This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31980L1100
Council Directive 80/1100/EEC of 11 November 1980 amending Directive 80/215/EEC with regard to swine vesicular disease and classical swine fever
Richtlinie 80/1100/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 80/215/EWG hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest
Richtlinie 80/1100/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 80/215/EWG hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest
ABl. L 325 vom 1.12.1980, p. 16–16
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32004L0041
Richtlinie 80/1100/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 80/215/EWG hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest
Amtsblatt Nr. L 325 vom 01/12/1980 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0212
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0241
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0212
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0240
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0240
RICHTLINIE DES RATES vom 11. November 1980 zur Änderung der Richtlinie 80/215/EWG hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit und der klassischen Schweinepest (80/1100/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 80/215/EWG (4) sind tierseuchenrechtliche Bedingungen festgelegt, die beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen erfuellt sein müssen. Das Auftreten der vesikulären Schweinekrankheit in der Gemeinschaft stellt eine Gefahr für den Schweinebestand der Gemeinschaft dar. Es ist daher angebracht, Garantien festzulegen, die geeignet sind, die Verbreitung der Seuche beim Handel mit bestimmten Schweinefleischerzeugnissen zu verhindern. Andererseits stellt die klassische Schweinepest, die in einigen Gebieten der Gemeinschaft nach wie vor herrscht, eine Gefahr für den Schweinebestand der Mitgliedstaaten dar, die frei von Schweinepest sind. Es empfiehlt sich daher, bis zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Regionen, in denen sie noch herrscht, diesen Mitgliedstaaten zu erlauben, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um Ansteckungen beim Handelsverkehr zu verhüten - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 80/215/EWG wird mit Wirkung vom 1. November 1980 wie folgt geändert: a) In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) wird zu Beginn von Ziffer ii) nachstehender Satzteil eingefügt : "oder falls es sich unter anderem bei der betreffenden Krankheit nicht um die vesikuläre Schweinekrankheit handelt". b) In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) wird zwischen die Begriffe "klassische Schweinepest" und "Schweinelähmung" der Begriff "vesikuläre Schweinekrankheit" eingefügt. c) Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10 Im Falle der Schweinepest dürfen die Mitgliedstaaten, die von der in der Richtlinie 80/218/EWG vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch gemacht haben und amtlich anerkannt frei von Schweinepest sind, die Einfuhr von Fleischerzeugnissen in ihr Hoheitsgebiet nicht behindern, die, obwohl sie keiner der Behandlungen nach Artikel 4 Absatz 1 unterzogen worden sind, ganz oder teilweise aus oder mit frischem Schweinefleisch, das Artikel 13a der Richtlinie 72/461/EWG entspricht, oder aus frischem Fleisch von seit mehr als drei Monaten gegen Schweinepest geimpften Schweinen gewonnen wurden." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1. Juli 1981 nachzukommen, und setzen die Kommission davon unverzueglich in Kenntnis. Bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Mitgliedstaaten ihr nachkommen können - und zwar längstens bis 1. Juli 1981 -, werden Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich ermächtigt, bei der Einfuhr von Schweinefleischerzeugnissen sowie von frischem Fleisch von Schweinen in ihr Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften zum Schutz gegen die Schweinepest unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages beizubehalten. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 11. November 1980. Im Namen des Rates Der Präsident C. NEY (1)ABl. Nr. C 130 vom 31.5.1980, S. 9. (2)ABl. Nr. C 175 vom 14.7.1980, S. 79. (3)ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980, S. 20. (4)ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 4.