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Document 31979R2975
Commission Regulation (EEC) No 2975/79 of 27 December 1979 fixing the quantity of young male bovine animals which may be imported on special terms in the first quarter of 1980
Verordnung (EWG) Nr. 2975/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 über die Festsetzung der Menge männlicher Jungrinder, die im ersten Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können
Verordnung (EWG) Nr. 2975/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 über die Festsetzung der Menge männlicher Jungrinder, die im ersten Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können
ABl. L 336 vom 29.12.1979, p. 52–53
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1980
Verordnung (EWG) Nr. 2975/79 der Kommission vom 27. Dezember 1979 über die Festsetzung der Menge männlicher Jungrinder, die im ersten Vierteljahr 1980 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können
Amtsblatt Nr. L 336 vom 29/12/1979 S. 0052 - 0053
**** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 24 . ( 2 ) ABL . NR . L 329 VOM 24 . 12 . 1979 , S . 15 . ( 3 ) ABL . NR . L 78 VOM 22 . 3 . 1978 , S . 10 . ( 4 ) SIEHE SEITE 49 DIESES AMTSBLATTS . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2975/79 DER KOMMISSION VOM 27 . DEZEMBER 1979 ÜBER DIE FESTSETZUNG DER MENGE MÄNNLICHER JUNGRINDER , DIE IM ERSTEN VIERTELJAHR 1980 UNTER SONDERBEDINGUNGEN EINGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2916/79 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 13 ABSATZ 4 , ARTIKEL 15 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 25 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DER RAT HAT IM RAHMEN DER EINFUHRREGELUNG FÜR ZUM MÄSTEN BESTIMMTE MÄNNLICHE JUNGRINDER EINE GESCHÄTZTE BILANZ FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR BIS 31 . DEZEMBER 1980 ÜBER 230 000 STÜCK AUFGESTELLT . GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 4 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 MÜSSEN VIERTELJÄHRLICH DIE EINZUFÜHRENDE MENGE UND DER ERMÄSSIGUNGSSATZ DER ABSCHÖPFUNG BEI DER EINFUHR DIESER TIERE FESTGELEGT WERDEN . DIE PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIESE SONDERREGELUNG WERDEN MIT VERORDNUNG ( EWG ) NR . 571/78 DER KOMMISSION ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2974/79 ( 4 ), FESTGELEGT . DABEI IST DEN ERFORDERNISSEN DER VERSORGUNG BESTIMMTER GEBIETE DER GEMEINSCHAFT RECHNUNG ZU TRAGEN , DIE SICH DURCH EINEN HOHEN FEHLBEDARF AN ZUM MÄSTEN BESTIMMTEN RINDERN AUSZEICHNEN . DIES GILT VOR ALLEM FÜR ITALIEN , DESSEN BEDARF IM ERSTEN VIERTELJAHR 1980 AUF MINDESTENS 67 500 STÜCK VERANSCHLAGT WERDEN KANN . DER BEDARF AN ZUM MÄSTEN BESTIMMTEN JUNGRINDERN RECHTFERTIGT IM ERSTEN VIERTELJAHR 1980 FÜR TIERE MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN UND HERKUNFT DARAUS UND MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON 220 BIS 300 KG EINE STÄRKERE ERMÄSSIGUNG DER ABSCHÖPFUNG . DIE TEILWEISE ERMÄSSIGUNG DER ABSCHÖPFUNG SOLL HAUPTSÄCHLICH ZUR STRUKTURELLEN VERBESSERUNG DER ITALIENISCHEN RINDERHALTUNG UND RINDFLEISCHERZEUGUNG BEITRAGEN . ZU DIESEM ZWECK SIND GEEIGNETE MASSNAHMEN VORZUSEHEN , DAMIT DIE ERZEUGER BESTMÖGLICH UNMITTELBAR IN DEN GENUSS DIESER REGELUNG KOMMEN KÖNNEN , OHNE DASS DER HERKÖMMLICHE HANDEL AUSGESCHLOSSEN WIRD . DIES KANN DADURCH ERREICHT WERDEN , DASS DIE LIZENZEN , DIE EINEN ANSPRUCH AUF DIESE REGELUNG BEGRÜNDEN , VORRANGIG LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN ODER IHREN BERUFSORGANISATIONEN ERTEILT WERDEN . GEMÄSS ARTIKEL 11 ABSATZ 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 571/78 VERPFLICHTET SICH DER ANTRAGSTELLER , ENTWEDER SELBST DAS MÄSTEN VORZUNEHMEN ODER DIES UNTER SEINER VERANTWORTUNG VORNEHMEN ZU LASSEN . DA ES SICH UM LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGER ODER DEREN BERUFSORGANISATIONEN HANDELT UND ES SICH HERAUSGESTELLT HAT , DASS DIE DEM ANTRAGSTELLER EINGERÄUMTE MÖGLICHKEIT , NICHT SELBST TÄTIG ZU