MITGETEILT , DASS SIE NACH MASSGABE DER GENANNTEN VERORDNUNG EINE ÄNDERUNG DER DURCH DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG FESTGESETZTEN UND IN FRANKREICH GEGENÜBER DER TSCHECHOSLOWAKEI FÜR NATÜRLICHEN HONIG ( GZT 04.06 ) ANGEWANDTEN EINFUHRREGELUNG WÜNSCHT . DURCH DIE BETREFFENDE MASSNAHME DÜRFTE WEDER DIE ANGESTREBTE VEREINHEITLICHUNG DER IN DEN MITGLIEDSTAATEN GEHANDHABTEN EINFUHRREGELUNGEN BEHINDERT NOCH DAS REIBUNGSLOSE FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES BEEINTRÄCHTIGT WERDEN . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , SIE ZU GENEHMIGEN - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK ERÖFFNET EINMALIG FÜR DAS JAHR 1981 EIN ZUSÄTZLICHES KONTINGENT FÜR DIE EINFUHR VON NATÜRLICHEM HONIG ( GZT 04.06 ) AUS DER TSCHECHOSLOWAKEI IM WERTE VON 252 000 FFRS . ARTIKEL 2 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 27 . JANUAR 1981 FÜR DIE KOMMISSION WILHELM HAFERKAMP MITGLIED DER KOMMISSION