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Document 31981D0082

81/82/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1981 zur Änderung der durch Entscheidung 80/1278/EWG des Rates vorgesehenen und in Frankreich gegenüber der Tschechoslowakei für natürlichen Honig angewandten Einfuhrregelung (Nur der französische Text ist verbindlich)

ABl. L 57 vom 4.3.1981, p. 33–33 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1981

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1981/82/oj

31981D0082

81/82/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Januar 1981 zur Änderung der durch Entscheidung 80/1278/EWG des Rates vorgesehenen und in Frankreich gegenüber der Tschechoslowakei für natürlichen Honig angewandten Einfuhrregelung (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 057 vom 04/03/1981 S. 0033 - 0033


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( 1 ) ABL . NR . L 353 VOM 29 . 12 . 1980 , S . 1 .

( 2 ) ABL . NR . L 376 VOM 31 . 12 . 1980 , S . 1 .

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

VOM 27 . JANUAR 1981

ZUR ÄNDERUNG DER DURCH ENTSCHEIDUNG 80/1278/EWG DES RATES VORGESEHENEN UND IN FRANKREICH GEGENÜBER DER TSCHECHOSLOWAKEI FÜR NATÜRLICHEN HONIG ANGEWANDTEN EINFUHRREGELUNG

( NUR DER FRANZÖSISCHE TEXT IST VERBINDLICH )

( 81/82/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) 3286/80 DES RATES VOM 4 . DEZEMBER 1980 BETREFFEND DIE EINFUHRREGELUNGEN GEGENÜBER STAATSHANDELSLÄNDERN ( 1 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 9 ABSATZ 3 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

MIT ENTSCHEIDUNG 80/1278/EWG ( 2 ) WURDEN DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEGENÜBER STAATSHANDELSLÄNDERN FÜR DAS JAHR 1981 ZU ERÖFFNENDEN EINFUHRKONTINGENTE FESTGESETZT .

GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) 3286/80 HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION MITGETEILT , DASS SIE NACH MASSGABE DER GENANNTEN VERORDNUNG EINE ÄNDERUNG DER DURCH DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG FESTGESETZTEN UND IN FRANKREICH GEGENÜBER DER TSCHECHOSLOWAKEI FÜR NATÜRLICHEN HONIG ( GZT 04.06 ) ANGEWANDTEN EINFUHRREGELUNG WÜNSCHT .

DURCH DIE BETREFFENDE MASSNAHME DÜRFTE WEDER DIE ANGESTREBTE VEREINHEITLICHUNG DER IN DEN MITGLIEDSTAATEN GEHANDHABTEN EINFUHRREGELUNGEN BEHINDERT NOCH DAS REIBUNGSLOSE FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES BEEINTRÄCHTIGT WERDEN . ES EMPFIEHLT SICH DAHER , SIE ZU GENEHMIGEN -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK ERÖFFNET EINMALIG FÜR DAS JAHR 1981 EIN ZUSÄTZLICHES KONTINGENT FÜR DIE EINFUHR VON NATÜRLICHEM HONIG ( GZT 04.06 ) AUS DER TSCHECHOSLOWAKEI IM WERTE VON 252 000 FFRS .

ARTIKEL 2

DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GERICHTET .

BRÜSSEL , DEN 27 . JANUAR 1981

FÜR DIE KOMMISSION

WILHELM HAFERKAMP

MITGLIED DER KOMMISSION

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