WERDEN , IN BESTIMMTEN FÄLLEN ZU MISSBRÄUCHEN ANLASS GEBEN KANN , SOLLTE DIESE MÖGLICHKEIT FÜR DAS DRITTE VIERTELJAHR GESTRICHEN WERDEN . BEI DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN ODER IHREN BERUFSORGANISATIONEN IST DIE HÖCHSTMENGE , AUF DIE SICH JEDER ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ BEZIEHEN KANN , ZU BESCHRÄNKEN , UM EINE GERECHTERE VERTEILUNG DER VERFÜGBAREN MENGEN ZU ERMÖGLICHEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR RINDFLEISCH - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) FÜR DIE ZEIT VOM 1 . JANUAR BIS 31 . MÄRZ 1980 , WIRD DIE IN ARTIKEL 13 ABSATZ 4 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 805/68 GENANNTE HÖCHSTMENGE AUF 75 000 STÜCK ZUM MÄSTEN BESTIMMTE MÄNNLICHE JUNGRINDER MIT EINEM LEBENDGEWICHT BIS 300 KG FESTGESETZT , VON DENEN MINDESTENS 67 500 STÜCK NACH ITALIEN EINZUFÜHREN UND DORT ZU MÄSTEN SIND . ( 2 ) BEI DER EINFUHR DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN JUNGRINDER WIRD EINE ABSCHÖPFUNG IN HÖHE DER AM EINFUHRTAG GELTENDEN UND ZU 60 V . H . AUSGESETZTEN ABSCHÖPFUNG ERHOBEN . DIE AM EINFUHRTAG GELTENDE ABSCHÖPFUNG WIRD JEDOCH FÜR EINE HÖCHSTMENGE VON 12 000 JUNGRINDERN MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN UND HERKUNFT DARAUS UND MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON 220 BIS 300 KG UM 70 V . H . ERMÄSSIGT . ( 3 ) DER LIZENZANTRAG UND DIE LIZENZ BETREFFEN GEMÄSS ARTIKEL 8 BUCHSTABE B ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 571/78 - ENTWEDER JUNGRINDER MIT EINEM STÜCKGEWICHT BIS 300 KG - ODER JUNGRINDER MIT URSPRUNG IN JUGOSLAWIEN UND HERKUNFT DARAUS UND MIT EINEM STÜCKGEWICHT VON 220 BIS 300 KG . IN LETZTEREM FALL ENTHALTEN DER LIZENZANTRAG UND DIE LIZENZ IN DEN FELDERN 13 UND 14 EINEN DER NACHSTEHENDEN VERMERKE : - JUGOSLAWIEN , - JUGOSLAVIEN , - YUGOSLAVIA , - YOUGOSLAVIE , - IUGOSLAVIA , - JÖGOSLAVIE . DIE LIZENZ VERPFLICHTET ZUR EINFUHR AUS DEM ANGEGEBENEN LAND . ( 4 ) IN DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 571/78 GENANNTEN MITTEILUNG FÜHREN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE LEBENDGEWICHT-KATEGORIEN UND IN DEM IN ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH GENANNTEN FALL DEN URSPRUNG DES ERZEUGNISSES AN . ( 5 ) INNERHALB DER ITALIEN VORBEHALTENEN MENGE KÖNNEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN ODER IHREN BERUFSORGANISATIONEN UNMITTELBAR EINFUHRLIZENZEN FÜR HÖCHSTENS 45 000 TIERE ERTEILT WERDEN . ZU DIESEM ZWECK GIBT DIESER MITGLIEDSTAAT IN DER IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 571/78 GENANNTEN MITTEILUNG DIE KATEGORIEN DER ANTRAGSTELLER AN . ARTIKEL 2 HINSICHTLICH DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 5 GENANNTEN MENGE A ) SIND ABWEICHEND VON ARTIKEL 11 ABSATZ 9 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 571/78 DIE VON DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERN ODER IHREN BERUFSORGANISATIONEN EINGEREICHTEN ANTRAEGE AUF ERTEILUNG VON EINFUHRLIZENZEN NUR ZULÄSSIG , WENN SICH DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGER UNMITTELBAR ODER ÜBER IHRE BERUFSORGANISATIONEN SCHRIFTLICH VERPFLICHTEN , DIE GEMÄSS DIESER VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN JUNGRINDER IN IHREN BETRIEBEN ZU MÄSTEN : B ) KANN DER ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ NUR EINE MENGE BETREFFEN , DIE BEI INDIVIDÜLLEN ANTRAGSTELLERN HÖHER ALS 100 STÜCK UND BEI BERUFSORGANISATIONEN HÖHER ALS 100 STÜCK PRO MITGLIED LIEGT , WOBEI JEDOCH DIE GESAMTE VON EINER BERUFSORGANISATION BEANTRAGTE MENGE 2 500 STÜCK NICHT ÜBERSCHREITEN DARF . ARTIKEL 3 NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 571/78 GELTEN ALLE ANTRAEGE EINES EINZIGEN ANTRAGSTELLERS , DIE DIESELBE GEWICHTSKATEGORIE UND DENSELBEN ERMÄSSIGUNGSSATZ DER ABSCHÖPFUNG BETREFFEN , ALS EIN EINZIGER ANTRAG . ARTIKEL 4 DIESE VERORDNUNG TRITT AM 1 . JANUAR 1980 IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 27 . DEZEMBER 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT